{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-252_2020-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=124&type=1563347022&cHash=680ddbc232d7eae0e7ae1b9d3409db7b", "Checksum": "a99eaec709d814657f5243aea34204da"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:50", "Num": ["18-252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.08.2020 18-252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.08.2020 18-252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.08.2020 18-252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 NHG, Art. 45 Abs. 1 VRP. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Einem Rekurrenten ist es verwehrt, im Rekursverfahren die Aufnahme eines Schutzobjektes in die Schutzverordnung zu rügen, gegen dessen Aufnahme er sich bei der Vorinstanz nicht ausgesprochen hatte (Erw. 1). Die Einstufung einer Hecke als Schutzobjekt wurde bejaht, weil diese bereits in einem früheren Zeitpunkt als Schutzobjekt ausgeschieden wurde und der Rekurrent in den vergangenen Jahren mit einer Ausholzung dazu beigetragen hat, dass diese heute nicht mehr im früheren Umfang vorhanden ist (Erw. 2). 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Die Einstufung einer Hecke als Schutzobjekt wurde bejaht, weil diese bereits in einem früheren Zeitpunkt als Schutzobjekt ausgeschieden wurde und der Rekurrent in den vergangenen Jahren mit einer Ausholzung dazu beigetragen hat, dass diese heute nicht mehr im früheren Umfang vorhanden ist (Erw. 2). Die Erhaltung einer Hecke als ökologisch wertvoller Lebensraum steht im öffentlichen Interesse, zumal die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks dadurch nicht erschwert wird (Erw. 3).\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 10. sowie\n15. Januar 2018 Rekurs beim Baudepartement, wobei ausser der\nEntlassung des Schutzobjekts H17 nun auch die Entlassung des\nSchutzobjekts H12 verlangt wurde. Zur Begründung wird in Bezug auf\ndas Schutzobjekt H17 geltend gemacht, dass es diese Hecke so noch\nnie gegeben habe. Weiter sei eine Linienführung der Hecke durch 25\nm hohe Tannen, die im Jahr 2007 abgeholzt worden seien, willkürlich.\nEinzelne Rotfichten würden auf jeden Fall keine Hecke darstellen.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 beantragt die\nVorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Schutzobjekt H12 sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids gewesen und könne somit nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein. Bei der Hecke, Schutzobjekt H17, handle es sich\num ein rechtskräftig ausgeschiedenes Schutzobjekt, deren Lage gemäss Planungsbericht zur revidierten Schutzverordnung aufgrund einer Plandifferenz korrigiert worden sei. Das öffentliche Interesse am\nSchutz der Hecke sei höher zu gewichten als die privaten Interessen\ndes Rekurrenten, welcher sich allem Anschein nach der Pflicht zur\nPflege des Schutzobjekts entziehen wolle.\n\nb) Weil weitere Einspracheentscheide der Vorinstanz zur\nSchutzverordnung abgewartet werden mussten, wurde das\nRekursverfahren in der Folge sistiert. Die Sistierung wurde am\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 4/10\n14. September 2018 aufgehoben und das Amt für Raumentwicklung\nund Geoinformation (AREG) zur Vernehmlassung eingeladen.\n\nc) Im Rahmen der koordinierten Vernehmlassung vom 1. Dezember 2018 führt das AREG im Wesentlichen aus, die Revision der\nSchutzverordnung sei angezeigt, weil diese mittlerweile rund 20 Jahre\nalt sei. Wegen der sachlichen Zuständigkeit sei das Amt für Natur,\nJagd und Fischerei (ANJF) für die Vernehmlassung beigezogen worden. Nach Auffassung des ANJF sei die Schutzwürdigkeit der Hecke\ngegeben. Überdies würden die Luftbilder zeigen, dass die Hecke\nnachweislich mit den im neuen Schutzplan eingetragenen Abmessungen bis in das Jahr 2004 vorhanden gewesen sei. Die zwischenzeitlich\nvorgenommene Fällung von Bäumen sei ohne Bewilligung erfolgt.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 4. April 2019 in Anwesenheit\nvon Vertretern der Vorinstanz und eines Mitarbeiters des ANJF einen\nAugenschein durch. Der Rekurrent blieb dem Augenschein fern.\n\nb) Der Rekurrent äusserte sich in der Folge nicht zum Augenscheinprotokoll. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 wurde ihm mitgeteilt,\ndass der Rekurs voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.\nGleichzeitig wurde ihm Gelegenheit geboten, den Rückzug des Rekurses zu erklären. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.\n\nF.\nAm 12. August 2019 fasste der Gemeinderat Z.___ einen Beschluss\nüber einige Änderungen zur revidierten Schutzverordnung. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 16. September bis 15. Oktober 2019. Das\nSchutzobjekt H17 war nicht Gegenstand der Änderungen. Das Rekursverfahren wurde anschliessend bis zur rechtskräftigen Erledigung\nder Einsprachen gegen die Änderungen zur revidierten Schutzverordnung sistiert.\n\nG.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung\noder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes\nschutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 VRP). Verlangt sind\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 5/10\nsomit ein (materielles) Rechtsschutzinteresse und eine (formelle) Beschwer (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton\nSt.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 386). Mit formeller Beschwer bezeichnet man den Umstand, dass jemand mit seinem Rechtsbegehren nicht\noder nicht vollständig durchgedrungen ist.\n\n"}