{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=9c90f0c76b9b3db95670639bcb611611", "Checksum": "7505976493d8bb6c86966bd243c46928"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:09", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:09", "Checksum": "e755d5e65fb9fddb1a04557382ff7231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652\nRegeste:\nArt. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n2.1 Die Bewilligung eines Bauvorhabens setzt allgemein (unter\nanderem) voraus, dass es dem Zweck der Nutzungszone entspricht,\nin die es zu liegen kommt, also zonenkonform ist (vgl. Art. 22 Abs. 2\nBst. a RPG). Ausserhalb der Bauzone kann dies grundsätzlich für\nBauten und Anlagen bejaht werden, die \"zur landwirtschaftlichen\nBewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig\" sind\n(Art. 16a Abs. 1 RPG). Diese Voraussetzung wird in Art. 34 Abs. 1\nRPV präzisiert: Demnach sind Bauten und Anlagen zonenkonform,\nwenn sie (unter anderem) der bodenabhängigen Bewirtschaftung\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 8/23\noder der inneren Aufstockung dienen und wenn sie verwendet werden für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau\nund Nutztierhaltung (Bst. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher\nFlächen (Bst. b). Eine Baubewilligung darf nach Art. 34 Abs. 4 RPV\naber in jedem Fall nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für\ndie in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen\nkann (Bst. c).\n\n2.2 Die Landwirtschaftszone soll nach Möglichkeit von Überbauung\nfreigehalten werden. Bereits aus diesem Grund fallen unter den Begriff der \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" nach Art. 16a RPG\ngrundsätzlich nur Tätigkeiten, die von einer gewissen wirtschaftlichen\nBedeutung sind; es soll nur gebaut werden, was für eine professionelle und langfristig überlebensfähige Landwirtschaft unentbehrlich\nist (vgl. RUCH/MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen\n(Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone,\nZürich/Basel/Genf 2017, Art. 16 N 24). Art. 34 Abs. 5 RPV hält denn\nauch explizit fest, dass Bauten und Anlagen für die \"Freizeitlandwirtschaft\" nicht als zonenkonform gelten. Die Unterscheidung soll dazu\ndienen, die Zonenkonformität und damit die Bewilligungsfähigkeit von\nBauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone abzuklären und insbesondere auch die landwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe von Tätigkeiten abzugrenzen, die inhaltlich der \"Hobbytierhaltung\" oder eben \"Freizeitlandwirtschaft\" zuzurechnen sind.\n\n2.2.1 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a\nRPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere\ndurch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und\norganisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (u.a. Urteil des Bundesgerichtes\n1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 Erw. 5.2). Zur Abgrenzung im\nEinzelfall – auf starre Grenzwerte wurde bewusst verzichtet – hat die\nRechtsprechung verschiedene Kriterien herausgearbeitet, mit welchen (auch zwecks Gleichbehandlung aller Baugesuchstellenden)\neine objektivierte Beurteilung einer Tätigkeit gewährleistet werden\nsoll. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirtschaftsbetriebs\nsind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb (u.a. Bundesamt für Raumentwicklung [ARE],\nErläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2005, Ziff. IV\n2.3.1, S. 32; Urteil des Bundesgerichtes 1A.64/2006 vom 17. November 2006 Erw. 2.3).\n\n2.2.2 Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV setzt für die Bewilligung einer zonenkonformen Baute oder Anlage voraus, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Entsprechend ist für die Abgrenzung\nvon Freizeitlandwirtschaft zu eigentlicher Landwirtschaft nicht bloss\ndarauf abzustellen, ob ein Betrieb Direktzahlungen erhält – was nach\nArt. 5 der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung (SR 910.13;\n\n"}