{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n Anlieferung oder Abtransport von Biomasse\nFür die Anlieferung oder den Abtransport von Biomasse von wöchentlich durchschnittlich 5,2 zusätzlichen Fahrten gelten folgende Sperrzeiten, während\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 7/43\nderer die Anlieferung oder der Abtransport von Biomasse für die Biogasanlage \"Löpfe\" untersagt ist:\nMontag bis Freitag jeweils von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr,\nvon 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr und von 16.15 bis\n17.15 Uhr.\n\nWährend den offiziellen Schulferien gelten keine\nSperrzeiten.\n\n2. Soweit die Auflage gemäss Ziff. 4.45 der Baubewilligung vom 24. April 2018 auch in das Dispositiv der\nBaubewilligungs- und Einspracheentscheide der Gemeinde Z.___ vom 24. April 2018 aufgenommen\nwurde, gelten die entsprechenden Ziffern als mitangefochten.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass der Betrieb mit den eingeschränkten Anlieferungs- und Transportzeiten unmöglich sei, da je\nnach Witterung kurzfristig grössere Mengen an- bzw. abtransportiert\nwerden können müssten. Insbesondere die Gärreste würden grösstenteils als Düngergülle verwendet, die auf Grund der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben nur zu eingeschränkten Zeiten und witterungsabhängig ausgebracht werden könnten. Transporte während lediglich 3,5 Stunden pro Tag möge für einen Grossteil des Jahres ausreichend sein, nicht aber während Spitzenzeiten. Darüber hinaus sei\ndie Auflage auch nicht verhältnismässig.\n\nb) In der Folge teilten zahlreiche Einsprecher mit, dass sie sich am\nRechtsmittelverfahren nicht beteiligen würden und von der Liste der\nVerfahrensbeteiligten zu streichen seien.\n\nc) Mit Vernehmlassungen vom 28. Juni 2018 lassen C.__, beide\nW.___, (im Folgenden Rekursgegner 2) sowie E.___ (im Folgenden\nRekursgegner 3), alle vertreten durch Dr. Markus Neff, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses 1 beantragen.\nDie Forderung der Rekurrenten 1 nach ausgedehnteren Lieferzeiten\nbestätige ihre Befürchtungen, dass die im UVB ausgewiesenen Fahrten nicht stimmen könnten. Wäre tatsächlich von nur durchschnittlich\n5,2 Fahrten pro Woche auszugehen, würden 3,5 Stunden pro Tag\nmehr als genügen. Im Bericht seien zudem insbesondere Leerfahrten\nnicht miteinberechnet und auch Teillieferungen sowie zusätzliche Abtransporte ausgeklammert worden. Die Rekurrenten 1 bezweckten mit\nihrem Antrag, dass sie von vier Sperrstunden abgesehen zu jeder Ta-\nges- und Nachtzeit und auch an den Wochenenden anliefern dürften.\nJedoch gingen bereits jetzt spätabends und an den Wochenenden erhebliche Lärmimmissionen vom Landwirtschaftsbetrieb der Rekurrenten 1 aus, was sich mit dem Betrieb der Biogasanlage noch akzentuieren würde. Die ZZ.___strasse werde zudem nicht bloss von Schulkindern, sondern auch von Radfahrern und Wanderern begangen und\nsei damit gerade am Wochenende bei schwächeren Verkehrsteilnehmern sehr beliebt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 8/43\nd) F.___, beide W.___, (im Folgenden Rekursgegner 4) vertreten\ndurch die Rechtsanwälte Dr. Kurt Steiner und Dr. Ursula Schmid,\nbeide St.Gallen, lassen mit Eingabe vom 2. Juli 2018 ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses 1 beantragen. Bei der Forderung, dass statt der erlaubten Blockzeiten von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr\nund 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr lediglich Verbotszeiten von 7.00 Uhr bis\n8.00 Uhr, 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr und 16.15 Uhr bis 17.15 Uhr verfügt\nwürden, werde übersehen, dass je nach Stundenplan nicht alle Schüler nur zu diesen Verbotszeiten auf dem Schulweg seien. Für diese\nwäre es aber eine unverhältnismässige Einschränkung, wenn sie sich\nbezüglich eines möglichst sicheren Schulwegs nach den Wünschen\neines einzelnen Landwirtschaftsbetriebs richten müssten.\n\n"}