{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=e498aeda2c20986682bc720c11657ab8", "Checksum": "159c5afabb4beb8d6bbbc9478ef2778a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:01", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11, 13, 17, 18 und 19 UVPV, Art. 4 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 25a RPG, Art. 39 f. StrG. Im Verfahren der Anfechtung einer noch nicht rechtskräftigen Baubewilligung ist bei unterbliebener oder unvollständiger Umweltverträglichkeitsprüfung vom Grundsatz der Aufhebung der Bewilligung auszugehen, sofern aufgrund der vorliegenden Informationen die Bewilligungsfähigkeit nicht erstellt ist; im Planverfahren dagegen ist es möglich, nur den den Planerlass betreffenden Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur nachträglichen Prüfung und zum Entscheid über die Umweltverträglichkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 4). Liegen seit dem Genehmigungsdatum der Gesamtrevision einer Ortsplanung und dem Erlass eines nachfolgenden Teilzonenplans nur gerade drei Jahre, handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um eine sehr neue Ortsplanung, weshalb das Interesse an ihrer Beständigkeit von vornherein sehr hoch zu gewichten ist (Erw. 5). Wenn die betroffene Bevölkerung vor dem Erlass eines Nutzungsplans keinerlei Gelegenheit hatte, diesen zu prüfen, ihre Meinung zu äussern, Anregungen zu hinterlegen sowie eine Antwort der Planungsbehörde darauf zu erhalten, hat es die Planungsbehörde versäumt, ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen, das den bundesrechtlichen Anforderungen genügt (Erw. 6). Der Strassenbau beruht im Kanton St.Gallen auf einem Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 Abs. 1 RPG, dem sogenannten \"Teilstrassenplan\", der die zugrundliegende Zone überlagert. Ein Strassenbauprojekt (\"Teilstrassenplan\") hat insbesondere einen Situationsplan, den Landbedarf für die dauernde und vorübergehende Beanspruchung des Bodens, allfällige Baulinien und die \"Einteilung von Gemeindestrassen\" zu enthalten. Die \"Einteilung von Gemeindestrassen\", in der Praxis regelmässig als \"Klassierung\" bezeichnet, stellt damit (neben Bauprojekt, Landbedarf und Baulinien) bloss einen – in der Regel nicht eigenständigen – Teilbereich des Teilstrassenplans dar. Folglich ist die Klassierung bzw. Öffentlicherklärung einer noch nicht vorhandenen Verkehrsanlage nicht möglich, weil die Klassierung stets an ein Strassenbauprojekt anschliesst bzw. Folge desselben ist, nicht jedoch umgekehrt (Erw. 7). Hat ein für die Erschliessung eines Planperimeters erforderliches Strassenbauprojekt unmittelbare Auswirkungen auf den Perimeter oder sonstige Festlegungen eines Sondernutzungsplans, sind die beiden Nutzungspläne sowohl materiell als auch formell zwingend miteinander zu koordinieren (Erw. 8.8). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:01", "Checksum": "689295baea9c2a6f3765abe22c65e932", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\nRegeste:\nArt. 11, 13, 17, 18 und 19 UVPV, Art. 4 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 25a RPG, Art. 39 f. StrG. Im Verfahren der Anfechtung einer noch nicht rechtskräftigen Baubewilligung ist bei unterbliebener oder unvollständiger Umweltverträglichkeitsprüfung vom Grundsatz der Aufhebung der Bewilligung auszugehen, sofern aufgrund der vorliegenden Informationen die Bewilligungsfähigkeit nicht erstellt ist; im Planverfahren dagegen ist es möglich, nur den den Planerlass betreffenden Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur nachträglichen Prüfung und zum Entscheid über die Umweltverträglichkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 4). Liegen seit dem Genehmigungsdatum der Gesamtrevision einer Ortsplanung und dem Erlass eines nachfolgenden Teilzonenplans nur gerade drei Jahre, handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um eine sehr neue Ortsplanung, weshalb das Interesse an ihrer Beständigkeit von vornherein sehr hoch zu gewichten ist (Erw. 5). Wenn die betroffene Bevölkerung vor dem Erlass eines Nutzungsplans keinerlei Gelegenheit hatte, diesen zu prüfen, ihre Meinung zu äussern, Anregungen zu hinterlegen sowie eine Antwort der Planungsbehörde darauf zu erhalten, hat es die Planungsbehörde versäumt, ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen, das den bundesrechtlichen Anforderungen genügt (Erw. 6). Der Strassenbau beruht im Kanton St.Gallen auf einem Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 Abs. 1 RPG, dem sogenannten \"Teilstrassenplan\", der die zugrundliegende Zone überlagert. Ein Strassenbauprojekt (\"Teilstrassenplan\") hat insbesondere einen Situationsplan, den Landbedarf für die dauernde und vorübergehende Beanspruchung des Bodens, allfällige Baulinien und die \"Einteilung von Gemeindestrassen\" zu enthalten. 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Hat ein für die Erschliessung eines Planperimeters erforderliches Strassenbauprojekt unmittelbare Auswirkungen auf den Perimeter oder sonstige Festlegungen eines Sondernutzungsplans, sind die beiden Nutzungspläne sowohl materiell als auch formell zwingend miteinander zu koordinieren (Erw. 8.8). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 31/43\ngen auf das Strassennetz\" (Kap. \"Ausbau K.___\", Ziff. 6.1.2, in Verbindung mit \"Fazit\", Kap. 6.1.3) des Verkehrsgutachtens 1 wird ausgeführt, die Verkehrsqualität des Knotens M.___strasse/N.___strasse\nsei – mit Ausnahme einer zwingend nötigen zusätzlichen Rechtsabbiegespur in die N.___strasse – ohne sonstige Spuranpassungen auf\nder M.___strasse ausreichend, solange nur das K.___ gebaut werde.\nIm Abschnitt \"Auswirkungen auf das Strassennetz\" (Kap. \"Fazit\",\nZiff. 6.1.3) wird weiter erklärt, dass der Knoten\nM.___strasse/N.___strasse dann zwingend weiter ausgebaut werden\nmüsse, wenn die bauliche Entwicklung im gesamten Untersuchungsperimeter realisiert würde. Diesfalls sei neben der Rechtsabbiegespur\nin die N.___strasse auch eine separate Busspur in Richtung Stadtzentrum erforderlich. Für den Knoten N.___strasse/O.___strasse\nkommt das Verkehrsgutachten 1 im Abschnitt \"Auswirkungen auf das\nStrassennetz\" (Kap. \"Fazit\", Ziff. 6.2.3) – ohne Beurteilung der Variante, dass nur das K.___ gebaut wird – zum Ergebnis, dieser müsse\nfür den Endzustand zwingend zu einem Kreisel umgebaut werden.\n\n8.2 Im UVB vom 28. Januar 2014 wird auf S. 2 (Zusammenfassung)\nausgeführt, das Plangebiet sei über die N.___- und die O.___strasse\nerschlossen. Es seien 366 Parkplätze geplant; der induzierte Verkehr\nnehme gegenüber heute um gut 70 % zu. Im Kap. 4.2 (Erschliessung)\nwird unter Bezugnahme auf das Verkehrsgutachten 1 dargestellt, dass\nder Knoten M.___strasse/N.___strasse eine kritische Verkehrsqualität\nerreichen werde. Ohne bauliche und betriebliche Anpassungen bestehe Rückstaugefahr auf der Kantonsstrasse; dadurch würde der\nBusverkehr behindert. In Bezug auf den Knoten\nN.___strasse/O.___strasse zeigten die Untersuchungen, dass der erwartete Mehrverkehr nur durch eine Kreisellösung bewältigt werden\nkönne. Im Kap. 10 (Massnahmenübersicht) sieht der UVB deshalb für\nden Bereich \"Erschliessung/Verkehr\" den Ausbau des Knotens\nM.___strasse/N.___strasse (durch den Kanton) und den Ausbau des\nKnotens N.___strasse/O.___strasse (durch die Gemeinde) vor. Der\nPlanungsbericht zum Gestaltungsplan vom 22. Januar 2014 stellt in\nKap. 4.4 (Erschliessung) ebenfalls auf diese Aussagen im Verkehrsgutachten 1 und im UVB ab.\n\nWeil das Verkehrsgutachten 1 und der UVB einen Ausbau des Knotens M.___strasse/N.___strasse verlangten, wurde durch das TBA ein\nentsprechendes Kantonsstrassenprojekt vorbereitet. Dieses\nStrassenprojekt bzw. der von der Politischen Gemeinde Y.___ dafür\nzu leistende Finanzbeitrag wurde jedoch am 19. März 2017 von den\nStimmberechtigten von Y.___ an einer Volksabstimmung abgelehnt.\n\n8.3 In der Folge wurde deshalb das Verkehrsgutachten 1 überarbeitet. Das Verkehrsgutachten 2 beschreibt im Abschnitt \"Aufgabenstellung\", dass die Erschliessung des geplanten K.___s nun unabhängig\nder weiteren Siedlungsentwicklung an der N.___strasse geprüft und\nder Fokus dabei nur mehr auf die Leistungsfähigkeit des Knotens\nM.___strasse/N.___strasse gelegt worden sei; zudem sei die Grundbelastung der Strassen anhand neuer Verkehrsdaten neu abgeschätzt\n\n"}