{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=29c703f206fbef64fd3b92adbd8a1b03", "Checksum": "60335309abab78d669777232298b0f38"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:23", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:23", "Checksum": "a4c01219c4e93f57e879f95cfb6ce949", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989\nRegeste:\nArt. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\ndd) Einer nachträglichen Bewilligung des Erdwalls und selbst dessen Erhöhung stünde jedoch nichts im Wege, wenn nachträglich nachgewiesen würde, dass damit eine wahrnehmbare Lärmverbesserung\nerreicht werde könne. Darüber hinaus sei bei einem Bauvorhaben, das\nwie vorliegend ausserhalb der Bauzone realisiert werde, eine umfassende Interessenabwägung nötig, bei der nebst den öffentlichen auch\ndie privaten Interessen ermittelt und berücksichtigt werden müssten.\nDabei müsse beachtet werden, dass sich die Stellungnahme des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz auf das im\nJahr 2007 aufgelegene Projekt und nicht auf den nachträglich erhöhten Damm beziehe. Somit sei unklar, ob der Bericht der MeteoSchweiz\nnoch zutreffe und ob die Auswirkungen weiterhin bloss finanzieller Natur seien, was, wie das AREG richtig ausführe, bei der Abwägung nicht\nausschlaggebend wäre (W ALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz,\nBern 2006, N 22 zu Art. 24 RPG), oder ob der zwischenzeitlich erhöhte\nDamm den dahinterliegenden Obstanabau massgeblich einschränke,\nwas anders als eine blosse finanzielle Einbusse durchaus ins Gewicht\nfallen würde.\n\nC.\na) Mit Baugesuch (Datum nicht entzifferbar, bei der Gemeinde am\n15. Dezember 2016 eingegangen) beantragte die Politische Gemeinde Z.___ die nachträgliche Baubewilligung für den gesamten\nLärmschutzwall P.___-hof. Bestandteil des Gesuchs war das Gutachten Frostrisiko der Genossenschaft Meteotest, Bern, vom 17. Mai\n2016 den befürchteten Kaltluftsee betreffend sowie das Lärmgutachten der Meyer & Schaltegger AG, St.Gallen, vom Februar 2016.\n\nb) Gegen die verlangte nachträgliche Bewilligung erhoben innert\nder Auflagefrist vom 2. bis 15. August 2016 unter anderem A.___ vorsorglich Einsprache. In der Folge war das Verfahren bis 2. Mai 2017\nsistiert. Am 20. Mai 2017 beantragten die Einsprecher fristgerecht:\n\n1. Die Bewilligung für den Lärmschutzwall P.___-hof sei\nzu verweigern.\n\n2. Die Baugesuchstellerin sei zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Baugesuchstellerin.\n\nDie Einsprache begründeten sie damit, dass die ihnen zwischenzeitlich\nzur Verfügung gestellten Unterlagen unvollständig seien, weshalb sie\nerneut vollumfängliche Akteneinsicht verlangten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 6/22\nc) Die Bauverwaltung liess den Einsprechern am 8. Dezember\n2017 Gemeinderatsprotokolle den Lärmschutzwall P.___-hof betreffend zukommen. Gleichzeitig teilte sie den Einsprechern mit, dass damit die Akteneinsicht und das Einspracheverfahren abgeschlossen\nseien und die Unterlagen nun an das AREG zur weiteren Bearbeitung\nweitergeleitet würden. Dieses stimmte dem nachträglichen Gesuch mit\nraumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 9. Februar 2018 zu.\n\nd) Mit Beschluss vom 5. März 2018 wies der Gemeinderat den Antrag auf eine weitergehende Akteneinsicht ab, erteilte die nachträgliche Baubewilligung und wies die Einsprache ab.\n\nD.\nGegen die nachträgliche Baubewilligung erhoben A.___, vertreten\ndurch lic.iur. Peter Dünner, Rechtsanwalt, Frauenfeld, mit Schreiben\nvom 29. März 2018 Rekurs beim Baudepartement. Dabei werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Einspracheentscheid und die Baubewilligung für\nden Lärmschutzwall (inklusive Erhöhung) des Gemeinderates Z.___ vom 5./15.03.2018 und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom\n09.02.2018 betreffend Baubewilligung des gesamten\nLärmschutzwalls (nachträgliches Gesuch) inklusive\nAufschüttung Lärmschutzwall mit Erdmaterial und Begrünung auf den Grundstücken Nrn. 002 und 001\nseien aufzuheben.\n\n2. Die kantonale Genehmigung sowie die Baubewilligung\nfür die Erstellung des Lärmschutzwalls inklusive Erhöhung (nachträgliches Gesuch) auf den beiden Grundstücken seien zu verweigern.\n\n3. Die Baugesuchstellerin sei zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Gemeinde Z.___.\n\nAusserdem stellen sie verschiedene Verfahrensanträge, namentlich\nverlangen sie weitere Unterlagen zur Einsicht. Die Rekurrenten machen sodann geltend, es liege noch immer keine Lärmmessung vor.\nEs sei unbestritten, dass aktuell die Planungswerte eingehalten seien.\nDies wäre aber auch ohne den umstrittenen Erdwall der Fall. Dieser\ntrage bloss zu einer minimen Lärmreduktion bei, entscheidend seien\ndie Lärmschutzwände auf dem Viadukt. Bei ihrer Liegenschaft habe\nder Wall sogar zu einer Verschlechterung geführt. Eine bloss geringe\nVerbesserung reiche nicht aus, um dem Vorsorgeprinzip Genüge zu\ntun und damit die Standortgebundenheit des Walls zu begründen. Was\nfür den Erdwall als solchen gelte, müsse umso mehr für die eigenmächtige Erhöhung desselben gelten. Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Wall negative Folgen für ihre Obstkulturen\nhabe.\n\n"}