{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\ne) Das dafür zuständige Amt für Umwelt des Kantons St.Gallen\n(AFU) beurteilte am 31. Januar 2018 die Einsprachen hinsichtlich Luftreinhaltung und Gewässerschutz. Die raumplanungsrechtliche Teilverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation\n(AREG) datiert vom 12. Februar 2018, die Verfügung des Amtes für\nUmwelt und Energie des Kantons St.Gallen (AFUE, heute Amtes für\nWasser und Energie, AWE) vom 15. Juni 2017. Mit Beschluss vom\n24. April 2018 erliess der Gemeinderat Z.___ den Gesamtentscheid,\nwobei er die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einsprachen\nnach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) kostenpflichtig abwies, soweit er darauf eintrat, die restlichen privatrechtlichen Einsprachen auf den Zivilrechtsweg verwies,\ndie Verfügungen des AFU, AWE und die Einspracheentscheide des\nAFU eröffnete und die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilte. Die Auflagen lauteten insbesondere wie folgt:\n\n4.45 Anlieferung oder Abtransport von Biomasse\n\nDie Anlieferung oder der Abtransport von Biomasse\ndarf nur während den folgenden Blockzeiten erfolgen:\nvon Montag bis Freitag, morgens von 09.00 Uhr bis\n11.00 Uhr und nachmittags von 14.00 Uhr bis 15.30\nUhr. Ausserhalb dieser Blockzeiten ist die Anlieferung\noder der Abtransport von Biomasse für die Biogasanlage untersagt.\n\n4.46 Fahrten-Rapport\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 6/43\nDie Gesuchsteller sind verpflichtet, der Gemeinde\nZ.___ jeweils innert fünf Tagen nach Monatsende unaufgefordert einen Fahrten-Rapport einzureichen. Im\nFahrten-Rapport sind die Anzahl Fahrten pro Monat\nauszuweisen, an denen Biomasse transportiert wird.\nZudem ist im Fahrten-Rapport aufzuzeigen, welche\nMengen ab welchen Betrieb innerhalb der Fahrdistanz\nvon in der Regel 15 km stammen, und welche Mengen\n(von in der Regel nichtlandwirtschaftlichen Co-Subs-\ntraten) ab welchen Betrieben stammen, welche in der\nRegel eine Fahrdistanz von 50 km nicht überschreiten.\n\nAuf die Einsprache trat der Gemeinderat Z.___ insofern nicht ein, als\ndie Einsprecher Gewässerverschmutzungen auf dem Hoheitsgebiet\ndes Kantons Thurgau geltend machten. Die Baubewilligung begründete er damit, dass die Biogasanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb\nuntergeordnet sei und die Fahrdistanzen der landwirtschaftlichen Substrate aus den anderen Landwirtschaftsbetrieben und der betriebsfremden Co-Substrate innerhalb der zulässigen Fahrdistanzen lägen.\nDamit sei die Anlage in der Landwirtschaftszone zonenkonform. Zur\nSicherung der Zweckbestimmung der Anlage und zur Sicherung des\nWiderrufsvorbehalts seien öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen anzuordnen. Die Einwände hinsichtlich der hinreichenden Erschliessung seien unbegründet. Die ZZ.___strasse sei verkehrssicher,\nzumal sie bereits teilweise abklassiert und beschränkt worden sei\n(Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mit der Ausnahme vom\nZubringerdienst und land- und forstwirtschaftlichen Verkehr). Das entsprechende Fahrverbot werde auch regelmässig von der Polizei kontrolliert. Der zusätzliche Verkehr von rund 5,2 Fahrten pro Woche sei\ngering. Da die ZZ.___strasse auch Schulweg sei, müsse die Baubewilligung mit der Auflage verbunden werden, dass die rund sechs zusätzlichen Fahrten pro Woche ausserhalb der üblichen Schulwegzeiten durchgeführt würden. Alsdann verursache die Anlage auch keinen\nwahrnehmbaren Lärm oder sonstige Immissionen. Dass die Biogasanlage übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB verursachen soll, sei weder ersichtlich noch dargetan.\n\nC.\na) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ (im Folgenden Rekurrenten 1), vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, mit Schreiben vom 9. Mai 2018 Rekurs beim Baudepartement des Kantons St.Gallen (im Folgenden Rekurs 1). Dabei werden\nfolgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Auflage gemäss Ziff. 4.45 der Baubewilligung vom\n24. April sei aufzuheben und wie folgt neu zu formieren:\n\n"}