{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=29c703f206fbef64fd3b92adbd8a1b03", "Checksum": "60335309abab78d669777232298b0f38"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:23", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:23", "Checksum": "a4c01219c4e93f57e879f95cfb6ce949", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989\nRegeste:\nArt. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n3.5.3 Lärmschutzwälle und –wände sind grundsätzlich umso effizienter, je höher sie sind. Somit spricht – innerhalb der Bauzonen – an sich\nnichts dagegen, dass diese vorsorglich höher gebaut werden, als sie\nzur blossen Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte nötig wären.\nAusserhalb der Bauzonen liegt der Fall aber anders. Hier soll das Land\nmöglichst geschont werden, und wo es – wie hier – als Landwirtschaftszone ausgeschieden ist, grundsätzlich der Landwirtschaft vorbehalten bleiben, insbesondere dann, wenn es wie vorliegend teilweise als Fruchtfolgefläche ausgeschieden ist (Art. 3 Abs. 2 Bst. a\nRPG). Sollen ausserhalb der Bauzonen zonenfremde Lärmschutzmassnahmen realisiert werden, ist somit nicht nur der gewählte Standort zu begründen, sondern auch das Ausmass der geplanten Lärmschutzmassnahme. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang\nnun geltend macht, dass die Pflicht zum aktiven Lärmschutz nicht verwechselt werden dürfe mit der mit der blossen Vorsorge begründeten\nLärmschutzmassnahme, übersieht sie folglich, dass aktiver Lärmschutz ausserhalb der Bauzonen nur soweit gehen darf, wie es der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 17/22\nZweck der Anlage – vorliegend die Einhaltung der Planungswerte im\nangrenzenden Wohnquartier – erfordert. Die blosse Optimierung dieser Grenzwerte begründet keine Standortgebundenheit einer Lärmschutzanlage ausserhalb der Bauzonen (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichtes VG.2015.00040 vom 9. Juli 2015 Erw. 7.3). Diesem\nausserkantonalen Entscheid lag – entgegen der Meinung der Vorinstanz – insofern ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, als dort\nebenfalls die Standortgebundenheit eines Lärmschutzwalls überprüft\nwerden musste, dessen Notwendigkeit zur Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte umstritten war. Und auch wenn die Rechtsprechung\ndes Zürcher Verwaltungsgerichtes für das St.Galler Baudepartement\nnicht bindend ist, hat jenes Gericht immerhin das auch im Kanton\nSt.Gallen massgebende Bundesrecht nachvollziehbar angewendet.\n\n3.5.4 Soll folglich wie im vorliegenden Fall ausserhalb der Bauzonen\neine zonenwidrige Lärmschutzmassnahme gebaut werden, ist ein\nNachweis zu erbringen, dass diese an sich und in der auszuführenden\n(hier in der ausgeführten) Grösse erforderlich ist, damit die geltenden\nGrenzwerte eingehalten werden können. Ein solcher Nachweis fehlt\nhier. Klar ist einzig, dass mit dem ohne Baubewilligung erstellten Erdwall die Planungswerte eingehalten werden können, nicht aber, mit\nwelcher (möglicherweise tieferen) Höhe diese ebenfalls bzw. nicht\nmehr eingehalten werden. Im vorliegenden Fall liegen insbesondere\nkeine Berechnungen vor, die aufzeigen, wieviel die als Zwischendeponie geplante Erhöhung des Lärmschutzwalls von 0,5 m auf durchgehend 2 m lärmmässig ausmacht. Ohne entsprechenden Nachweis\nkann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass zwischen der E.___-\nund D.___-Strasse gar keine baulichen Massnahmen nötig gewesen\nwären, sofern die mit der Lärmprognose vom 14. Dezember 2005 ermittelten Überschreitungen allein mit den Lärmschutzwänden auf dem\nZ.___tobelviadukt eliminiert worden sind, wie die Rekurrenten geltend\nmachen. Jedenfalls kann – ausserhalb der Bauzonen – allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit begründen (vgl. dazu Urteil\ndes Verwaltungsgerichtes Zürich VG.2015.00040 vom 9. Juli 2015\nErw. 7.3).\n\n3.5.5 Nach dem Gesagten greift die Aussage des AREG zu kurz, wonach der Lärmschutzwall objektiv geeignet sei, die Immissionssituation im Quartier P.___-hof/F.___-Strasse zu verbessern und dort die\nEinhaltung der Planungswerte zu gewährleisten sowie den bloss als\nlästig empfundenen und nicht unmittelbar schädlich wirkenden Verkehrslärm zu dämmen. Auch nicht aussagekräftig ist der Hinweis des\nAFU auf den akustischen Bericht \"Lärmschutz Z.___\" der\nMeyer&Schaltegger AG vom Juli 2008, wonach eine zusätzliche Erhöhung der Lärmschutzwand (West) von 2 m auf 3 m eine Reduktion von\n0,5 bis 0,6 dB(A) bewirken würde. Zum einen ist eine Lärmveränderung von unter 1 dB(A) gar nicht wahrnehmbar. Und zum anderen ist\nohne Geländeberechnungsmodelle auch nicht klar, ob es nebst den\nLärmschutzwänden auf dem Viadukt weiter westlich zwischen der\nE.__- und D.___-Strasse überhaupt eine Lärmschutzmassnahme\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 18/22\nbraucht. Vielmehr ist es an der Vorinstanz nachweisen, dass der Erdwall in der ausgeführten Dimension standortgebunden, d.h. zur Einhaltung der Planungswerte nötig ist. Dafür ist wie gesagt ein Gutachten nötig, das nicht nur den Lärmschutz des heutigen Erdwalls aufzeigt, sondern anhand verschiedener Geländeberechnungsmodelle\nauch weniger hohe Lärmschutzwälle berechnet.\n\n"}