{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\nZur Begründung wird vorgebracht, mit dem vorliegenden vierten Baugesuch werde wiederum praktisch um das Gleiche nachgesucht wie\nschon mit den vorausgegangenen drei Gesuchen. Neu werde lediglich\nauf die fix installierten Güllenleitungen verzichtet. Mithin sei unklar, wo\ndie 400 m lange, temporär verlegte Leitung genau durchgehen soll.\nBekannt seien einzig ihr Anfang und Ende. Sodann habe die\nVorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Akten der vorangegangenen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen und keinen weiteren Augenschein durchgeführt habe. Die geplante Anlage sei zonenfremd, weil sie den Anforderungen gemäss Art. 16a Abs. 1bis des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) nicht\nentspreche. Namentlich sei unklar, woher genau die Co-Substrate\nstammten. Sodann sei nicht sichergestellt, dass mehr als die Hälfte\ndes Substrats von Landwirtschaftsbetrieben bezogen werde, die innerhalb eines Fahrradius von 15 km lägen. Die entsprechenden Voraussetzungen müssten aber bereits im Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen und könnten nicht nachträglich mittels Auflage herbeigeführt werden. Die Anforderung, dass den Politischen Gemeinden Z.___ und\nX.___ Fahrtenrapporte zuzustellen seien, sei nicht justiziabel. Weder\nfür das Überschreiten der zulässigen Fahrtendistanzen noch für das\nFehlen der Rapporte seien Sanktionen vorgesehen. Auch die verfügten Auflagen die beschränkten Anlieferungszeiten betreffend seien\nnicht umsetz- und kontrollierbar. Für die Zonenkonformität wäre sodann erforderlich, dass der Betrieb längerfristig bestehen könnte. Dies\nwerde vorliegend aber genauso bestritten wie die Annahme, dass die\nBiogasanlage dem bestehenden Betrieb untergeordnet sei. Ferner\nstünden dem Projekt überwiegende Interessen entgegen. So befinde\nsich das Bauvorhaben im Gewässerschutzbereich, tangiere Grundwasser, verursache erhebliche Immissionen und sei strassenmässig\nnicht hinreichend erschlossen. Ungeprüft geblieben sei insbesondere\ndie bereits eigenmächtig errichtete unterirdische Güllenleitung, die von\nden Rekurrenten 1 nach wie vor benutzt werde. Es sei davon auszu-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 10/43\ngehen, dass diese Leitung auch für den Betrieb der Biogasanlage benutzt werde. Die strassenmässige Erschliessung sei deshalb nicht gegeben, weil die im UVB angenommenen Fahrtenanzahl zu tief und die\nin der Baubewilligung angenommene Strassenbreite zu breit angesetzt seien. Leerfahrten seien gar nicht berücksichtigt worden und die\nStrasse sei nicht wie vom AREG angenommen 5 m, sondern lediglich\n3,1 m bis 4,2 m breit.\n\nb) E.___ (im Folgenden Rekurrenten 3) erhoben durch ihren\nRechtsvertreter als D.___ wie auch jeder für sich je einzeln am 9. Mai\n2018 Rekurs beim Baudepartement (im Folgenden Rekurs 3). Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 führen bloss noch E.___ den Rekurs fort. Ihre\nAnträge und deren Begründung sind mit denjenigen der Rekurrenten\n2 identisch (vgl. Bst. D. a).\n\nc) F.___ (im Folgenden Rekurrenten 4) erhoben am 15. Mai 2018\ndurch ihre Rechtsvertreter Rekurs gegen die Baubewilligung und den\nEinspracheentscheid den Neubau der landwirtschaftlichen Biogasanlage und deren Zufahrt betreffend (im Folgenden Rekurs 4). Mit Rekursergänzung vom 7. Juni 2018 beantragen sie:\n\nDer Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom\n24. April 2018 samt den damit eröffneten kantonalen\nVerfügungen (namentlich Raumplanungsrechtliche\nTeilverfügung AREG, 12.2.2018; Verfügung über Ge-\nwässer- und Umweltschutzmassnahmen AFU,\n15.6.2017; Entscheid Amt für Umwelt AFU, 31.1.2018)\nsei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Baubewilligung aufzuheben bzw. nicht zu erteilen; unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegner.\n\n"}