{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1989_2020-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=142&type=1563347022&cHash=29c703f206fbef64fd3b92adbd8a1b03", "Checksum": "60335309abab78d669777232298b0f38"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:23", "Num": ["18-1989"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:23", "Checksum": "a4c01219c4e93f57e879f95cfb6ce949", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2020 18-1989\nRegeste:\nArt. 24 RPG, Art. 24 USG, Art. 30 LSV. Müssen auf Grund einer Lärmprognose ausserhalb der Bauzonen verschiedene Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden, damit angrenzendes Bauland erschlossen bzw. dort die Planungswerte eingehalten werden können, ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, welche Massnahmen in welcher Dimensionierung nötig sind, damit diese Grenzwerte eingehalten werden können. Ohne entsprechenden Nachweis kann allein das Vorsorgeprinzip keine Standortgebundenheit von entsprechenden Lärmschutzmassnahmen begründen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n 1. Ihr Begehren bezüglich Sicherstellung der Zufahrt zum\nBetrieb A.___ in der Einsprache vom 25. September\n2007 gegen die Erschliessung P.___-hof (Strassenprojekte) wird mit der Stellungnahme des Ingenieurbüros Wälli AG vom 16. Oktober 2007 erfüllt. Der Gemeinderat Z.___ bestätigt diese Stellungnahme und\nwird für deren Einhaltung einstehen. Soweit aus der\nEinsprache weitere Forderungen bestehen, werden\nsie im Sinn der vorstehenden Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Auf eine Gebührenerhebung wird verzichtet.\n\nb) A.___ akzeptierte den Einspracheentscheid, worauf das Baudepartement am 19. März 2009 den Teilstrassenplan bzw. dessen Klassierung genehmigte und die Gemeinde die Erschliessungsstrasse und\nden Erdwall im Winter 2009/2010 erstellen liess. Die Höhe des mehrheitlich auf Grundstück Nr. 002 stehenden Damms wurde dabei im\nwestlichen Teil aber nicht wie bewilligt von 2 m auf 0,5 m abgesenkt,\nsondern durchgehend 2 m hoch erstellt. A.___ unternahm nichts gegen diese von den Plänen abweichende Bauausführung.\n\nc) Im Anschluss daran beabsichtigte die Gemeinde, den erstellten\nWall westlich in einem Bogen entlang der D.___-Strasse Richtung\nNordosten um rund 65 m zu verlängern, damit das Wohnquartier\nP.___-hof noch besser vor Lärm geschützt werde. Dagegen erhob\nA.___ und weitere wiederum Einsprache. Das dieses Mal beigezogene AREG nahm am 23. November 2011 eine Zwischenbeurteilung\nvor und kam dabei zum Schluss, dass der Nutzen und die Notwendigkeit der umstrittenen Verlängerung nicht genügend nachgewiesen\nseien, weshalb ein Lärmgutachten nötig sei. Der Gemeinderat verzichtete in der Folge auf die Verlängerung des Damms und zog stattdessen das Baugesuch am 26. Januar 2012 zurück.\n\nd) Am 7. Dezember 2012 teilte die Gemeinde auf ihrer Website mit,\ndass beim Bau des Damms entlang der Nationalstrasse im Hinblick\nauf eine mögliche Verlängerung und zur Vermeidung des Abtransports\nvon Erdmaterial beschlossen worden sei, das westliche Teilstück über\ndie bewilligte Höhe hinaus aufzuschütten. Dem Gemeinderat stünde\nnun das nachträgliche Baubewilligungsverfahren oder der Rückbau\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 3/22\ndes widerrechtlich erhöhten Walls offen. Für den Rückbau liege eine\nOfferte von über Fr. 32‘000.– vor. Abklärungen hätten jedoch ergeben,\ndass die Versicherung die Kosten nicht decken werde. Damit die Gemeinde diesen Betrag nicht selber tragen und der Lärmschutz nicht\nwieder verschlechtert werden müsse, habe sich der Gemeinderat für\ndas nachträgliche Baubewilligungsverfahren entschieden.\n\ne) Das angekündigte nachträgliche Baugesuch datierte vom\n18. April 2013. Dagegen erhoben unter anderem A.___ Einsprache.\nDas AREG stimmte dem Korrekturgesuch am 27. Februar 2014 zu. Es\nbeurteilte die Erweiterung als standortgebunden und als Präventivmassnahme für den stetig zunehmenden Autobahnverkehr im Sinn\nvon Art. 11 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (SR 814.01;\nabgekürzt USG). Als Voraussetzung für die Zustimmung verlangte es,\ndass die Auflagen und Bedingungen des Bundesamtes für Strassen\n(ASTRA) gemäss Schreiben vom 19. Dezember 2012 erfüllt würden.\nDieses drückte mit seiner Zustimmung allerdings auch sein Befremden\ndarüber aus, dass die Gemeinde für ihr Bauvorhaben nicht wie von\nPrivaten verlangt vorgängig ein Baugesuch eingereicht hatte. Der Gemeinderat bewilligte sich am 29. April 2014 die Erhöhung des Lärmschutzwalls und wies die Einsprachen ab.\n\nf) Den dagegen erhobenen Rekurs (Verfahren Nrn. 14-2906 und\n14-2908) hiess das Baudepartement mit Entscheid Nr. 66/2015 am\n21. September 2015 gut, hob die nachträgliche Baubewilligung für die\nErhöhung des Lärmschutzwalls auf den Grundstücken Nrn. 001 und\n002 sowie die Einspracheentscheide vom 29. April 2014 samt raumplanungsrechtlicher Teilverfügung des AREG vom 27. Februar 2014\nauf und wies die Streitsache zur Durchführung des nachträglichen\nBaubewilligungsverfahrens für den gesamten Lärmschutzwall P.___-\nhof an die Vorinstanz zurück. Den Rückweisungsentscheid begründete es damit, dass der Gemeindepräsident als direkt betroffener Anwohner und Bauherr an der F.___-Strasse hätte in den Ausstand treten müssen und die nachträgliche Baubewilligung schon deshalb aufzuheben sei. Mit Blick darauf, dass sich die gleichen bzw. ähnlichen\nRechtsfragen wieder stellen werden, wenn die Baubehörde in korrekter Zusammensetzung nochmals über das Baugesuch und die Einsprachen befinde, nahm es auch hinsichtlich der anderen formellen\nund materiellen Einwände Stellung:\n\n"}