{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=9c90f0c76b9b3db95670639bcb611611", "Checksum": "7505976493d8bb6c86966bd243c46928"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:09", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:09", "Checksum": "e755d5e65fb9fddb1a04557382ff7231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652\nRegeste:\nArt. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n2.5.1 Bereits die heutige betriebliche Situation ist unklar. So weisen\ndie seitens AREG neu abgerufenen Betriebsdaten für die Jahre 2018\nund 2019 wie vorstehend erwähnt eine geringere landwirtschaftliche\nNutzfläche als 5,5 ha auf. Zwar dürfte unwahrscheinlich sein, dass\nsich am Umfang der bewirtschafteten Fläche massgebliche Änderungen ergeben haben; aktuelle Unterlagen des Kantons Zürich liegen aber jedenfalls nicht vor. Im Weiteren erlischt der Anspruch auf\nDirektzahlungen mit dem 65. Altersjahr des Rekurrenten (somit wohl\nim Jahr 2020), womit sich die Frage stellt, wer zur Zeit beitragsberechtigter Bewirtschafter im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Bst. b DZV ist\nbzw. künftig werden soll. Eine allfällige Änderung in der Person des\nnach DZV berechtigten Bewirtschafters hat Auswirkungen auf den\nAnspruch auf Direktzahlungen und damit auf den aus der Bewirtschaftung fliessenden Ertrag bzw. das daraus erzielte Nettoeinkommen. Dies wiederum beeinflusst die Beurteilung, ob der Betrieb auch\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 12/23\nlängerfristig Bestand haben wird. Der Rekurrent führt aus, dass er die\nBewirtschaftung zusammen mit seiner Ehefrau, welche Jahrgang\n1965 habe, noch mindestens zehn Jahre werde ausüben können und\neine Weiterführung durch den (heute rund 18 Jahre alten) Sohn sehr\nwahrscheinlich sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nreichen jedoch die vage Möglichkeit oder der blosse subjektive Wille\nzu einer längerfristigen Existenz nicht aus, um die Anforderungen\nvon Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_8/2010 vom 29. September 2010 Erw. 2.3.3). Auch eine blosse\nAbsichtserklärung betreffend Weiterführung durch Nachkommen ist\nnicht ausreichend. Die längerfristige Existenzfähigkeit muss aufgrund\ngesicherter Fakten und einer vertieften Prüfung der Wirtschaftlichkeit\nbejaht werden können (u.a. Urteile des Bundesgerichtes 1A.64/2006\nvom 7. November 2006 Erw. 5.2 und 1C_516/2016 vom 5. Dezember\n2017 Erw. 5.8).\n\n2.5.2 Zum heutigen Zeitpunkt liegen weder Angaben zur aktuellen\nBetriebsführung vor noch kann von gesicherten Fakten zur längerfristigen Weiterführung gesprochen werden. Selbst wenn es sich bei der\nvom Rekurrenten ausgeübten Tätigkeit um eine landwirtschaftliche\nBewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG handeln würde, wäre die\nin Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV gesetzte Voraussetzung für eine Bewilligung folglich nicht erfüllt.\n\n2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei der Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 003 (sowie der Grundstücke Nrn. 004\nund 001) durch den Rekurrenten nicht um eine landwirtschaftliche\nBewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG handelt. Damit ist auch\ndas geplante Vordach zum Stall auf Grundstück Nr. 001, das der\nUnterstellung der zur erwähnten Bewirtschaftung verwendeten Maschinen dienen soll, als \"nicht landwirtschaftlich\" bzw. folglich nicht\nzonenkonform zu beurteilen. Zu Recht wurde demnach eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 16a RPG verweigert.\n\n2.7 Art. 24 RPG lässt eine Ausnahmebewilligung zu, wenn der\nZweck einer Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der\nBauzonen erfordert (sogenannte Standortgebundenheit; Bst. a) und\nkeine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b).\n\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stimmt bei landwirtschaftlichen Bauten der Begriff der Zonenkonformität im Sinn von\nArt. 16a Abs. 1 RPG im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit nach Art. 24 Bst. a RPG überein (u.a. BGE 125 II 281\nErw. 3a; Urteil des Bundesgerichtes 1C_561/2012 vom 4. Oktober\n2013 Erw. 3.1). Auf landwirtschaftliche Nutzungsbedürfnisse, welche\nden Rahmen von Art. 16a RPG sprengen – worunter insbesondere\nder Freizeitlandwirtschaft dienende Bauten und Anlagen fallen –, ist\nArt. 24 RPG folglich nicht anwendbar. Die Zulässigkeit von Umnutzungen und Ergänzungen von bestehenden landwirtschaftlichen\nBauten und Anlagen zu nicht zonenkonformen Zwecken ist vielmehr\nabschliessend nach den Bestimmungen von Art. 24a-24e und\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 13/23\nArt. 37a RPG zu prüfen (vgl. R. MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/\nTschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der\nBauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24 N 31). Folglich kann, wie\nbereits das AREG in Ziff. 6 der Teilverfügung vom 19. Oktober 2017\nfestgehalten hat, im vorliegenden Fall auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden.\n\n"}