{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\nd) Die Rekurrenten 2 und 3 machen mit Eingabe vom 16. Mai 2019\ngeltend, dass die am Augenschein geäusserte Annahme, dass in der\ngeplanten Anlage keine Fleischsuppe oder Geschmackverstärker vergärt würden, eine reine Mutmassung sei. Sodann müsse die vorhandene unterirdische Güllenleitung ebenfalls berücksichtigt werden, zumal die Rekurrenten 1 am Augenschein nicht ausgeschlossen habe,\ndass diese Leitung ebenfalls für die Biogasanlage mitbenutzt werde.\nDiese Nutzung verstosse aber gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen. Sodann habe sich vor Ort bestätigt, dass die ZZ.___strasse\nviel zu schmal sei und in absehbarer Zeit auch nicht ausgebaut werde.\n\ne) II.___ (im Folgenden Rekursgegnerin 28), nimmt mit Schreiben\nvom 4. Juni 2019 Stellung zum Augenscheinprotokoll. Sie macht geltend, dass der UVB geschönt sei, was sich schon darin zeige, dass\neine zeitlich beschränkte Zulieferung von 3,5 Stunden pro Tag nicht\ngenügen sollte. Nebstdem die ZZ.___strasse von zahlreichen Fussgängern, Wanderern und Zweiradfahrern benutzt werde, werde sie\ndurchaus auch legal häufig befahren, zumal das Verbot nicht für die\nzahlreichen Anstösser gelte. Falsch sei auch, dass Fahrzeugbreiten\nvon mehr als 2,55 m eine Ausnahmebewilligung erforderten. Nach\nArt. 27 der eidgenössischen Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41) benötigten landwirtschaftliche Fahrzeuge bis zu einer Breite von 3,5 m keine Bewilligung.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 15/43\nDie ZZ.___strasse sei aber auch vor allem Schulweg für die Oberstufenschüler aus Z.___. Nur gerade zwei Oberstufenschüler würden den\nöffentlichen Verkehr benutzen, alle anderen würden mit dem Zweirad\nüber die ZZ.___strasse ins Oberstufenzentrum Grünau fahren. Dazu\nkämen zahlreiche andere Bewohner aus W.___ und Z.___, die mangels Läden, einer Bank oder einer Post in diesen Orten, sämtliche Besorgungen in V.___ erledigten. Dorthin gelange man ohne Auto einzig\nüber die ZZ.___strasse. Zwischen den weitauseinanderliegenden\nWeilern gebe es entgegen der Behauptung der Rekursgegner 1 keine\neinzige Ausweichstelle. Sollten die Zäune und Hecken entlang der\nStrasse entfernt werden, wie diese forderten, würde vermehrt über die\nunbefestigten Strassenränder hinausgefahren, womit diese noch mehr\nabbröckeln und beschädigt würden, so dass die Fahrbahn immer noch\nschmäler werde.\n\nf) Die Rekursgegner 1 weisen mit Schreiben vom 7. Juni 2019 auf\ndie nachträgliche Vermessung des Departementes Bau und Umwelt\ndes Kantons Thurgau hin, wonach die ZZ.___strasse auf dem Thurgauer Gebiet in einer Breite von mindestens 5 m ausparzelliert und auf\n3,63 m befahrbar sei. Weiter rügen sie, dass der Mitbericht des St.Galler Strasseninspektorats vom 26. Oktober 2018 von falschen Annahmen und Grundlagen ausgehe. So werde die Strasse nicht vor allem,\nsondern ausschliesslich von Oberstufenschülern begangen und die\nStrasse sei auf der St.Galler Seite auch nicht bloss 3,1 m bis 3,3 m\nbreit. Die asphaltierte Strassenfläche sei lediglich an den Rändern eingewachsen, wie eigene Messungen ergeben hätten. Die entsprechenden Angaben wie auch sämtliche Ausweichstellen seien dokumentiert.\nSodann hätten sie anhand von Fotos mit einem abgestellten Traktor\nund einem abgestellten Personenwagen aufgezeigt, dass diese durchaus kreuzen könnten. Zu nahe an der Strasse stehende Hecken und\nBäume müssten gefällt und weggeboten werden. Weiter könnte die\nerlaubte Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden.\n\n"}