{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 12/43\nspreche im Bereich der geplanten Zufahrt nicht den vor Ort festgestellten Fahrbahnrändern (Differenz ungefähr 1 m). Der effektive Strassenverlauf sei in den Plänen darzustellen und die geplante Grundstückszufahrt darauf auszurichten. Mit der geplanten Zufahrt verfüge das\nGrundstück Nr. 67 zukünftig über zwei Erschliessungen. Sogenannte\nDoppelerschliessungen seien aber zu vermeiden. Empfehlenswert sei,\nden Betriebs- und den lndividualverkehr zu trennen.\n\nc) Das AFU beantragt mit seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018 die Abweisung der Rekurse 2, 3 und 4. Den Antrag begründet es unter anderem damit, dass wegen der schlechten Durchlässigkeit der Deckschicht und deren Mächtigkeit mit einer Gefährdung\ndes Grundwassers durch allfällig oberflächlich auslaufende Gülle\nkaum zu rechnen sei. Die Lärmemissionen der Transportfahrten seien\ndeshalb gering, weil täglich rund 150 Lastwagenfahrten notwendig wären, damit die geltenden Planungswerte in der Lärmempfindlichkeitsstufe III von 60 dB(A) erreicht würden. In Anbetracht der vorliegend\näusserst geringen Anzahl Transportfahrten sei es somit unnötig,\nweitere Ausführungen zum Verkehrslärm anzustellen. Die rügenden\nAnwohner würden übersehen, dass sie in Bezug auf Geruchsimmissionen für ihre ausserhalb der Bauzone liegenden Wohnliegenschaften nicht denselben Schutz in Anspruch nehmen könnten wie für\nLiegenschaften in den Bauzonen. Im Bereich der Lufthygiene (wie\nauch im Lärmschutz) werde hinsichtlich Schutzniveau auf die planungsrechtliche Zone abgestellt. Bei jeglicher Art von Gülle handle es\nsich um ein Produkt, das einen für die Landwirtschaft typischen Geruch verströme und in der Landwirtschaftszone somit grundsätzlich zu\ndulden sei.\n\nd) Das AFU des Kantons Thurgau beantragte bereits am 25. Juni\n2018 die Abweisung der Rekurse. In seiner Stellungnahme verweist\nes auf den grundsätzlichen Koordinationsbedarf mit dem Kanton\nSt.Gallen, sowie darauf, dass für den Fall, dass das Bauvorhaben in\ndas Grundwasser reichen und deshalb eine temporäre Grundwasserabsenkung und eine entsprechende Bewilligung nötig würde. Im Zusammenhang mit der temporären Güllenleitung erinnert es an die allgemeinen Sorgfaltspflichten. Für den eingedolten Teil des Haselbachs\nkönne auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden.\nAm 25. September 2018 nimmt das Thurgauer AFU nochmals Stellung und führt aus, dass bei ordnungsgemässem Betrieb mit keinen\nübermässigen Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Die Anlage unterliege einer periodischen Kontrolle und somit sei es mitnichten an den\nAnwohnern, die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren. Diese\nkönnten jedoch eine Geruchsbeschwerde einreichen, worauf Geruchsmessungen durchgeführt und allenfalls weitere Massnahmen angeordnet würden. Eine Öffnung des Haselbachs sei nicht geplant.\nAber selbst für den Fall, dass dies dereinst der Fall sein sollte, spreche\nnichts gegen die geplante Zufahrt.\n\nG.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 13/43\na) Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau führten am 25. März\n2019 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie der Vertreter der\ninvolvierten kantonalen Stellen gemeinsam einen Augenschein durch.\n\n"}