{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=29c703f206fbef64fd3b92adbd8a1b03", "Checksum": "60335309abab78d669777232298b0f38"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:23", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:23", "Checksum": "a4c01219c4e93f57e879f95cfb6ce949", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989\nRegeste:\nArt. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n3.5.6 An sich nimmt die Rekursbehörde ergänzende Sachverhaltsermittlungen selber vor. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist aber\ndann gerechtfertigt, wenn diese wie hier auf Grund ihrer funktionellen\nund instrumentellen Ausstattung besser geeignet ist als die Rekursbehörde, die Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen (LOOSER/LOOSER-\nHERZOG in: Rivzi/Schindler/Cavelti [Hrsg], Praxiskommentar VRP, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 46 N 16). Vorliegend geht es um die Bewilligung eines nachträglichen Baugesuchs der Vorinstanz selbst. Diese\nhat zum vorliegenden Thema bereits verschiedene Lärmgutachten\nund –prognosen eingeholt, während die Fachleute des Baudepartementes mangels entsprechender Software-Tools die entsprechenden\nkonkreten Berechnungsmodelle lediglich überprüfen, nicht aber selber\nerstellen können. Dazu kommt, dass es der Vorinstanz gut ansteht, ihr\neigenes – nachträgliches – Baugesuch selbst zu vervollständigen,\nnachdem die Streitsache bereits zum zweiten Mal vom Baudepartement überprüft werden musste. Mithin ist die Streitsache erneut an die\nVorinstanz zurückzuweisen, damit diese mit verschiedenen Dammhöhen, angefangen bei 0 m, über die ursprünglich aufgelegte Höhe von\n0,5 m auf der Westseite und allenfalls weiteren Zwischenhöhen nachweist, welche Höhe zur Einhaltung der Planungsgrenzwerte im Quartier P.___-hof jetzt und in absehbarer Zeit tatsächlich nötig sind.\n\n3.6 Die Rekurrenten behaupten, dass der Lärmschutzwall in der\nausgeführten Höhe ihre Obstkulturen auf der anderen Strassenseite\nschädige.\n\n3.6.1 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Bst. b RPG ist nur zulässig, wenn ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. In\ndie entsprechende Interessenabwägung sind sämtliche für den Entscheid relevanten öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen\nund zu gewichten. Die Methodik der Interessenabwägung ist die gleiche wie bei anderen raumplanungsrechtlichen Entscheiden. Für die\nEntscheidbegründung bedeutet dies, dass die erhobenen Interessen\nin ihrer Gewichtung sowie die daraus gezogenen Schlüsse mindestens summarisch darzustellen sind (R. MUGGLI in: Aemisegger/\nMoor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, N 21 ff. zu Art. 24 RPG).\n\n3.6.2 Das Gutachten Frostrisiko der Genossenschaft Meteotest vom\n17. Mai 2016 kommt wie schon das Bundesamt für Meteorologie und\nKlimatologie MeteoSchweiz am 28. Juni 2007 zum Schluss, dass der\nLärmschutzwall auf die Frostgefährdung der Obstanlage bloss eine\ngeringe Auswirkung habe. Dies hat auch die Vertreterin des AFU mit\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 19/22\nBlick auf den nach Westen abfallenden Geländeverlauf und der Tatsache, dass die Umfahrungsstrasse in einem tiefen Graben verläuft,\nam Rekursaugenschein bestätigt bzw. eine allfällige Beeinträchtigung\npraktisch ausgeschlossen. Sollte sich der Lärmschutzwall in der vorliegenden Höhe als rechtmässig erweisen, darf deshalb davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse am Lärmschutz des\nWohnquartiers P.___-hof das private Interesse der Rekurrenten, dass\nder Erdwall keinerlei Einwirkungen auf die Temperatur hat, überwiegen.\n\n3.7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Baubewilligung aufzuheben und die Streitsache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird in Nachachtung der Stellungnahme des AFU vom 14. August 2018 und anhand\nverschiedener Geländeberechnungsmodelle zu überprüfen haben, ob\nzwischen der E.___- und D.___Strasse ein Lärmschutzwall nötig ist,\ndamit an der F.___-Strasse die massgeblichen Planungswerte eingehalten werden können. Falls sich bestätigen sollte, dass ein solcher\nnötig ist, ist weiter zu prüfen, wie hoch dieser sein muss, damit die\ngesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Erdwall an sich oder in der ausgeführten\nHöhe unnötig ist, ist als Nächstes die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinn von Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG zu prüfen und\nentsprechend zu verfügen.\n\n4.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrenten nicht verletzt, jedoch den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hat. Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz\nvom 5. März 2018 ist deshalb samt raumplanungsrechtlicher Teilverfügung des AREG vom 9. Februar 2018 aufzuheben und im Sinn der\nErwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurs erweist\nsich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.\n\n5.\n5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die\namtlichen Kosten der Vorinstanz zu überbinden (vgl. VerwGE\nB 2017/76 vom 16. August 2018 Erw.5). Auf deren Erhebung ist jedoch\nzu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n5.2 Der von der Rekurrentin am 19. April 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.\n\n6.\nDie Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n"}