{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-252_2020-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=124&type=1563347022&cHash=680ddbc232d7eae0e7ae1b9d3409db7b", "Checksum": "a99eaec709d814657f5243aea34204da"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:50", "Num": ["18-252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.08.2020 18-252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.08.2020 18-252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.08.2020 18-252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 NHG, Art. 45 Abs. 1 VRP. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Einem Rekurrenten ist es verwehrt, im Rekursverfahren die Aufnahme eines Schutzobjektes in die Schutzverordnung zu rügen, gegen dessen Aufnahme er sich bei der Vorinstanz nicht ausgesprochen hatte (Erw. 1). Die Einstufung einer Hecke als Schutzobjekt wurde bejaht, weil diese bereits in einem früheren Zeitpunkt als Schutzobjekt ausgeschieden wurde und der Rekurrent in den vergangenen Jahren mit einer Ausholzung dazu beigetragen hat, dass diese heute nicht mehr im früheren Umfang vorhanden ist (Erw. 2). Die Erhaltung einer Hecke als ökologisch wertvoller Lebensraum steht im öffentlichen Interesse, zumal die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks dadurch nicht erschwert wird (Erw. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:50", "Checksum": "c8e5a4293b96fd1e555c8e075d7a68ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.08.2020 18-252\nRegeste:\nArt. 18 NHG, Art. 45 Abs. 1 VRP. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Einem Rekurrenten ist es verwehrt, im Rekursverfahren die Aufnahme eines Schutzobjektes in die Schutzverordnung zu rügen, gegen dessen Aufnahme er sich bei der Vorinstanz nicht ausgesprochen hatte (Erw. 1). Die Einstufung einer Hecke als Schutzobjekt wurde bejaht, weil diese bereits in einem früheren Zeitpunkt als Schutzobjekt ausgeschieden wurde und der Rekurrent in den vergangenen Jahren mit einer Ausholzung dazu beigetragen hat, dass diese heute nicht mehr im früheren Umfang vorhanden ist (Erw. 2). Die Erhaltung einer Hecke als ökologisch wertvoller Lebensraum steht im öffentlichen Interesse, zumal die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks dadurch nicht erschwert wird (Erw. 3).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-252\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 07.09.2020\nEntscheiddatum: 24.08.2020\n\nBDE 2020 Nr. 80\nArt. 18 NHG, Art. 45 Abs. 1 VRP. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur\nsein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Einem\nRekurrenten ist es verwehrt, im Rekursverfahren die Aufnahme eines\nSchutzobjektes in die Schutzverordnung zu rügen, gegen dessen Aufnahme\ner sich bei der Vorinstanz nicht ausgesprochen hatte (Erw. 1). Die Einstufung\neiner Hecke als Schutzobjekt wurde bejaht, weil diese bereits in einem\nfrüheren Zeitpunkt als Schutzobjekt ausgeschieden wurde und der\nRekurrent in den vergangenen Jahren mit einer Ausholzung dazu\nbeigetragen hat, dass diese heute nicht mehr im früheren Umfang\nvorhanden ist (Erw. 2). Die Erhaltung einer Hecke als ökologisch wertvoller\nLebensraum steht im öffentlichen Interesse, zumal die Bewirtschaftung des\nlandwirtschaftlichen Grundstücks dadurch nicht erschwert wird (Erw. 3).\n\nBDE 2020 Nr. 80 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-252\n\nEntscheid Nr. 80/2020 vom 24. August 2020\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 4. Dezember 2017)\n\nBetreff Schutzverordnung\nSachverhalt\n\nA.\na) A.___, Y.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001,\nGrundbuch Z.___, an der M.___strasse. Das Grundstück liegt gemäss\ngeltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 22. April 1997 in der\nLandwirtschaftszone. Im südöstlichen Bereich wird das Grundstück\ndurch den M.___ Bach durchquert. Es ist dort bewaldet und fällt auf\nbeiden Seiten zum Bach hin steil ab.\n\nAusschnitt aus dem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 22. April 1997\n\nb) Mit Schutzverordnung und Schutzplan der Gemeinde Z.___ vom\n22. April 1997 wurde auf dem Grundstück eine Hecke als Schutzobjekt\nH17 erfasst. Gemäss Schutzplan weist die Hecke eine Länge von rund\n110 m auf. In Anhang Nr. 6 zur Schutzverordnung ist zum\nSchutzobjekt H17 folgender Kurzbeschrieb enthalten: \"Niederhecke\nentlang Rand zum Bacheinschnitt mit Waldanschluss an beiden\nEnden\".\n\nAusschnitt aus dem Schutzplan der Gemeinde Z.___ vom 22. April 1997\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 2/10\nB.\na) Am 17. Juli 2017 erliess der Gemeinderat Z.___ eine revidierte\nSchutzverordnung samt Inventar der schützenswerten Natur- und\nLandschaftsschutzobjekte und dem Plan zur revidierten Schutzverordnung. Die vorstehend erwähnte Hecke wurde im Anhang zur revidierten Schutzverordnung weiterhin im Verzeichnis der Hecken, Feld- und\nUfergehölze als Schutzobjekt H17 mit dem Objektbeschrieb \"Niederhecke entlang Rand zum Bacheinschnitt\" erfasst. Im Inventar der\nschützenswerten Natur- und Landschaftsschutzobjekte finden sich auf\nS. 73 folgende Angaben:\n\nIm Plan zur revidierten Schutzverordnung wurde die Lage des\nSchutzobjekts H17 folgendermassen eingezeichnet:\n\nAusschnitt aus dem Plan zur Schutzverordnung vom 17. Juli 2017\n\nb) Die öffentliche Auflage der Schutzverordnung erfolgte vom\n15. August bis 13. September 2017. Während der Auflagefrist erhob\nA.___ Einsprache gegen die Aufnahme des Schutzobjekts H17. Zur\nBegründung machte er im Wesentlichen geltend, die im Schutzplan\neingezeichnete Hecke habe es nie gegeben. Vereinzelt\nvorzufindendes Niedergehölz in Abständen von 10 – 20 m stelle keine\nHecke dar, so dass diese die entsprechende Bezeichnung nicht\nverdiene.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 80/2020), Seite 3/10\nc) Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 wies der Gemeinderat\nZ.___ die Einsprache von A.___ ab. Er hielt fest, dass es sich beim\nSchutzobjekt H17 um eine 56 m lange Niederhecke handle, die bereits\nmit der geltenden Schutzverordnung rechtskräftig als Schutzobjekt\nausgeschieden sei. Ein Orthofoto aus dem Jahr 1996 zeige das\nVorhandensein der Hecke zum Zeitpunkt ihrer Ausscheidung als\nSchutzobjekt. Dementsprechend sei die Behauptung falsch, wonach\nseit fünfzig Jahren keine Hecke mit dem im Inventar aufgeführten\nAusmass bestehe. Die Verantwortung für den geltend gemachten\nschlechten Zustand trage der Einsprecher. Bei alledem nenne er\nkeinen Grund, warum die Hecke nicht schutzwürdig sein sollte.\n\nOrthofoto 1996 Orthofoto 2013\n\n"}