{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n5.\nDie Rekurrenten 2, 3 und 4 machen sodann geltend, die Biogasanlage\nverstosse gegen gewässerschutz- und umweltschutzrechtliche Bestimmungen. Weiter wird geltend gemacht, dass der UVB keine konkreten Massnahmen bei Störfällen und Betriebsunterbrüchen vorsehe.\n\n5.1 Nach Art. 24 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2) vollzieht die zuständige\nStelle des Kantons die Vorschriften über Betriebe mit Nutztierhaltung.\nDiese Vorschriften finden sich insbesondere im Art. 14 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; abgekürzt GSchG) sowie in den Art. 22 bis 25 und 28 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV). Gemäss Art. 15 Abs. 1\nGSchG haben die Inhaber von Lagereinrichtungen und technischen\nAufbereitungsanlagen für Hofdünger und flüssigem Gärgut sowie von\nRaufuttersilos dafür zu sorgen, dass diese sachgemäss erstellt werden. Wesentliche Voraussetzung für ein zuverlässiges Funktionieren\nder Anlagen ist ihre mängelfreie Erstellung. Materialwahl und Konstruktion müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.\nMit Bezug auf die Bautechnik ist auf die anerkannten Regeln der Baukunde abzustellen.\n\n5.1.1 Das nicht verschmutzte Abwasser der Asphaltplätze und Zufahrten sowie das Dachwasser wird einer neuen Versickerungsanlage zugeführt oder über die belebte Bodenschicht versickert. Das verschmutzte Abwasser aus dem überdachten Substratlager und das verschmutzte Abwasser beim Betriebsgebäude wird dem erdverlegten\nEndlager zugeführt. Diese Anforderungen werden damit vorliegend\ngemäss Verfügung über Gewässer- und Umweltschutzmassnahmen\ndes AFU vom 15. Juni 2017 erfüllt.\n\n5.1.2 Das Bauvorhaben liegt im Gewässerschutzbereich Au. Der Gewässerschutzbereich Au umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer und die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. Nutzbar\nheisst, dass das Grundwasser in einer erheblichen Menge gefördert\nwerden könnte und dass die Anforderungen an Trinkwasserqualität –\ngegebenenfalls nach einem einfachen Aufbereitungsverfahren – erfüllt\nsind. Im Gewässerschutzbereich Au bedürfen sämtliche Anlagen, Bauten und Tätigkeiten (Erdbewegungen, Grabungen), welche Gewässer\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 24/43\ngefährden können, einer kantonalen Bewilligung (Art. 32 GSchV, Wegleitung des BAFU, 2004).\n\n5.1.3 Der Grundwasserspiegel des nutzbaren Grundwasserleiters\nliegt im betroffenen Gebiet etwa 15 m unter der Terrainoberfläche (vgl.\nHydrogeologisches Gutachten der Büchi und Müller AG vom 9. März\n1989, erstellt im Auftrag des Kantons Thurgau). Die hydrogeologischen Untersuchungen (Bericht Rüegger + Flum AG, St.Gallen, vom\n14. April 2016) bestätigen, dass das Bauvorhaben innerhalb der\nschlecht durchlässigen Deckschicht (gemäss Baggerschlitz Schwemmablagerungen und Moräne) zu liegen kommt, die jedoch zu einem\ngrossen Teil wassergesättigt sein kann (gemäss drei Wasserstandmessungen Anfang April 2016 bis 0,9 m UKT). Die Fliessrichtung des\nWassers in der Deckschicht ist nicht bekannt (nur eine Messstelle). Es\nmuss angenommen werden, dass das Wasser in der Deckschicht dem\nGefälle der Terrainoberfläche folgt oder entlang von Schichtgrenzen.\nAus diesem Grund hat das AFU verfügt, dass die Umströmung des\nBaukörpers durch eine geeignete Materialwahl bei der Hinterfüllung\nder Baugrube sichergestellt wird und der Baukörper bis OK Terrain\ndicht ausgeführt wird. Gemäss bautechnischer Beurteilung durch das\nzuständige AFU entsprechen die gewässerschutzrelevanten Anlagen\nden Vorschriften, womit eine Gefährdung der Trinkwassernutzung\nausgeschlossen werde. Dementsprechend erteilte es am 15. Juni\n2017 die entsprechende Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen (Ziff. 6). Demgegenüber fehlt die entsprechende gewässerschutzrechtliche Bewilligung in Bezug auf das Baugebiet im Kanton Thurgau, weshalb das Departement für Bau und Umwelt die dort parallel zu diesem Verfahren hängigen Rekurse unter anderem gutheisst. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanzen zur Einholung der fehlenden Bewilligung verzichtet es deshalb, weil die Baubewilligung für das Bauprojekt wegen mangelhafter Erschliessung ohnehin aufgehoben werden muss, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.\n\n"}