{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=9c90f0c76b9b3db95670639bcb611611", "Checksum": "7505976493d8bb6c86966bd243c46928"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:09", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:09", "Checksum": "e755d5e65fb9fddb1a04557382ff7231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652\nRegeste:\nArt. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 16/23\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund eines schwerwiegenden Mangels als nichtig zu gelten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtes 1C_566/2019 vom 5. August 2020 Erw. 5.2; VerwGE B 2015/131\nvom 30. Mai 2017 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen; WALDMANN/HÄNNI,\nHandkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25 N 33 und\n36 f.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/II/2). Vorliegend hätte die kantonale Zustimmung für die ursprünglich offenbar\nzu Ferienzwecken vorgesehene Wohneinheit Vers.-Nr. 008 mangels\nStandortgebundenheit weder nach Art. 20 aGSchG noch gestützt auf\ndas RPG erteilt werden können. Nach Art. 24c RPG wäre zudem\nohnehin nur eine Erweiterung des ursprünglichen Wohnhauses\nVers.-Nr. 005 denkbar gewesen (da wie vorstehend in Erw. 3.2 ausgeführt für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Erweiterung immer\nvom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen ist), d.h. eine innerhalb\ndes bereits bestehenden Wohngebäudes zu realisierende oder unmittelbar an dieses anschliessende Erweiterung, nicht aber eine\nräumlich separierte neue Wohnbaute (vgl. auch die Ausführungen in\nZiff. 7 f-h der Teilverfügung des AREG vom 19. Oktober 2017). Die\nBaubewilligung vom 3. Januar 1980 erweist sich damit als nichtig.\nEntgegen der Auffassung des Rekurrenten kann im Übrigen nicht\ngesagt werden, der formelle Mangel sei weder offensichtlich noch\nerkennbar gewesen. Vielmehr war aus der Baubewilligung vom\n3. Januar 1980 auch für C.___ als damalige Grundeigentümerin und\nBaugesuchstellerin klar ersichtlich, dass die Vorinstanz wider besseren Wissens und bewusst auf die Einholung der kantonalen Zustimmung verzichtete. Die Nichtigkeit muss sich auch der Rekurrent als\nRechtsnachfolger und heutiger Grundeigentümer entgegenhalten\nlassen.\n\n4.1.3 Die Wohneinheit Vers.-Nr. 008 wurde mit jeweils vorgängig\neingeholten Bewilligungen der Vorinstanz vom 16. August 1993 und\n3. März 1998 und mit Zustimmung der kantonalen Stelle erweitert.\nWie vom Rekurrenten geltend gemacht, ist davon auszugehen, dass\nden beteiligten Behörden dabei zumindest die bei den heutigen\nVorakten liegenden Schätzungsprotokolle vom 10. Juni 1976 und\n24. Juni 1980, aus welchen die erstmalige Erweiterung des Stalls\nVers.-Nr. 007 mit Wohnfläche hervorgeht, schon zugänglich waren\nbzw. der Sachverhalt insofern offenbar unvollständig abgeklärt worden war, hätten die nachgesuchten Bewilligungen doch verweigert\nwerden müssen. Dieser Umstand wäre zwar (ebenso wie der vom\nRekurrenten angeführte Zeitablauf) im Rahmen einer allfälligen –\nvorliegend jedoch nicht Verfahrensgegenstand bildenden – Prüfung\nder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass für die in den Jahren 1993 und 1998 vorgenommenen Erweiterungen der Wohnbaute Vers.-Nr. 008 jeweils ordnungsgemäss die Zustimmung der entsprechend zuständigen kantonalen Behörde eingeholt worden war, ändert aber nichts an der Nichtigkeit der ursprünglichen Bewilligung vom 3. Januar 1980; die später\nrealisierten baulichen Massnahmen erweisen sich vielmehr als formell zwar korrekt, als materiell aber rechtswidrig, da sie an einen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 17/23\nfalschen Vorbestand anknüpften. Inhaltlich stellt die angefochtene\nVerfügung deshalb zu Recht einen nicht rechtmässigen Zustand fest.\n\n4.2 Der Rekurrent verneint im Weiteren das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Eine blosse Feststellung genüge auch nicht als\nGrundlage für eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.\n\n"}