{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=9c90f0c76b9b3db95670639bcb611611", "Checksum": "7505976493d8bb6c86966bd243c46928"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:09", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:09", "Checksum": "e755d5e65fb9fddb1a04557382ff7231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652\nRegeste:\nArt. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 9/23\nabgekürzt DZV) unter anderem voraussetzt, dass auf dem Betrieb\nein Arbeitsbedarf für mindestens 0,2 SAK besteht, – sondern auch\ndarauf, ob der Betrieb insgesamt in der Lage ist, ein bestimmtes minimales landwirtschaftliches Einkommen zu erwirtschaften. Massgebend ist, dass ein namhafter Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie geleistet wird (u.a. Urteile des Bundesgerichtes\n1C_156/2016 vom 5. Dezember 2017 Erw. 5.8 und 1A.64/2006 vom\n7. November 2006 Erw. 3.3; Vollzugshandbuch AREG, Stand 2018,\nZiff. 8.3 b.cc, S. 121). Das Bundesgericht hat diesbezüglich monatliche Einnahmen von Fr. 600.– bzw. Fr. 800.– als nicht annähernd\nexistenzsichernd bezeichnet. Gleiches wurde bei einem jährlichen\nEinkommen von Fr. 16'317.– festgestellt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.64/1998 vom 24. Juli 1998 Erw. 2b, 1A.266/1999 vom 28. Juni\n2000 und 1A.64/2006 vom 7. November 2006 Erw. 4). Nach kantonaler Praxis werden neue, der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienende Bauten nur bewilligt, wenn das im Betrieb erwirtschaftete\nsteuerbare landwirtschaftliche Einkommen im Durchschnitt der letzten drei Jahre mehr als 10 Prozent des Soll-Einkommens, mindestens aber Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Baudepartement SG, Juristische\nMitteilungen 2009/IV/3; Vollzugshandbuch AREG, Stand 2018,\nZiff. 8.3 b.bb, S. 120). Als Soll-Einkommen wird dabei jenes Einkommen definiert, das erforderlich ist, um die laufenden Ausgaben\nfür Betrieb und Familie zu decken, die Zins- und Amortisationszahlungen zu tätigen, die notwendigen Reserven für künftige Investitionen zu bilden und die notwendige Liquidität sicherzustellen (vgl.\nArt. 8 Abs. 2 der eidgenössischen Strukturverbesserungsverordnung,\nSR 913.1).\n\n2.3 Der Rekurrent bringt verschiedene Einwände gegen die vom\nAREG in der Teilverfügung vom 19. Oktober 2017 konkret\nvorgenommene Beurteilung der Zonenkonformität vor.\n\n2.3.1 Das AREG geht von einer vom Rekurrenten bewirtschafteten\nFläche von rund 5,5 ha sowie einer dafür benötigten SAK von 0,23\naus. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, dass seine Arbeitsleistung für die Bewirtschaftung des Wieslands (rund 5,5 ha) und\ndes Walds (rund 11,9 ha) auf den Grundstücken Nrn. 003, 001 und\n004 rund 0,38 SAK entspreche (ergänzendes Schreiben des Rekurrenten vom 9. September 2017 und Rekursschrift Ziff. 7 und 12; telefonisch korrigierte der Rekurrent die Grösse des bewirtschafteten\nWieslands auf rund 6-7 ha [vgl. Telefonnotizen vom 3. Oktober und\n11. November 2019]).\n\n2.3.1.1 Die vom AREG angenommene Grösse des bewirtschafteten Wieslands von 5,5 ha wurde ebenso wie die Angaben zur SAK\nden vom Rekurrenten eingereichten Betriebsdaten des Kantons Zürich aus dem Jahr 2017 entnommen. Ergänzend ist zudem darauf\nhinzuweisen, dass der Rekurrent gemäss den in den Vorakten des\nAREG liegenden Betriebsdatenblättern des Kantons St.Gallen der\nJahre 2016 und 2017 sogar nur 2,75 bzw. 1,8 ha Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) bewirtschaftet und auch die neu einge-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 10/23\nreichten Betriebsdaten aus den Jahren 2018 und 2019 eine kleinere\nFläche ausweisen (2,34 bzw. 4,78 ha, wobei in die Berechnung aus\ndem Jahr 2018 offenbar auch Flächen auf den Grundstücken\nNrn. 002 und 001 aufgenommen wurden). Auch die Angabe der SAK\nist auf diesen Auszügen unterschiedlich (zwischen 0,09 und 0,24).\nWeshalb die Datenblätter des Kantons Zürich und des Kantons\nSt.Gallen unterschiedliche Angaben enthalten ist offen; an sich sind\nBetriebsdaten im nationalen System \"Agricola\" enthalten, weshalb\nsie unabhängig der abrufenden Stelle identisch sein sollten. Für die\nBeurteilung der Tätigkeit des Rekurrenten wurde in der Teilverfügung\ndes AREG vom 19. Oktober 2017 (vgl. Ziff. 5.c) aber jedenfalls auf\ndie höhere Angabe in den vom Kanton Zürich erstellten Betriebsdaten von 5,51 ha (sowie auf 0,23 SAK) abgestellt.\n\n"}