{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\nZur Begründung wird vorgebracht, dass die geplante Anlage übermässige Geruchsimmissionen auslöse. Namentlich in Bezug auf ihre Liegenschaft sei die Immissionssituation unzureichend abgeklärt. Dazu\nkomme, dass im UVB der bestehende Hühnermastbetrieb nicht mitberücksichtigt werde. Sodann sei die Vorinstanz auf die Rügen im Zusammenhang mit der geplanten temporären Güllenleitung und der damit verbundenen gewässerschutzrechtlichen Problematik zu Unrecht\nnicht eingetreten. Diese Leitung stelle ein Gefährdungspotential für\nGrundwasser und Gewässer dar und dürfe nicht bewilligt werden. Unklar sei zudem, wie bei einem konkreten, für Mensch und Umwelt gefährlichen Störfall vorzugehen sei. Soweit die Erschliessung über\nThurgauer Hoheitsgebiet führe, habe die Vorinstanz nichts abgeklärt.\nDie Zufahrts- und ZZ.___strassen seien aber zu schmal und letztere\nwerde von Schülern, Wanderern stark begangen sowie von Radfahrern häufig befahren. Die im UVB angenommenen Fahrten seien\nfalsch, da die Leerfahrten unberücksichtigt geblieben seien. Da die\ntemporäre Güllenleitung nicht bewilligt werden dürfe, kämen zusätzliche Fahrten für den Güllentransport dazu. Schliesslich seien auch\nsonst die Voraussetzungen von Art. 34a der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) nicht erfüllt und die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 11/43\nBiogasanlage damit nicht zonenkonform. Die verfügten Auflagen zur\nSicherung der Voraussetzungen seien unzureichend.\n\nd) Die Rekursgegner 1 nehmen am 12. Juli 2018 Stellung zu den\nRekursen 2, 3 und 4, wobei sie deren kostenpflichtige Abweisung beantragen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Vorab\nmachen sie geltend, dass die temporäre Güllenleitung nicht über die\nGrundstücke der Rekurrenten 2, 3, und 4 führe und diese von der Leitung somit gar nicht tangiert seien. Temporär verlegte Güllenleitungen\nseien aber ohnehin nicht bewilligungspflichtig und im Übrigen sei klar,\ndass solche Leitungen auf dem möglichst direkten Verbindungsweg\nverlegt würden. Die verkehrsmässige Erschliessung sei gewährleistet\nund bei einem leicht höheren Verkehrsaufkommen sei die Zunahme\nimmer noch als bescheiden und ohne wahrnehmbare Immissionen zu\nbeurteilen. Mit der beantragten Beschränkung der Anlieferungs- und\nAbtransportzeiten werde der Verkehrssicherheit genügend Rechnung\ngetragen. Die Lärmschutzgrenzwerte seien eingehalten und die Geruchsimmissionen lägen im zulässigen Bereich. Davon abgesehen,\ndass Liegenschaften in der Landwirtschaftszone eine höhere Geruchsbelastung zugemutet werden könne, werde mit der Bewilligung\nauch geregelt, wie vorzugehen sei, falls wider Erwarten doch übermässige Gärgerüche auftreten würden. Die verfügte Auswechslung eines Transformators und Installation einer zusätzlichen Verteilerkabine\nsei nicht baubewilligungspflichtig, weshalb sie auch nicht Gegenstand\ndes Baugesuchs hätten sein müssen.\n\nE.\nMit Eingabe vom 5. Juli 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zu den Rekursen.\n\nF.\na) Der Verfahrensleiter fordert das AREG am 31. August 2018 zur\nEinreichung einer koordinierten Vernehmlassung auf. Dieses verzichtet mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 darauf und reicht stattdessen einzig die zu ihren Handen erstellten Mitberichte des kantonalen\nTiefbauamtes (TBA) und die Vernehmlassung des AFU ein.\n\nb) Das TBA führt in seinem Mitbericht vom 26. Oktober 2018 aus,\ndass die Geometrie der Anbindung der geplanten Grundstückszufahrt\nan die ZZ.___strasse normgemäss und reglementskonform sei. Die\nSichtweiten bei der geplanten Grundstückszufahrt seien auf Ausserortsverhältnisse anzupassen. Für den Beobachtungspunkt gelte ein\nAbstand von 5 m. Unter der Annahme, dass von Westen her eine Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren werden könne, sei eine Sichtweite\nvon 90 m einzuhalten. Von Osten her sei eine Sichtweite von 50 m\neinzuhalten (V = 50 km/h). Die Sichtbermen seien grundsätzlich ab\neiner Höhe von 60 cm sicherzustellen und auch auf den Nachbargrundstücken rechtlich zu sichern. Die ZZ.___strasse müsse auf der\ngesamten Länge eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen. Die Engstellen (3,1 m bzw. 3,3 m) auf dem Gemeindegebiet V.___ müssten\nbehoben werden. Der Grenzverlauf entlang der ZZ.___strasse ent-\n\n"}