{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=29c703f206fbef64fd3b92adbd8a1b03", "Checksum": "60335309abab78d669777232298b0f38"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:23", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:23", "Checksum": "a4c01219c4e93f57e879f95cfb6ce949", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989\nRegeste:\nArt. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n3.3 Die Baubehörde hat sich als Schutzmassnahmen für die Erhöhung der Brüstung auf dem Viadukt und zwischen der E.__- und\nD.___-Strasse für einen Erdwall entschieden. Schallschutzwälle werden im Rahmen des Lärmschutzes an Strassen regelmässig verwendet. Ihr Vorteil liegt darin, dass sie sich individuell modellieren und\ndadurch gut bzw. besser in die Landschaft einbinden lassen als Lärmschutzwände. Sie sind bepflanzbar, und die notwendigen Erdmassen\nkönnen aus in der Nähe anfallendem Aushub verwendet oder mit Ersatzbaustoffen verfüllt werden. Damit sind die Errichtungskosten niedriger als bei Schallschutzwänden und die Ökobilanz unter Umständen\nbesser. Zudem reflektieren Erdwälle den Schall im Gegensatz zu\nSchallschutzwänden kaum. Die gegenteilige Behauptung der Rekurrenten begründen diese nicht weiter und steht im Widerspruch mit der\neinhelligen Fachmeinung (anstelle vieler: www.cerclebruit.ch/enforcement/1/130ZH.pdf). Die wahrgenommene Zunahme des Strassenlärms kann mit der tatsächlichen Zunahme des Strassenverkehrs zusammenhängen, nicht aber mit dem Lärmschutzwall auf der anderen\nStrassenseite. Ein weiterer Vorteil gegenüber Schallschutzwänden ist\ndie Nutzbarkeit der der Lärmquelle abgewandten Seite. Ein Nachteil\ngegenüber Lärmschutzwänden ist, dass der Schallschutz bei gleicher\nHöhe geringer ist, da die Schirmkante (höchster Punkt des Walls) weiter von der Lärmquelle entfernt ist. Dies kann jedoch über eine höhere\nAufschüttung ausgeglichen werden, womit aber mehr Platz in der\nGrundfläche benötigt wird. Insgesamt erweist sich der Erdwall grundsätzlich als geeignete und zulässige Lärmschutzmassnahme.\n\n3.4 Damit ein Lärmschutzwall ausserhalb der Bauzonen für eine\nÜberbauung in einer angrenzenden Bauzone als standortgebunden\nbewilligt werden kann, muss nachgewiesen werden, dass er zur Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte erforderlich ist. Zwar wird mit\ndem Lärmgutachten der Meyer&Schaltegger AG, St.Gallen, vom Februar 2016 bestätigt, dass mit dem vorliegenden Lärmschutzwall die\nPlanungswerte im zu schützenden Gebiet P.___-hof eingehalten werden können. Damit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob die\nausgeführte Höhe von 2 m oder der Erdwall selbst auch nötig im Sinn\nvon Art. 24 RPG sind. Zweifel kommen allein schon deshalb auf, weil\ndie Vorinstanz ursprünglich einen auf der Westseite auf 0,5 m abflachenden Wall geplant hatte und diesen einzig im Hinblick auf die nachträglich geplante, mittlerweile aber wieder verworfene Verlängerung\ndes Erdwalls mit Aushubmaterial der angrenzenden Baugrundstücke\nauf 2 m erhöht hatte. Die gleichen Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass die gemessenen Immissionspunkte westlich, die vor allem\ndurch den Lärmschutzwall geschützt werden, die Grenzwerte sehr\nkomfortabel einhalten, während die Immissionspunkte östlich, die vor\nallem durch die Lärmschutzwand auf dem Viadukt geschützt werden,\nknapper eingehaltene Messwerte aufweisen. Insofern ist der Einwand\nder Vorinstanz, dass die Grenzwerte dank des Lärmschutzwalls nur\nknapp eingehalten werden können inkorrekt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 16/22\n3.5 Statt – wie bereits mit BDE Nr. 66/2015 vom 21. September\n2015 Erw. 3.2.3 f. verlangt – nachzuweisen, dass der eigenmächtig errichtete Lärmschutzwall in der ausgeführten Grösse nötig sei, zeigt die\nVorinstanz im nachträglichen Bewilligungsverfahren lediglich auf, dass\ndie Planungswerte eingehalten seien und weist darüber hinaus auf das\nim Umweltschutzrecht geltende Vorsorgeprinzip hin.\n\n3.5.1 Das Vorsorgeprinzip besagt, dass Einwirkungen, die schädlich\noder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2\nUSG). Art. 11 Abs. 2 USG konkretisiert hinsichtlich der Emissionen,\ndass Lärmemissionen vorsorglich so weit zu begrenzen sind, als dies\ntechnisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Bei\nneuen ortsfesten Anlagen gelten im Bereich des Lärmschutzes die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen kumulativ (Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). In\ndiesem Zusammenhang bedeutet der Umstand allein, dass ein Projekt\ndie Planungswerte einhält, somit noch nicht, dass auch alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind.\nVielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu\nprüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (Urteil des Bundesgerichtes 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020\nErw. 3.2).\n\n3.5.2 Im Zusammenhang mit der Einzonung und Erschliessung bestehender Bauzonen liegt der Fall anders. Hier kommen die Planungswerte im Sinn der Vorsorge zur Anwendung, indem für die Zukunft geplant oder gebaut wird und dementsprechend noch ein grösserer\nHandlungsspielraum bestehen muss, so dass auch bei einer künftigen\nZunahme der Lärmbelastung wenigstens die Immissionsgrenzwerte\neingehalten werden können. Die Planungswerte dienen damit an sich\nschon der Lärmvorsorge (ZÄCH/W OLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, N 1 und 8 zu Art. 23 USG).\n\n"}