{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=29c703f206fbef64fd3b92adbd8a1b03", "Checksum": "60335309abab78d669777232298b0f38"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:23", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:23", "Checksum": "a4c01219c4e93f57e879f95cfb6ce949", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989\nRegeste:\nArt. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\naa) Das Baudepartement führte in diesem Zusammenhang vorab\naus, dass wegen der unvollständig eingereichten Vorakten die Behauptung der Rekurrenten nicht überprüft werden könne, dass ihnen\nverbindlich zugesagt worden sei, dass der Damm nicht über eine bestimmte Höhe errichtet werde. Mithin sei auch unklar, ob die behauptete Abmachung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sei.\nAuf Grund der Akten stehe einzig fest, dass entsprechende Gespräche\nstattgefunden hätten und dass die Gemeinde insbesondere zum Einwand, der Erdwall verursache einen Kaltluftsee, Abklärungen getroffen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 4/22\nhabe. Im nachzuholenden Verfahren werde die Baubehörde den Einsprechern deshalb Akteneinsicht geben, damit diese ihre Behauptung\nallenfalls substantiieren und belegen könnten.\n\nbb) Weiter führte das Baudepartement in seinem Entscheid aus,\ndass der Lärmschutzwall vermeintlich im Planverfahren nach Art. 39\ndes Strassengesetzes (sGS 732.1) „beurteilt und abgeschlossen“ worden sei (vgl. dazu raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG\nvom 27. Februar 2014 Ziff.1 Bst. g). Tatsächlich sei der Erdwall aber\nlediglich vom Gemeinderat beschlossen und anschliessend zusammen mit dem Teilstrassenplan P.___-hof und dem Bauprojekt „Erschliessung P.___-hof“ aufgelegt worden. In der Folge habe das Baudepartement aber nur die Klassierung der Erschliessungsstrasse\nF.___-Strasse genehmigt, nicht aber auch den Bau des Lärmschutzwalls entlang der Nationalstrasse. Dies sei insofern korrekt gewesen,\nals der Lärmschutzwall nicht im Zusammenhang mit der Erstellung der\nlängst gebauten lärmverursachenden Nationalstrasse gestanden\nhabe, sondern für die Überbaubarkeit des noch nicht erschlossenen\nBaulands P.___-hof errichtet worden sei (Art. 24 Abs. 2 USG;\nGRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzrecht, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 7 zu Art. 24 USG). Für\nden Bau des Lärmschutzwalls hätte somit das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchlaufen werden müssen, wofür die Zustimmung\nder zuständigen Stelle des Kantons bzw. des AREG nötig gewesen\nwäre. Für den ursprünglichen Wall liege somit nach wie vor keine Zustimmung des AREG vor, auch wenn die Vorinstanz nun im Rekursverfahren behaupte, das vorliegende Verfahren betreffe nicht bloss die\nnachträgliche Bewilligung der (nachträglichen) Erhöhung, sondern den\ngesamten Lärmschutzwall. Wenn dem so wäre, hätte sie das nachträgliche Baugesuch für den gesamten Erdwall stellen müssen, nicht\nbloss für die nachträgliche Erhöhung des vermeintlich bereits im Strassenplanverfahren genehmigten Walls. Demzufolge habe das AREG\nauch bloss die Änderung bzw. die Erhöhung geprüft und nur dieser\nzugestimmt.\n\ncc) Mithin werde im nachzuholenden Verfahren zu prüfen sein, ob\nder gesamte Erdwall samt nachträglicher Erhöhung standortgebunden\nbzw. ob dieser für den Lärmschutz im Wohnquartier P.___-hof notwendig sei. Da bis heute weder eine Lärmmessung noch ein Lärmgutachten vorliege, könne nicht überprüft werden, ob dieser bzw. seine nachträgliche Erhöhung zur Einhaltung der massgeblichen Planungswerte\nim ausgeführten Umfang für das angrenzende Wohnquartier nötig sei\nund dem Vorsorgeprinzip entspreche. So habe das AREG bereits im\nRahmen seiner Zwischenbeurteilung vom 23. November 2011 zu\nRecht darauf hingewiesen, dass für den Bau eines Lärmschutzwalls\nausserhalb der Bauzone eine merkliche Verbesserung der Lärmimmissionen nachgewiesen werden müsse, ansonsten die Standortgebundenheit des zonenwidrigen Erdwalls nicht bejaht werden könne.\nDies müsse für die eigenmächtig vorgenommene Erhöhung gleichermassen gelten, zumal das Aushubmaterial gemäss Mitteilung der Ge-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 5/22\nmeinde vom 7. Dezember 2012 in erster Linie im Hinblick auf die geplante, mittlerweile aber verworfene Verlängerung des Erdwalls auf\ndiesem deponiert worden und das nachträgliche Baugesuch nur deshalb gestellt worden sei, damit die entsprechenden Rückbaukosten\nhätten vermieden werden können.\n\n"}