{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=9c90f0c76b9b3db95670639bcb611611", "Checksum": "7505976493d8bb6c86966bd243c46928"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:09", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:09", "Checksum": "e755d5e65fb9fddb1a04557382ff7231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652\nRegeste:\nArt. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n2.3.1.2 Soweit der Rekurrent auch die von ihm ausgeübte Bewirtschaftung des Walds in die SAK miteinberechnet, hat das AREG\nin der Teilverfügung zu recht festgehalten, dass bei der Beurteilung,\nob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, der mit der\nWaldbewirtschaftung verbundene Aufwand des Rekurrenten nicht\nberücksichtigt werden kann. Zwar umfasst der Begriff der „Betriebsfläche“ nach Art. 13 der eidgenössischen Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen\n(SR 910.91; abgekürzt LBV) unter anderem auch Wald und übrige\nbestockte Flächen. Diese werden jedoch nicht zur „landwirtschaftlichen Nutzfläche“ nach Art. 14 LBV hinzugezählt. Entsprechend wird\ndie Waldbewirtschaftung auch in der Ermittlung der SAK nach Art. 3\nLBV nicht mitberücksichtigt. Abzustellen ist folglich nur auf die in den\nlandwirtschaftlichen Betriebsdaten ausgewiesene SAK von 0,23.\n\n2.3.2 Umstritten ist sodann die durch das AREG vorgenommene\nWürdigung des vom Rekurrenten erzielten Verdiensts. Dieser betrug\ngemäss seiner Angabe über die Jahre 2015 bis 2017 durchschnittlich\nFr. 12'790.– pro Jahr (Direktzahlungen exklusiv Kreditoren bzw.\nRechnungen für Maschinen). Damit lag er zwar über der vorerwähnten im Kanton St.Gallen praxisgemäss geltenden Grenze von rund\nFr. 10'000.–. Zu beachten ist jedoch, dass die Forderung nach einem\ndurch den Betrieb erzielten massgeblichen Einkommen sich auf den\nNettoerlös bezieht. Verlangt wird demzufolge auch eine Berücksichtigung der zur Erzielung des Verdiensts notwendigen und zur Verfügung gestellten Arbeitskraft, welche zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit als Aufwand ebenfalls miteinzubeziehen ist. Vorliegend dürfte\ndieser Aufwand – geht man entsprechend der für die Bewirtschaftung\nder Wiesenflächen auf Grundstück Nr. 003 errechneten SAK (Datenblatt ZH, Stand 2017) von einer (durchschnittlichen) 20-Prozent-\nAnstellung aus – wohl bei mindestens Fr. 5'000.– jährlich liegen und\ndas jährliche Durchschnittseinkommen damit wesentlich unter\nFr. 10'000.– fallen. Damit aber liegt nach den angeführten allgemeinen Kriterien keine gewinnorientierte Tätigkeit von ausreichend wirtschaftlicher Bedeutung vor.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 11/23\n2.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aus der vom Rekurrenten\nausgeübten Tätigkeit kein wirtschaftlich bedeutsamer Ertrag fliesst\nund das AREG folglich zu recht nicht von einer landwirtschaftlichen\nBewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG, sondern von \"Freizeitlandwirtschaft\" ausgegangen ist. Damit ist keine Wertung verbunden;\ninsbesondere soll damit das persönliche Engagement und der oft\nbeträchtliche finanzielle und zeitliche Aufwand von \"Nicht-\nLandwirten\" im Rahmen der Bewirtschaftung, wie er auch beim Rekurrenten offensichtlich ist, in keiner Weise geringgeschätzt werden\n(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtes 1C_516/2016 vom 5. Dezember\n2017 Erw. 5.8 mit Hinweisen).\n\n2.4 Der Rekurrent verweist im Weiteren auf Art. 34 Abs. 1 Bst. b\nRPV und macht geltend, dass Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform seien, wenn sie für die Bewirtschaftung\nnaturnaher Flächen verwendet werden. Das von ihm bewirtschaftete\nWiesland werde vorab als Biodiversitätsfläche qualifiziert und die\nBewirtschaftung sei mehrheitlich durch Verträge nach dem Gesetz\nüber die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS 671.7) geregelt.\nDas Bauvorhaben diene der Unterstellung der für die Bewirtschaftung dieser Flächen notwendigen Maschinen und sei folglich (auch)\naus diesem Grund zonenkonform.\n\nDie vom Rekurrenten gemäss den Betriebsdaten als Biodiversitätsflächen (BFF) bewirtschafteten Flächen gelten zwar zweifellos als\n\"naturnahe Flächen\"; Art. 34 RPV ist jedoch eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher\nFlächen muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein, was vorliegend wie ausgeführt nicht der Fall ist.\n\n2.5 Selbst wenn es sich im Übrigen um eine landwirtschaftliche\nTätigkeit im Sinn von Art. 16a RPG handeln würde, könnte die nachgesuchte Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV).\n\n"}