{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=9c90f0c76b9b3db95670639bcb611611", "Checksum": "7505976493d8bb6c86966bd243c46928"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:09", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:09", "Checksum": "e755d5e65fb9fddb1a04557382ff7231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1652\nRegeste:\nArt. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art. 13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung verbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des Rekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine \"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw. 2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht hinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-1652\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 20.10.2020\nEntscheiddatum: 25.09.2020\n\nBDE 2020 Nr. 85\nArt. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art.\n13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine\nlandwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung\nverbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des\nRekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine\n\"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw.\n2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht\nhinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine\nAusführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. 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Mathias Rosskopf, Rechtsanwalt, Altlandenbergstrasse 35a, 8494 Bauma\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 28. Februar 2018)\n\nBetreff Baugesuch (Neubau Vordach bei bestehendem Stall, Unterstand)\nSachverhalt\n\nA.\na) A.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch\nZ.___, in M. Das rund 1'800 m2 grosse Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 22. April 1997 / 30. Januar 2013 in der Landwirtschaftszone sowie gemäss Richtplan des\nKantons St.Gallen in einem Landschaftsschutzgebiet. Im Weiteren\nwird es vom Gebiet Nr. ___ gemäss Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (abgekürzt BLN)\nerfasst. In der Schutzverordnung der Gemeinde Z.___ vom 22. April\n1997 / 31. August 2009 ist das Gebiet teilweise als Naturschutzgebiet\nausgeschieden und insgesamt als Lebensraum Schongebiet aufgeführt.\n\nb) Auf dem Grundstück Nr. 001 steht eine Scheune (Vers.-\nNr. 007) mit angebautem Wohnteil Vers.-Nr. 008. Im Westen grenzt\ndas Grundstück an das im Eigentum von B.___, Neffe von A.___,\nstehende rund 1'799 m2 grosse Grundstück Nr. 002, welches mit\neinem im Jahr 1994 als Ersatzbau bewilligten Wohnhaus (Vers.-\nNr. 005) sowie einem freistehenden Schopf (Vers.-Nr. 006) überbaut\nist.\n\nc) Die beiden Grundstücke Nrn. 002 und 001 waren ursprünglich\nBestandteil des umliegenden und heute noch rund 16,68 ha grossen\nGrundstücks Nr. 003, welches ebenfalls A.___ gehört und\nLandwirtschaftszone, Wald und eine Grünzone Schutz umfasst. Die\nAbtrennung der bis dahin im Eigentum der Mutter C.___ stehenden\nGrundstücke und die Übertragung auf A.___ und seinen Bruder\nD.___ – welcher das Grundstück Nr. 002 im Jahr 2012 wiederum\nseinem Sohn B.___ zu Eigentum überliess – erfolgte am 28. Dezember 1993. Die Eltern von A.___ und D.___ hatten noch bis etwa Mitte\ndes Jahres 1970 einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb\nunterhalten; nach Angaben von A.___ war die landwirtschaftliche\nNutzfläche sogar bereits ab dem Jahr 1966 verpachtet worden, bis er\nselbst im Jahr 1994/1995 die Bewirtschaftung übernahm und sich ab\ndem Jahr 1996 in der landwirtschaftlichen Datenbank registrieren\nliess. Nebst den Grundstücken Nrn. 003 und 001 steht auch das vom\nGrundstück Nr. 003 eingeschlossene Waldgrundstück Nr. 004 im\nEigentum von A.___.\n\n"}