{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\ng) In der Folge überprüfte das Strasseninspektorat des Kantons\nSt.Gallen die neuen Vorbringen der Rekursgegner 1 am 4. Juli 2019\nvor Ort, verfasste dazu eine umfassende Fotodokumentation, zeichnete die aufgenommenen Stellen in einem Plan ein und setzte sich\nPunkt für Punkt mit den einzelnen Behauptungen auseinander. Mit\nSchreiben vom 9. Juli 2019 kommt es dabei zum Schluss, dass die\nEingabe vom 7. Juni 2019 der Rekursgegner 1 keinen Nachweis für\neine ausreichende Strassenbreite zum Kreuzen von Motorfahrzeugen\nbzw. Lastwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen liefere. Es würden im Gegenteil verschiedene weitere Defizite aufgezeigt. Die von\nden Rekursgegner 1 ermittelten Breiten würden in keiner Form wiedergegeben oder dokumentiert. Davon abgesehen, dass für die gestellte\nBegegnungssituation ein kleinerer Traktor genommen worden sei, als\nauf der ZZ.___strasse üblicherweise verkehrten, zeige die gestellte Situation mit den zwei stehenden Fahrzeugen aber auch klar auf, dass\ndas Kreuzen im regulären Fahrbetrieb auch bei niedriger Geschwindigkeit eben gerade nicht möglich sei. Konkret könne ein Personen-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 16/43\nwagen mit einem anderen Personenwagen nicht kreuzen. Die Begegnung von Personenwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen bzw.\nLastwagen sei definitiv nicht ohne Ausweichstellen möglich. Die erneute Begehung vor Ort habe aber auch gezeigt, dass die Strasse\ntrotz Fahrverbot rege genutzt werde und dass massiv grössere landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehrten. Die ZZ.___strasse weise mehrere Kurven, Kuppen und Wannen auf. An diesen Stellen sei ein Ausweichen gänzlich unmöglich, womit eine hinreichende Erschliessung\nfür die vorliegende Neuanlage nicht gegeben sei.\n\nh) Das kantonale Tiefbauamt Thurgau hält am 31. Juli 2019 gegenüber dem Rechtsdienst des Departementes Bau und Umwelt fest,\ndass die ZZ.___strasse auf der Thurgauer Seite auf der gesamten\nLänge breiter als 3,5 m ausgebaut sei und damit die Anforderungen\nan eine gehörige Erschliessung erfülle.\n\ni) Die Rekursgegner 1 nehmen am 20. September 2019 zum erneuten Bericht des St.Galler Strasseninspektorats Stellung und weisen darauf hin, dass lediglich eine Stelle mit nur 3 m dokumentiert sei.\nSie würden deshalb eine nochmalige exakte, beweisrelevante\nVermessung verlangen. Massgebend sei ohnehin die durchwegs ausparzellierte Strassenbreite von 5 m und nicht die tatsächliche. Soweit\nnicht die ganze Strassenbreite befahren werden könne, sei es an den\nbetroffenen Gemeinden, diese befahrbar zu machen. Gemäss Bauplan sei die ZZ.___strasse dereinst auf 4,25 m ausgebaut worden und\nverfüge über ein zusätzliches Bankett von 0,5 m. Es gehe nicht an,\ndass ein mangelnder Unterhalt dazu führe, dass die Erschliessung zulasten eines Einwohners als ungenügend betrachtet werde.\n\nj) Die Rekurrenten 2 und 3 lassen sich am 23. September 2019\nzum nachmaligen Amtsbericht vernehmen und machen geltend, dass\ndieser deutlich aufzeige, dass die als Ausweichstellen bezeichneten\nStellen weder als solche taugen noch als solche gedacht seien. Ein für\ndas vorliegende Bauvorhaben notwendige Ausbauprojekt sei nicht geplant und müsste kantonsübergreifend koordiniert werden, wozu insbesondere die Gemeinde V.___ aber keine Bereitschaft zeige.\n\nk) Gegenüber dem Departement für Bau und Umwelt halten die\nRekurrenten 2 und 3 am 16. Oktober 2019 fest, dass die kurze Stellungnahme des kantonalen Tiefbauamtes Thurgau vom 31. Juli 2019\nsowohl den Tatsachen, dem bisher Gesagten als auch den vorliegenden Amtsberichten widerspreche. Zudem habe es noch am Rekursaugenschein verneint, dass eine hinreichende Erschliessung vorliege,\nund zwar auf der St.Galler wie auf der Thurgauer Seite.\n\nH.\nDie Rekurrenten 1 bzw. Rekursgegner 1 lassen am 7. Januar 2020 die\nHonorarnote ihres Rechtsvertreters für alle vier Verfahren einreichen.\n\nI.\n\n"}