{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=29c703f206fbef64fd3b92adbd8a1b03", "Checksum": "60335309abab78d669777232298b0f38"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:23", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:23", "Checksum": "a4c01219c4e93f57e879f95cfb6ce949", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989\nRegeste:\nArt. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 7/22\nE.\nDie Rekursinstanz gab den Rekurrenten mit Schreiben vom 9. April\n2018 Gelegenheit, ihren Rekurs bis 30. April 2018 zu ergänzen. Mit\nSchreiben vom 16. April 2018 forderten die Rekurrenten die Vorinstanz auf, ihnen zahlreiche Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu\nstellen.\n\nF.\nAm 30. April 2018 teilen die Rekurrenten mit, dass die Vorinstanz auf\nihr Akteneinsichtsgesuch nicht reagiert habe. Gleichzeitig bitten sie um\neine Erstreckung der Frist zur Rekursergänzung. Innert erstreckter\nFrist ersuchen sie am 16. Mai 2018 die Vorinstanz erneut um Zustellung teils anderer Unterlagen. Am 24. Mai 2018 folgt das nächste\nFristerstreckungsgesuch zur Ergänzung des Rekurses, das ihnen\nletztmals bis 13. Juni 2018 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 28. Mai\n2018 verweigerte die Vorinstanz eine weitergehende Akteneinsicht.\nAm 13. Juni 2018 ergänzten die Rekurrenten den Rekurs mit folgenden Verfahrensanträgen:\n\n1. Die Vorinstanz sei durch das Baudepartement des\nKantons St.Gallen anzuweisen, folgende Vorakten im\nRekursverfahren einzureichen:\n\n Sämtliche GR-Protokolle ab 20.10.2015 bis zum\nErlass des Einspracheentscheids mit Baubewilligung vom 05.03.2018: Es fehlen nach wie vor die\nGR-Protokolle 2016-10/6, 2016-12/2, 2016-15/7\n(erwähnt im GR-Protokoll 2018-03/05)\n\n Prüfungsbericht GPK vom 29.03.2012\n\n GR-Protokoll vom 28.04.2014, Seite 2 (fehlt)\n\n Arbeitspapier GR vom 15.03.2013 (erwähnt im GR-\nProtokoll vom 25.03.2013)\n\n GR-Protokoll vom 12.11.2012 (erwähnt im GR-\nProtokoll vom 25.03.2013)\n\n GR-Protokoll vom 13.02.2011 (erwähnt im GR-\nProtokoll vom 27.02.2012)\n\n Abnahmeprotokoll vom 21.04.2011 (erwähnt mit\nGR-Protokoll vom 23.01.2012)\n\n2. Die in Ziff. 1 erwähnten Vorakten seien den Rekurrenten zur Stellungnahme zuzustellen.\n\n3. Für den Fall, dass sich die Vorinstanz weigert, die in\nZiff. 1 erwähnten Unterlagen einzureichen, sei diese\nVerweigerung zu sanktionieren und es sei ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Verantwortlichen der Vorinstanz einzuleiten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 8/22\n4. Eine allfällige Verletzung der Ausstandsvorschriften\ndurch den Gemeinderat G.___ sei zu prüfen und zwar\nauch aufsichtsrechtlich.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgend zu Lasten\nder Vorinstanz.\n\nG.\na) Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, den Rekurrenten seien alle Akten bezüglich des Bauvorhabens des Lärmschutzwalls herausgegeben worden. Diese wollten in diesem Verfahren aber Unterlagen einbringen,\ndie im Zusammenhang mit der Untersuchung des Verhaltens des Gemeindepräsidenten im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben entstanden seien und die der Rekurrent als ehemaliges Mitglied der Geschäftsprüfungskommission kenne. Vorliegend gehe es aber nicht darum zu klären, ob der Gemeindepräsident damals das Geschäft korrekt geführt habe oder nicht, sondern einzig darum, ob der Erdwall\nnachträglich bewilligt werden könne oder nicht. Weitergehende Unterlagen könnten die Rekurrenten in einem separaten Verfahren nach Öffentlichkeitsgesetz verlangen. Im vorliegenden baurechtlichen Verfahren könne darauf nicht eingetreten werden. Der Lärmschutzwall sei\nTeil des Erschliessungsprojekts der damals noch unerschlossenen\nBauzone im Gebiet P.___-hof gewesen, wo die Planungswerte wegen\ndes Strassenlärms überschritten gewesen seien. Dank des Walls\nkönnten diese nun eingehalten werden. Eine Absenkung könne somit\nnicht zur Diskussion stehen. Zur Frage stünde höchstens eine weitere\nErhöhung.\n\n"}