{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 20/43\nJuristische Mitteilungen 2012/IV/6). Die erdverlegte Leitung ist nicht\nTeil des Baugesuchs und wird demzufolge auch im UVB nicht abgehandelt, weshalb vorliegend nicht darüber zu befinden ist. Sofern es\nsich dabei um eine unbewilligte, aber bewilligungspflichtige Anlage\nhandeln sollte, hätten die Rekurrenten 2, 3 und 4 die Möglichkeit, diesbezüglich bei der Baubehörde ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu\nverlangen. Die vier bis sechs Mal pro Jahr temporär oberirdisch verlegte Güllenleitung dagegen wird im UVB, der Teil des Baugesuchs\nist, mehrfach beschrieben. Sie kommt im Kanton Thurgau zu liegen\nund das St.Galler AFU schliesst aus, dass im Kanton St.Gallen\ndadurch ein Gewässer betroffen sein könnte. Mit dem Baugesuch ist\nihr Anfang und Ende klar bestimmt, und nachdem die Baubehörde des\nKantons Thurgau mit der Auflage 4.4 der Baubewilligung vom 20. April\n2018 sichergestellt hat, dass diese nach jedem Umpumpvorgang wieder abgebaut wird, ist die Leitung auch nicht bezogen auf ein fixes\nTrassee, sondern einzig als solche bewilligungspflichtig.\n\n3.6 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor, insbesondere haben sich die Vorinstanz und die zuständigen kantonalen\nÄmter mit allen Teilen des Bauvorhabens und sämtlichen Einsprachepunkten auseinandergesetzt. Auch muss die Wilenstrasse nicht noch\neinmal vermessen werden, wie die Rekursgegner 1 verlangen. Namentlich im umfassenden und detailreichen Fachbericht des St.Galler\nStrasseninspektorats vom 9. Juli 2019 sind alle massgebenden Wegstrecken vermessen und sowohl fotographisch als auch planerisch\nfestgehalten.\n\n4.\nDie Rekurrenten 2, 3 und 4 bestreiten, dass das Bauvorhaben zonenkonform sei.\n\n4.1 Die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung setzt zunächst\nvoraus, dass der geplante Bau dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG), d.h. das Bauvorhaben\nmuss zonenkonform sein. Die Landwirtschaftszone dient der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der\nLandschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich; sie soll ihren verschiedenen Funktionen entsprechend von\nÜberbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG).\nZonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen\nBewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind\n(Art. 16a Abs. 1 RPG). Seit dem 1. September 2007 können in der\nLandwirtschaftszone Bauten und Anlagen auf einem Landwirtschaftsbetrieb auch als zonenkonform bewilligt werden, die zur Gewinnung\nvon Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, wenn die verarbeitete Biomasse einen\nengen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die\nBewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten\nund Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der\nBundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 16a Abs. 1bis RPG). Dieser hat\n\n"}