{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-252_2020-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=124&type=1563347022&cHash=680ddbc232d7eae0e7ae1b9d3409db7b", "Checksum": "a99eaec709d814657f5243aea34204da"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:50", "Num": ["18-252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.08.2020 18-252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.08.2020 18-252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.08.2020 18-252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 NHG, Art. 45 Abs. 1 VRP. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Einem Rekurrenten ist es verwehrt, im Rekursverfahren die Aufnahme eines Schutzobjektes in die Schutzverordnung zu rügen, gegen dessen Aufnahme er sich bei der Vorinstanz nicht ausgesprochen hatte (Erw. 1). Die Einstufung einer Hecke als Schutzobjekt wurde bejaht, weil diese bereits in einem früheren Zeitpunkt als Schutzobjekt ausgeschieden wurde und der Rekurrent in den vergangenen Jahren mit einer Ausholzung dazu beigetragen hat, dass diese heute nicht mehr im früheren Umfang vorhanden ist (Erw. 2). 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Die Einstufung einer Hecke als Schutzobjekt wurde bejaht, weil diese bereits in einem früheren Zeitpunkt als Schutzobjekt ausgeschieden wurde und der Rekurrent in den vergangenen Jahren mit einer Ausholzung dazu beigetragen hat, dass diese heute nicht mehr im früheren Umfang vorhanden ist (Erw. 2). Die Erhaltung einer Hecke als ökologisch wertvoller Lebensraum steht im öffentlichen Interesse, zumal die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks dadurch nicht erschwert wird (Erw. 3).\n\nHecken sind meist nur wenige Meter breite Gehölzstreifen, aufgebaut\naus niedrigen und hohen Büschen, eventuell ergänzt bzw. durchsetzt\nmit hochstämmigen Bäumen (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 18\nNHG, mit Hinweis). Sie stellen wichtige Korridore für die Vernetzung\nvon Lebensräumen dar (Art. 14 Abs. 3 Bst. e NHV). Im Gegensatz zu\nWaldbeständen herrscht in den verhältnismässig schmalen Hecken\neine bedeutend grössere Lichtverfügbarkeit und somit grössere Artenvielfalt, womit ihnen nebst ihrer Vernetzungsfunktion auch ein hoher\nStellenwert als Lebensraum vieler Pflanzen- und Tierarten zukommt\n(Art. 14 Abs. 3 Bst. b NHV in Verbindung mit Art. 20 NHV in Verbindung mit Anhang 2 und 3). Von allen Heckenarten ist die Baumhecke\ndie grösste. Sie besteht aus einer Vielzahl von Bäumen, die sich berühren oder auch einzeln stehen. In der Baumhecke sind zahlreiche\nverschiedene Pflanzenarten zu finden. Entsprechend gross ist die\nVielfalt der Tiere, welche die Hecke als Lebensraum nutzen. Baumhecken kommen in der Natur vor, können aber auch künstlich angelegt\nwerden. Dazu kommt ihre nicht zu vernachlässigende landschaftsästhetische Funktion (siehe Checkliste Wald und Einzelbäume, Geschützte Gehölze – Wald, Hecken und Einzelbäume,\nhttps://www.ar.admin.ch/de/armasuisse-immobilien/technische-vor-\ngaben-armasuisse-immobilien/naturschutz.detail.document.html;\nGVP 2011 Nr. 17).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 7/10\n2.2 Bei einer Gegenüberstellung der beiden Orthofotos aus den\nJahren 1996 und 2013 (diese wurden auch im Augenscheinprotokoll\naufgeführt und sind unter www.geoportal.ch einsehbar) ergibt sich,\ndass bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Schutzverordnung vom\n22. April 1997 eine durchgehende Bestockung im fraglichen Bereich\ndes Grundstücks Nr. 001 vorhanden war und diese vor allem im östlichen Bereich (hangaufwärts) bis ins Jahr 2013 abgenommen hat. Auf\ndem Orthofoto 2013 ist keine durchgehende Bestockung mehr in der\nvormaligen Form eines Halbkreises zu erkennen. Der Rekurrent liegt\ndeshalb mit seiner Behauptung, es habe im fraglichen Bereich nie eine\nHecke existiert, offensichtlich falsch. Er hat bei alledem mit der von\nihm angesprochenen Fällung im Jahr 2007 dazu beigetragen, dass die\nHecke Nr. 17 heute nicht mehr in der ursprünglichen Ausprägung vorhanden ist. Der Rekurrent verkennt ausserdem, dass die von ihm angesprochene Fällung zumindest soweit unstatthaft war, als diese nicht\nauf einen Rückschnitt und Auslichtung beschränkt wurde. Entsprechend liegt darin ein Verstoss gegen Art. 12 Abs. 2 der Schutzverordnung vor. Gemäss Art. 12 Abs. 2 der Schutzverordnung vom 22. April\n1997 sind Hecken, Feld-, Ufergehölze und Alleen nämlich in ihrer Artenvielfalt und in ihrer flächenmässigen Ausdehnung geschützt. Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung\nund Auslichtung sind erlaubt. Rückschnitte und Auslichtungen müssen\nso erfolgen, dass das Nachwachsen zeitlich und im Umfange gewährleistet bleibt.\n\nGemäss Kurzbeschrieb im Anhang 6 zur Schutzverordnung vom\n22. April 1997 soll es sich ursprünglich um eine Niederhecke entlang\ndem Rand zum Bacheinschnitt mit Waldanschluss an beiden Enden\ngehandelt haben. Obwohl die mit der aktuellen Schutzverordnung beibehaltene Einstufung als Niederhecke mit der Stellungnahme des\nANJF vom 26. April 2018 relativiert wurde, wonach es sich ursprünglich wohl eher um eine im fraglichen Gebiet typische Baumhecke mit\nhohem Fichtenanteil gehandelt habe, kann die Schutzwürdigkeit einer\nBaumhecke an der fraglichen Örtlichkeit nicht in Frage gestellt werden.\n\nAnlässlich des Augenscheins wurden neben mehreren Rottannen\nnoch einige Sträucher und eine Grauerle (Alnus incana) vorgefunden.\nHierbei äusserte der Vertreter des ANJF die Vermutung, dass der heutige obere Bereich früher baumlos aber mit einigen Sträuchern ausgestattet war, was seitens des Rekurrenten nach dem Augenschein unbestritten geblieben ist. Auch das Orthofoto 1996 deutet darauf hin,\ndass früher ein etwas höherer Strauchanteil vorhanden war. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass im Inventar der schützenswerten Natur- und Landschaftsschutzobjekte empfohlen wird, der\nSchutzstatus sei zu erhalten. Das ANJF kommt zum gleichen Schluss.\nDie weitere Bemerkung, wonach eine Wiederherstellung von rund\n20 m im Sommer 2015 gefordert worden sei, muss wohl dahingehend\nverstanden werden, dass die heute in der Artenvielfalt und im Ausmass stark dezimierte Hecke wenigstens wieder auf das Ausmass einer rund 56 m langen Hecke erweitert werden sollte und dies bei einer\n\n"}