{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=29c703f206fbef64fd3b92adbd8a1b03", "Checksum": "60335309abab78d669777232298b0f38"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:23", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:23", "Checksum": "a4c01219c4e93f57e879f95cfb6ce949", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989\nRegeste:\nArt. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n3.1 In materieller Hinsicht ist unstreitig, dass der erstellte Lärmschutzwall in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist, womit\neine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 des eidgenössischen\nRaumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) ausser Betracht\nfällt. Umstritten ist jedoch, ob das Bauvorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zugänglich ist.\n\n3.2 Nach Art. 24 RPG können Bewilligungen zur Errichtung von\nBauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ausnahmsweise erteilt\nwerden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone\nerfordert (Bst. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Eine Anlage ist im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG standortgebunden, wenn sie positiv standortgebunden, das heisst aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die Anlage negativ standortgebunden bzw. aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei muss ein Standort in der Bauzone nicht absolut\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 14/22\nausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, die dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen\nStandort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der\nBauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Diese beurteilen sich nach objektiven Massstäben, weshalb es grundsätzlich weder\nauf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch\nauf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen\nkann. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach\nArt. 24 Bst. b RPG überschneidet. Dabei können nicht nur technische\nAspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_39/2017 vom 13. November 2017 Erw. 3.1 mit Hinweisen).\n\n3.2.1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch\ndiese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte\nin der Umgebung einhalten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG). Folgerichtig dürfen nur dort\nneue Bauzonen ausgeschieden werden, wo die Lärmimmissionen die\nPlanungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch\nplanerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten\nwerden können (Art. 24 Abs. 1 USG und Art. 29 der eidgenössischen\nLärmschutz-Verordnung [SR 814.41; abgekürzt LSV]). Nach Art. 24\nAbs. 2 USG und Art. 30 LSV darf Bauland, das bereits in einem lärmbelasteten Gebiet liegt, nur soweit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen\neingehalten werden können.\n\n3.2.2 Gemäss Lärmprognose des Ingenieurbüros Wälli AG, Arbon,\nvom 14. Dezember 2005 wurden bei der Erschliessung bzw. Überbauung des südlichen Wohnquartiers P.___-hof Lärmschutzmassnahmen\nnötig, weil hier die Planungswerte am Tag bloss knapp, jedoch nicht\nbei einer zu erwartenden Verkehrszunahme, eingehalten werden\nkonnten. In der Nacht wurden sie schon damals leicht überschritten.\nDabei waren die Massnahmen bei der Quelle, also bei der Nationalstrasse zu treffen (Art. 11 Abs. 1 USG). Das heisst, Lärmschutzfenster waren keine zulässige Massnahme (vgl. dazu Art. 20 USG und\nArt. 25 Abs. 3 USG). Ein Verbot, lärmempfindliche Räumen auf die\nNationalstrasse auszurichten, war ebenfalls nicht sinnvoll, weil die\nLärmquelle auf der Süd- und damit auf der Hauptwohnseite liegt.\n\n3.2.3 Damit das Quartier gleichwohl erschlossen werden konnte, waren somit Lärmschutzmassnahmen nach Art. 24 Abs. 2 USG und\nArt. 30 LSV nötig. Die Lärmprognose des Ingenieurbüros Wälli AG folgerte, dass auf dem Viadukt und weiter westlich zwischen den beiden\nÜberführungen der E.__- und D.___-Strasse auf der Nordseite der\nUmfahrungsstrasse Lärmschutzmassnahmen nötig seien, beim Viadukt eine Lärmschutzwand und zwischen den beiden Strasse ebenfalls eine Wand oder ein Erdwall, wobei hier allfällige Reflexionen auf\ndie südliche Liegenschaft zu beachten seien. Für letztere Massnahme\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 15/22\nempfahl es ohne weitere Begründung eine Höhe von ungefähr 2 m und\neine Länge von 180 m.\n\n"}