{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=9c90f0c76b9b3db95670639bcb611611", "Checksum": "7505976493d8bb6c86966bd243c46928"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:09", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:09", "Checksum": "e755d5e65fb9fddb1a04557382ff7231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652\nRegeste:\nArt. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\nd) Auf dem noch ungeteilten Grundstück Nr. 003 waren im Hofbereich ursprünglich das Wohnhaus Vers.-Nr. 005, der Schopf Vers.-\nNr. 006 und der Stall Vers.-Nr. 007 vorhanden. In den Jahren\n1978/79 wurden die ersten baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit der ursprünglich offenbar als Ferienwohnung geplanten\nWohneinheit Vers.-Nr. 008 realisiert und mit Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 3. Januar 1980 nachträglich bewilligt, wobei auf\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 2/23\ndie Einholung einer Zustimmung seitens der kantonalen Behörden\nausdrücklich verzichtet wurde. Als Bedingung wurde verfügt, dass\nder Stall mit Wohnung nicht losgelöst von der übrigen landwirtschaftlichen Liegenschaft veräussert werden dürfe und die Bedingung als\nöffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sei. Dies gelte auch für das alte bestehende Wohnhaus. Am\n16. August 1993 und 3. März 1998 bewilligte der Gemeinderat Z.___\nauf Gesuch von A.___ zusätzliche Erweiterungen der Wohneinheit,\ndiesmal jeweils mit vorgängiger kantonaler Zustimmung. Dem Baugesuch von D.___ für den Abbruch des ursprünglichen Wohnhauses\nVers.-Nr. 005 und den heutigen Ersatzbau stimmte das (damals zuständige) Amt für Umweltschutz (heute Amt für Umwelt [AFU]) mit\nTeilverfügung vom 5. Dezember 1994 zu; die zugehörige Baubewilligung des Gemeinderates Z.___ liegt nicht vor, datiert jedoch gemäss\nentsprechendem Grundbuch-Beleg vom 7. Dezember 1994. Das\nHaus wurde im Jahr 1995 erstellt.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 29. Oktober 2016 beantragte A.___ beim\nGemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines Vordachs (im Ausmass von 8,3 m x 5,4 m) am bestehenden Stall Vers.-\nNr. 007 als Unterstand für Landwirtschaftsmaschinen. Mit ergänzendem Schreiben vom 9. September 2017 führte A.___ aus, dass er\nvom Wiesland mindestens 150 dt Dürrfutter erwirtschafte, das in der\nScheune zwischengelagert und dann verkauft werde. Eine künftige\nVerwendung für eigene Tiere sei nicht ausgeschlossen, mit der derzeitigen Erwerbstätigkeit aber nicht möglich. Im Wald werde eine\njährliche Nutzung von mindestens 80 m3 Holz erreicht. Der Unterstand werde als Witterungsschutz für verschiedene Geräte benötigt,\ndie bisher umständlich in den beiden Ställen eingestellt würden, so\nMotormäher, Zweiachsmäher mit Mähwerk und Bandrechen, Ladewagen, zweiteiliger Kreiselheuer und Rapid Spezial mit Triebachsanhänger zur Pflege des Wieslands sowie Spaltmaschine, Bündelgerät\nund Bagger für das Fertigen der Holzbündel für die Waldbewirtschaftung (vor allem Brennholzaufbereitung).\n\nb) Am 11. Mai 2017 teilte das Amt für Raumentwicklung und\nGeoinformation (AREG) im Rahmen einer raumplanungsrechtlichen\nZwischenbeurteilung mit, dass der Betrieb aufgrund seiner Grösse,\nder Bewirtschaftung und der erforderlichen Standardarbeitskräfte\n(SAK) als Freizeitlandwirtschaft anzusehen sei. Zudem fehle es aufgrund des Alters von A.___ (Jahrgang 1954) an der erforderlichen\nlängerfristigen Beständigkeit des Betriebs. Ein relevantes Mindesteinkommen sei nicht erzielbar und das geplante Vorhaben aus landwirtschaftlicher Sicht nicht wirtschaftlich. Entsprechend sei es in der\nLandwirtschaftszone nicht zonenkonform im Sinn von Art. 16a des\nBundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG).\nEine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG könne sodann nicht\nerteilt werden, weil mit der Wohnbaute Vers.-Nr. 008 eine über\n100 m2 grosse und nicht bewilligungsfähige Erweiterung des ursprünglich auf Grundstück Nr. 003 vorhandenen Wohnraums reali-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 3/23\nsiert worden sei, welche überdies zu einer Übernutzung der beiden\nheutigen Grundstücke Nrn. 002 und 001 führe. Die Baubewilligung\nvom 3. Januar 1980 sei formell wie materiell rechtswidrig. Die mit\ndem umstrittenen Bauvorhaben vorgesehene zusätzliche Erweiterung sei damit ohnehin nicht mehr möglich. Eine kantonale Zustimmung könne folglich nicht in Aussicht gestellt werden. A.___ wurde\nangefragt, ob er am Baugesuch festhalten wolle.\n\nc) Am 14. Juni 2017 fand in Anwesenheit von Vertretern der Gemeinde Z.___ sowie des AREG ein Augenschein vor Ort statt, von\nwelchem sich A.___ kurzfristig entschuldigte und sich stattdessen\nzum Sachverhalt und zur Zwischenbeurteilung telefonisch sowie mit\nE-Mail vom 15. Juni 2017 und ergänzendem Schreiben vom 9. September 2017 vernehmen liess. Am Baugesuch wurde festgehalten.\n\n"}