{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\nc) Der Gemeinderat V.___ gibt mit Eingabe vom 2. Juli 2018 zu\nbedenken, dass die ZZ.___strasse nicht durchgehend 5 m breit sei,\nwovon in der Baubewilligung ausgegangen werde. Zudem werde das\nFahrverbot auf ihrem Gemeindegebiet wenig beachtet, was von der\nKantonspolizei auch kaum kontrolliert werde. Das Bedürfnis für die beantragte Ausweitung des Anlieferungs- und Transportzeitfensters sei\nnicht ausgewiesen. Ohnehin sei es zweifelhaft, ob die Biogasanlage\nmit der vorgesehenen Leistung überhaupt wirtschaftlich sein könne.\nWie ein allfälliger Leistungsausbau insbesondere bezüglich der Zuund Weglieferung gehandhabt würde, sei ebenfalls unklar.\n\nd) G.___, (im Folgenden Rekursgegner 5), vertreten durch Dr. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, beantragt mit Eingabe vom\n23. August 2018 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses 1 und\ndie Bestätigung der angefochtenen Auflage in Ziffer 4.45 der Baubewilligung vom 24. April 2018. Mit der Auflage, dass die Zulieferungen\nund Abtransporte von Biomasse nur werktags und nur innerhalb der\nbeschränkten Blockzeiten erfolgen dürften, habe er sich mit der Baubewilligung abfinden können. Würden die Zulieferzeiten stattdessen\nausgedehnt, sei aus seiner Sicht die strassenmässige Erschliessung\nwiederum nicht mehr gegeben. Auch verhielten sich die Rekurrenten\n1 widersprüchlich, wenn sie sich im Einspracheverfahren noch mit einer zeitlich beschränkten Zulieferung einverstanden erklärt hätten, nun\naber eine solche forderten, die dem Verkehrssicherheitsbedürfnis auf\nder ZZ.___strasse in keiner Weise mehr Rechnung trage. Die verfügten Zeitfenster seien absolut ausreichend, um die mit dem UVB beantragten Fahrten durchführen zu können. Die verlangte Ausdehnung\nwecke vielmehr die begründete Befürchtung, dass die Rekurrenten 1\ndie Zulieferung von Biomasse über das im UVB enthaltene Maximalmass von 2'640 t hinaus ausdehnen wollten. Auch könnten die verfügten Blockzeiten ohne Aufwand kontrolliert werden, während dies mit\nder im Rekurs vorgeschlagenen Lösung absolut unmöglich sei.\n\nD.\na) C.___ (im Folgenden Rekurrenten 2) erhoben am 9. Mai 2018\ndurch ihren Rechtsvertreter Rekurs gegen den Beschluss betreffend\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 9/43\nBaubewilligung und Einsprache vom 24. April 2018 (im Folgenden Rekurs 2). Mit Rekursergänzung vom 31. Mai 2018 beantragen sie:\n\n1. Es sei der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 24. April 2018 der Gemeinde\nZ.___ SG samt der mit diesem Entscheid eröffneten\nVerfügungen des Amtes für Umwelt vom 31. Januar\n2018, des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation vom 12. Februar 2018 und des Amtes für Umwelt und Energie vom 15. Juni 2017 vollumfänglich\naufzuheben und die anbegehrte Baubewilligung nicht\nzu erteilen bzw. zu verweigern.\n\n2. […]\n\n3. […]\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\nder Rekursgegner.\n\n"}