{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 22/43\nAbs. 2 RPV genüge getan, auch wenn noch nicht alle Lieferanten der\nCo-Substrate verbindlich feststehen. Sodann sind die Verfahrensbeteiligten gemäss Auflage Ziffer 4.46 der Baubewilligung vom 20. April\n2018 verpflichtet, Fahrtenrapporte einzureichen, die aufzeigen, welche\nSubstratmengen von welchen Betrieben innerhalb einer Fahrdistanz\nvon maximal 15 km bzw. 50 km stammen. Die Fahrtenrapporte sind\nder Vorinstanz jeweils innert fünf Tagen nach Monatsende unaufgefordert einzureichen. Inwiefern die Anforderung der Fahrtenrapporte\nnicht justiziabel sein soll, wird weder substantiiert noch ist dies sonst\nerkennbar. Damit ist entgegen der Auffassung der Rekurrenten 2, 3\nund 4 gewährleistet, dass die Einhaltung der Vorgaben von der Baubehörde gemäss Art. 34a Abs. 2 RPV auch überprüft und durchgesetzt\nwird. Bei Missachtung dieser Auflage stehen der Vorinstanz Verwaltungszwangsmassnahmen nach Art. 159 PBG zur Verfügung und zudem kann fehlbares Verhalten auch strafrechtlich geahndet werden\n(Art. 162 Bst. b PBG). Überdies wurden mit der Baubewilligung gemäss Auflage Ziffer 4.2 zur Sicherstellung der Zweckbestimmung der\nBiogasanlage und zur Sicherung des Widerrufsvorbehalts die im\nGrundbuch anzumerkenden öffentlichen Eigentumsbeschränkungen\n\"Zweckänderungsverbot betreffend Biogasanlage nach RPV\" und der\n\"Abbruch der Biogasanlage\" angeordnet.\n\n4.3 Mit Blick auf die bestehende Betriebsstruktur (40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, 76,6 GVE Pouletmast, 40 GVE Milchvieh,\n10 GVE Kälbermast) ist die Anlage korrekt dimensioniert, fallen gemäss UVB auf dem Standortbetrieb doch jährlich 2'870 t hofeigene Biomasse an, die einer Gesamtsubstratmenge von 5'510 Jt. gegenüberstehen. Die Anlage ist in den Landwirtschaftsbetrieb integriert und zusätzlicher Personaleinsatz ist nach der ergänzenden Dokumentation\nzum Baugesuch nicht nötig. Damit entsteht bei einer Gesamtbetrachtung auch nicht der Eindruck, dass mit der Biogasanlage ein eigeständiger, nichtlandwirtschaftlicher Betriebsteil entstehe. Gemäss Finanzplanung vermag der Betrieb mit einer jährlichen Gasproduktion von\nrund 495'000 m3 Überschüsse zu erwirtschaften, weshalb auch das\nErfordernis eines voraussichtlich längerfristigen Bestehens des Betriebs erfüllt ist, was die Rekurrenten 2, 3 und 4 nicht substantiiert bestreiten. Ein weiteres Indiz für die Rentabilität der Anlage ist, dass die\nLandwirtschaftliche Kreditgenossenschaft am 12. Mai 2017 für deren\nBau einen Investitionskredit in Aussicht gestellt hat, was sie nicht ohne\nvorgängige Rentabilitätsprüfung macht. Aus den Unterlagen ergibt\nsich aber auch, dass die geplante Biogasanlage dem Landwirtschaftsbetrieb wirtschaftlich bzw. renditemässig untergeordnet bleibt (vgl.\nzum Ganzen VLP-ASPAN [heute EspaceSuisse], Raum & Umwelt, Juli\nNr. 4/10, Energiegewinnung aus Biomasse, Ziff. 3). Die Interessenabwägung des AREG hat weiter aufgezeigt, dass sich die Neuanlage\nauch räumlich unterordnet: Die Bauten und Anlagen sind kompakt beieinander hinter dem Geflügelmaststall angeordnet. Ein Büro und das\nHolzschnitzellager werden innerhalb der bestehenden Gebäude untergebracht. Fermenter, Nachgärer und die Fahrsilos sind teilweise erdberührt und erscheinen nur bis auf eine Höhe von rund 2,5 m über dem\nBoden. Weil die Fruchtfolgefläche bis unmittelbar an die bestehenden\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 23/43\nHofgebäude reicht, muss diese überbaut werden, mit Blick auf die vorgenommene Interessenabwägung ist dies im vorliegenden Umfang\naber vertretbar (vgl. dazu Richtplan des Kantons St.Gallen vom 24.\nApril 2001, Natur und Landschaft, V 11, S. 3). Auch sieht die kantonale\nDenkmalpflege keine Beeinträchtigung der vorliegenden Kulturlandschaft, zumal die Biogasanlage (knapp) ausserhalb des Ortsbildschutzgebiets OS A zu liegen kommt. Die entsprechenden Empfehlungen zur Materialisierung, Farbgebung und Detailgestaltung hat die\nBaubehörde in der Auflage Ziffer 4.3 aufgenommen. Insgesamt erweist sich die geplante Anlage daher als zonenkonform. Somit besteht\nauch kein Anspruch darauf, dass Alternativstandorte geprüft werden.\n\n"}