{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-252_2020-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=124&type=1563347022&cHash=680ddbc232d7eae0e7ae1b9d3409db7b", "Checksum": "a99eaec709d814657f5243aea34204da"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:50", "Num": ["18-252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.08.2020 18-252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.08.2020 18-252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.08.2020 18-252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 NHG, Art. 45 Abs. 1 VRP. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Einem Rekurrenten ist es verwehrt, im Rekursverfahren die Aufnahme eines Schutzobjektes in die Schutzverordnung zu rügen, gegen dessen Aufnahme er sich bei der Vorinstanz nicht ausgesprochen hatte (Erw. 1). Die Einstufung einer Hecke als Schutzobjekt wurde bejaht, weil diese bereits in einem früheren Zeitpunkt als Schutzobjekt ausgeschieden wurde und der Rekurrent in den vergangenen Jahren mit einer Ausholzung dazu beigetragen hat, dass diese heute nicht mehr im früheren Umfang vorhanden ist (Erw. 2). 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Die Einstufung einer Hecke als Schutzobjekt wurde bejaht, weil diese bereits in einem früheren Zeitpunkt als Schutzobjekt ausgeschieden wurde und der Rekurrent in den vergangenen Jahren mit einer Ausholzung dazu beigetragen hat, dass diese heute nicht mehr im früheren Umfang vorhanden ist (Erw. 2). Die Erhaltung einer Hecke als ökologisch wertvoller Lebensraum steht im öffentlichen Interesse, zumal die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks dadurch nicht erschwert wird (Erw. 3).\n\n1.3 Der Umfang des streitigen Verwaltungsverfahrens wird durch\nden Streitgegenstand festgelegt. Gegenstand des Rekursverfahrens\nkann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden\nhat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörde. Wurde\ndie erstinstanzliche Verfügung durch ein Begehren eines Beteiligten\nausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem ihm zugrunde\ngelegten Sachverhalt den Streitgegenstand. Wird im Rekursantrag\neine Rechtsfolgebehauptung aufgestellt, welche den Rahmen der erstinstanzlichen Verfügung sprengt, so ist darauf nicht einzutreten\n(M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a, N 45 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 453; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,\n2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 478 und\n579 f.).\n\n1.4 Aus der Einsprache vom 12. September 2017 ist zu entnehmen,\ndass sich der Rekurrent damals bloss gegen die Aufnahme des\nSchutzobjekts H17 aussprach. Ausserdem bezeichnete er seine damalige Einsprache ausdrücklich als \"Einsprache gegen das Schutzobjekt H17\". Dementsprechend setzte sich die Vorinstanz richtigerweise\nim angefochtenen Entscheid nur mit diesem Einwand auseinander.\nDem Rekurrenten bleibt es somit verwehrt, im Rekursverfahren neuerdings die Aufnahme des Schutzobjekts H12 in die Schutzverordnung\nzu rügen. Mangels formeller Beschwer ist deshalb auf den Rekurs\nnicht einzutreten, soweit sich dieser gegen das Schutzobjekt H12 richtet.\n\n1.5 Da die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und\nArt. 48 VRP erfüllt sind, ist im Übrigen auf den Rekurs einzutreten.\n\n2.\nSowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren führt der Rekurrent gegen die Unterschutzstellung der fraglichen Hecke bloss an,\ndiese habe nie existiert. Den im heutigen Zeitpunkt noch vorhandenen\nPflanzen (\"einzelne Rotfichten\") in dem mit Schutzobjekt H17 ausgeschiedenen Bereich spricht der Rekurrent die Schutzwürdigkeit ab.\nGleichzeitig wird seinerseits eingeräumt, er habe 25 m hohe Tannen\nim Jahr 2007 abgeholzt.\n\n2.1 Art. 18 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und\nHeimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG) verlangen den Schutz von\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 6/10\nBiotopen wie Hecken, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, als Massnahmen zur Erhaltung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Der in Art. 18b Abs. 1 NHG verankerte\nSchutz von Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung ist nach\nder Rechtsprechung (statt vieler: BGE 121 II 161 Erw. 2b) eine vom\nBund den Kantonen übertragene Bundesaufgabe. Gleichwohl wird\nnicht jede Hecke vom Bundesrecht erfasst. Die Formulierung \"Erhaltung genügend grosser Lebensräume\" in Art. 18 Abs. 1 NHG setzt\neine gewisse Minimalgrösse der Hecke voraus. Das Erfordernis, dass\nder Lebensraum schutzwürdig sein muss, bewirkt eine zusätzliche\nEinschränkung. Anders als beim Wald (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes\nüber den Wald, SR 921.0), bei der Ufervegetation (Art. 21 NHG) oder\nbei Mooren von nationaler Bedeutung sind die zu schützenden Lebensräume von regionaler oder lokaler Bedeutung nicht von Gesetzes\nwegen geschützt, sondern müssen von den zuständigen kantonalen\nbzw. kommunalen Behörden im einzelnen Fall unter Abwägung aller\nauf dem Spiel stehenden Interessen erst noch bezeichnet werden\n(W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Rz. 25 zu\nArt. 17 RPG). Bei Hecken wird wie bei den übrigen in der Aufzählung\nvon Art. 18 Abs. 1bis NHG aufgeführten Biotopen die Schutzwürdigkeit\nvermutet. Um als Biotop schutzwürdig zu sein, müssen sie aber eine\nökologische Qualität aufweisen (K. L. FAHRLÄNDER in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz.15 f. zu\nArt.18 NHG). Art. 14 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über den\nNatur- und Heimatschutz (SR 451.1; abgekürzt NHV) enthält Kriterien\nund Indikatoren zur Bezeichnung und Bewertung schutzwürdiger Biotope.\n\n"}