{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 21/43\nin Art. 34a RPV bestimmt, dass Bauten und Anlagen zulässig sind, die\nfür die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen nötig sind. Weiter als\nzonenkonform gelten Bauten und Anlagen für die wärmegekoppelte\nProduktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen,\nfür Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern\nsowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach\nder Energiegewinnung anfallenden Stoffe sowie für die Aufbereitung\nder zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe. Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der\nHälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel\n15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens zehn Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen\nder restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in\nder Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden (Art. 34a Abs. 2 RPV). Sodann muss sich die\nganze Anlage dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt\nwerden (Art. 34a Abs. 3 RPV). Die Bewilligung darf schliesslich nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende\nBewirtschaftung nötig ist, diesen am vorgesehenen Standort keine\nüberwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34a Abs. 4 RPV i.V.m.\nArt. 34 Abs. 4 RPV).\n\n4.2 Rügen sind substantiiert vorzubringen bzw. haben eine Begründung zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP). Eine Begründung ist ausreichend, wenn in der Begründung selbst Argumente vorgebracht werden, nach denen der angefochtene Entscheid auf einer fehlerhaften\nSachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Darüberhinaus gilt das Rügeprinzip. Rekurrenten haben demnach im Rekurs\nselbst konkret darzutun, in welchen Punkten die Baubewilligung unhaltbar sein soll. Dies fehlt insbesondere dann, wenn Angaben im Baugesuch lediglich pauschal bestritten werden oder im Rekurs einzig auf\ndie Eingaben im Einspracheverfahren verwiesen wird. Ohne konkrete\nIndizien ist vielmehr davon auszugehen, dass Angaben im Baugesuchsformular und in den Plänen stimmen. Dies gilt vorliegend namentlich auch für den UVB, der – wie gesagt – Teil des Baugesuchs\nist und von den Fachstellen AREG und AFU überprüft und für nachvollziehbar und plausibel beurteilt worden ist. Gemäss UVB vom\n30. März 2016 stammen in der vorliegenden Biogasanlage 89 Prozent\nder Biomasse vom eigenen Betrieb oder von Landwirtschaftsbetrieben\naus einer Fahrdistanz von maximal 15 km. Die restlichen biogenen\nStoffe werden von Betrieben zugeführt, die innerhalb einer Fahrdistanz von durchschnittlich 50 km liegen. Die Akquisition wird über die\nBiomassebörse unter Berücksichtigung der maximalen Fahrdistanz\nvon 50 km erfolgen. Im Vordergrund stehen Fruchtsirup der Bischofszell Nahrungsmittel AG und der Traubentrester der Rutishauser Weinkellerei AG aus Scherzingen. Der Energieanteil der landwirtschaftlichen Substrate macht 59 Prozent der gesamten verarbeiteten Biomasse aus. Damit ist den Herkunftsvorschriften gemäss Art. 34a\n\n"}