{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\naa) Gemäss Protokoll der Rechtsabteilung des Baudepartementes\nSt.Gallen vom 1. April 2019 hielt der Vertreter des St.Galler Strasseninspektorats vor Ort fest, dass die heute bestehende etwa 3 m\nbreite Hofzufahrt auf Grund der verwinkelt angeordneten Gebäude,\nunübersichtlichen Stellen und verschiedenen Abzweigungen zu\nschmal sei. Es sei daher richtig, dass die Erschliessung der neuen Anlage über eine neue Zufahrt auf dem Gebiet des Kantons Thurgau geführt werde. Die neue Grundstückszufahrt sei zwar ebenfalls nur 3 m\nbreit, auf Grund der konkreten Verhältnisse sei dies aber akzeptabel.\nBezüglich der ZZ.___strasse sei unter dem Verhältnismässigkeitsaspekt vom Strassentyp \"Verbindungsweg\" auszugehen. Als solcher\ndiene sie der Erschliessung von Weilern und einzelnen Gebäuden\nausserhalb geschlossener Ortschaften (Ausbaugeschwindigkeit: Auslegung nur nach Fahrgeometrie; Anzahl Fahrstreifen: 1; Ausbaugrössen der Fahrstreifen: reduziert; Bankette: nicht befestigt; Abstellbuchten: als Ausweichstellen; seitliche Hindernisfreiheit: in der Regel keine,\nFahrbahnmarkierung: keine, Grundbegegnungsfall: Personenwagen/\nZweirad bei reduzierter Geschwindigkeit). Mithin müsse man hier in\nKauf nehmen, dass ein Lastwagen mit einem Velofahrer bzw. mit einem Personenwagen nicht kreuzen könne bzw. dass dafür die Geschwindigkeit massiv reduziert werden und allenfalls das Umland in\nAnspruch genommen werden müsse. Konkret sei die Erschliessung\nder Biogasanlage auf Grund der einseitigen Ausrichtung der geplanten\nGrundstücksausfahrt vorrangig nach Westen über das St.Galler Hoheitsgebiet ausgerichtet. Tatsächlich könnten wegen der Höhenbeschränkung bei der SOB-Unterführung auf der Thurgauer Seite auf gut\n3 m grössere Fahrzeuge nur von V.___ her zufahren. Auf dieser Seite\nsei die Strasse aber selbst für den Grundbegegnungsfall Personenwagen/Zweirad bei reduzierter Geschwindigkeit zu schmal und nötige\nAusweichstellen fehlten.\n\nbb) Der Rechtsdienst des Departementes für Bau und Umwelt des\nKantons Thurgau protokollierte am 3. April 2019, dass der Vertreter\ndes thurgauischen Tiefbauamtes seinem St.Galler Kollegen grundsätzlich zustimme. Auf der Thurgauer Seite seien die Strassenbreiten\nzwar nicht vermessen, auf Grund einer visuellen Prüfung im ThurGis\nbeständen aber ebenfalls Anhaltspunkte, dass die ZZ.___strasse auch\nin Richtung W.___ teilweise zu schmal sei. Bei der Beurteilung des\nBaugesuchs sei man aber ohnehin davon ausgegangen, dass die\nneue Anlage von Westen her, also von V.___ aus, erschlossen werde,\nweil der Einlenker der geplanten Hofzufahrt in die ZZ.___strasse westseitig auf die St.Galler Seite hin ausgebildet und weil auf der Thurgauer Seite die Höhe bei der Bahnunterführung höhenmässig beschränkt sei.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 14/43\nb) Die Rekurrenten 4 monieren mit Eingabe vom 26. April 2019,\ndass das Votum ihrer Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit der Erschliessung nicht vollständig wiedergegeben worden sei. Mit Bezug\nauf den Mitbericht des Tiefbauamtes vom 26. Oktober 2018 hätten sie\nvor Ort festgehalten, dass die Erschliessung ausschliesslich von und\nnach Westen auf der ZZ.___strasse erfolgen müsse, dass die ZZ.___-\nstrasse nach dem Mitbericht des TBA in tatsächlicher Hinsicht aber\nnicht hinreichend sei. Der Vertreter des Strasseninspektorats habe darauf bestätigt, dass die ZZ.___strasse weder von Westen noch von\nOsten her eine hinreichende Erschliessung für das Bauvorhaben darstelle. Somit dürfe das Vorhaben nicht nur wegen des Ungenügens\nder geplanten Hofzufahrt, sondern insbesondere wegen des Ungenügens der ZZ.___strasse nicht bewilligt werden.\n\nc) Die Rekursgegner 1 nehmen mit Eingabe vom 8. Mai 2019 zum\nAugenscheinprotokoll vom 1. April 2019 Stellung und weisen darauf\nhin, dass die ZZ.___strasse auf 5 m ausparzelliert sei. Wenn diese\nBreite auch tatsächlich für den Verkehr freigehalten würde, wäre sogar\ndas Kreuzen eines Personenwagens mit einem landwirtschaftlichen\nFahrzeug möglich. Motorfahrzeuge dürften ohnehin nur 2,55 m breit\nsein und von den angenommenen 222 Fahrten pro Jahr seien ungefähr 188 Transporte mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die maximal\n30 bis 40 km/h fahren würden. Eine allfällige Gefährdung durch die\nverbleibenden 34 Transporte mit Lastkraftwagen sei somit gering. Ohnehin bestünden zahlreiche Ausweichstellen und damit genügend\nKreuzungsmöglichkeiten.\n\n"}