{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1478---18-1509---_2020-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=105&type=1563347022&cHash=e498aeda2c20986682bc720c11657ab8", "Checksum": "159c5afabb4beb8d6bbbc9478ef2778a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:36:01", "Num": ["18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11, 13, 17, 18 und 19 UVPV, Art. 4 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 25a RPG, Art. 39 f. StrG. Im Verfahren der Anfechtung einer noch nicht rechtskräftigen Baubewilligung ist bei unterbliebener oder unvollständiger Umweltverträglichkeitsprüfung vom Grundsatz der Aufhebung der Bewilligung auszugehen, sofern aufgrund der vorliegenden Informationen die Bewilligungsfähigkeit nicht erstellt ist; im Planverfahren dagegen ist es möglich, nur den den Planerlass betreffenden Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur nachträglichen Prüfung und zum Entscheid über die Umweltverträglichkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 4). Liegen seit dem Genehmigungsdatum der Gesamtrevision einer Ortsplanung und dem Erlass eines nachfolgenden Teilzonenplans nur gerade drei Jahre, handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um eine sehr neue Ortsplanung, weshalb das Interesse an ihrer Beständigkeit von vornherein sehr hoch zu gewichten ist (Erw. 5). Wenn die betroffene Bevölkerung vor dem Erlass eines Nutzungsplans keinerlei Gelegenheit hatte, diesen zu prüfen, ihre Meinung zu äussern, Anregungen zu hinterlegen sowie eine Antwort der Planungsbehörde darauf zu erhalten, hat es die Planungsbehörde versäumt, ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen, das den bundesrechtlichen Anforderungen genügt (Erw. 6). Der Strassenbau beruht im Kanton St.Gallen auf einem Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 Abs. 1 RPG, dem sogenannten \"Teilstrassenplan\", der die zugrundliegende Zone überlagert. Ein Strassenbauprojekt (\"Teilstrassenplan\") hat insbesondere einen Situationsplan, den Landbedarf für die dauernde und vorübergehende Beanspruchung des Bodens, allfällige Baulinien und die \"Einteilung von Gemeindestrassen\" zu enthalten. Die \"Einteilung von Gemeindestrassen\", in der Praxis regelmässig als \"Klassierung\" bezeichnet, stellt damit (neben Bauprojekt, Landbedarf und Baulinien) bloss einen – in der Regel nicht eigenständigen – Teilbereich des Teilstrassenplans dar. Folglich ist die Klassierung bzw. Öffentlicherklärung einer noch nicht vorhandenen Verkehrsanlage nicht möglich, weil die Klassierung stets an ein Strassenbauprojekt anschliesst bzw. Folge desselben ist, nicht jedoch umgekehrt (Erw. 7). Hat ein für die Erschliessung eines Planperimeters erforderliches Strassenbauprojekt unmittelbare Auswirkungen auf den Perimeter oder sonstige Festlegungen eines Sondernutzungsplans, sind die beiden Nutzungspläne sowohl materiell als auch formell zwingend miteinander zu koordinieren (Erw. 8.8). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:36:01", "Checksum": "689295baea9c2a6f3765abe22c65e932", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.06.2020 18-1478 / 18-1509 / 18-1550 / 18-1636 / 18-6370 / 18-6564 / 18-6716 / 18-6738 / 18-6857\nRegeste:\nArt. 11, 13, 17, 18 und 19 UVPV, Art. 4 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 25a RPG, Art. 39 f. StrG. Im Verfahren der Anfechtung einer noch nicht rechtskräftigen Baubewilligung ist bei unterbliebener oder unvollständiger Umweltverträglichkeitsprüfung vom Grundsatz der Aufhebung der Bewilligung auszugehen, sofern aufgrund der vorliegenden Informationen die Bewilligungsfähigkeit nicht erstellt ist; im Planverfahren dagegen ist es möglich, nur den den Planerlass betreffenden Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur nachträglichen Prüfung und zum Entscheid über die Umweltverträglichkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 4). Liegen seit dem Genehmigungsdatum der Gesamtrevision einer Ortsplanung und dem Erlass eines nachfolgenden Teilzonenplans nur gerade drei Jahre, handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um eine sehr neue Ortsplanung, weshalb das Interesse an ihrer Beständigkeit von vornherein sehr hoch zu gewichten ist (Erw. 5). Wenn die betroffene Bevölkerung vor dem Erlass eines Nutzungsplans keinerlei Gelegenheit hatte, diesen zu prüfen, ihre Meinung zu äussern, Anregungen zu hinterlegen sowie eine Antwort der Planungsbehörde darauf zu erhalten, hat es die Planungsbehörde versäumt, ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen, das den bundesrechtlichen Anforderungen genügt (Erw. 6). Der Strassenbau beruht im Kanton St.Gallen auf einem Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 Abs. 1 RPG, dem sogenannten \"Teilstrassenplan\", der die zugrundliegende Zone überlagert. Ein Strassenbauprojekt (\"Teilstrassenplan\") hat insbesondere einen Situationsplan, den Landbedarf für die dauernde und vorübergehende Beanspruchung des Bodens, allfällige Baulinien und die \"Einteilung von Gemeindestrassen\" zu enthalten. 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Hat ein für die Erschliessung eines Planperimeters erforderliches Strassenbauprojekt unmittelbare Auswirkungen auf den Perimeter oder sonstige Festlegungen eines Sondernutzungsplans, sind die beiden Nutzungspläne sowohl materiell als auch formell zwingend miteinander zu koordinieren (Erw. 8.8). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 6/43\nstädtebaulich vorzüglich gestaltete Gesamtüberbauung sicher und\nführe nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarinteressen. Es würden – entgegen der Ansicht der Einsprecher – keine Hochhäuser mit über 25 m Höhe geplant. Ob die im Gestaltungsplan angegebene Höhenkote im Bereich des geplanten Platzes zwischen den\nBaubereichen A, B und C stimme oder nicht, sei dafür nicht entscheidend. Massgebend sei einzig, dass die Gebäudehöhe der sechs achtgeschossigen Bauten im Rahmen des Baugesuchs nur höchstens\n25 m ab Niveaupunkt betragen dürfe, wie es in der Vereinbarung zwischen der Planungsbehörde und der Rekursgegnerin 1 bestimmt worden sei. Aus dem \"Schallschutznachweis nach LSV\" der U3.___, vom\n18. September 2013 (im Folgenden Schallschutznachweis) ergebe\nsich zwar, dass an Teilen der geplanten westlichen und nördlichen Gebäudefassaden die Immissionsgrenzwerte um bis zu höchstens\n4 dB(A) überschritten seien. Dieser Umstand verwundere angesichts\nder hohen Verkehrsbelastung der M.___strasse aber nicht weiter; ihm\nwerde im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren noch Beachtung\ngeschenkt werden müssen. Mit den im UVB und im Schallschutznachweis aufgezeigten Massnahmen könnten die umweltschutzrechtlichen\nBestimmungen jedenfalls eingehalten werden.\n\nf) Der Teilzonenplan wurde vom 6. März bis 16. April 2018 dem\nfakultativen Referendum unterstellt. Weil dieses ergriffen wurde, fand\nam 23. September 2018 eine Volksabstimmung statt, anlässlich derer\nder Teilzonenplan mit 4'491 Ja- gegen 3'342 Nein-Stimmen\nangenommen wurde. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 gab der\nZ.___ den Einsprechern von der Zustimmung der Bürgerschaft\nKenntnis und eröffnete ihnen die Rekursfrist von vierzehn Tagen.\n\nD.\na)\naa) Gegen den Beschluss vom 19. Februar 2018 in Sachen Gestal-\ntungs-, Teilstrassen- und Änderung Überbauungsplan erhob A.___ (im\nFolgenden Rekurrent 1) am 12. März 2018 Rekurs (Nr. 18-1478) beim\nBaudepartement mit den Anträgen:\n\n1. Der Beschluss des Stadtrates Y.___ vom 19. Februar\n2018 (Beschluss Nr. 2018-87) sei in den Ziffern b) 3-5\naufzuheben und der Gestaltungsplan mit besonderen\nVorschriften K.___, der Teilstrassenplan Gestaltungsplan K.___, die Änderung des Überbauungsplanes\nJ.___ und der Umweltverträglichkeitsbericht Gestaltungsplan K.___ seien nicht zu genehmigen bzw. aufzuheben.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\nder Rekursgegner und/oder der Vorinstanz (zzgl.\nMehrwertsteuer).\n\nbb) Der Rekurrent 1 erhob am 3. Oktober 2018 auch gegen den\nEntscheid der Bürgerschaft vom 23. September 2018 und damit gegen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 7/43\nden Teilzonenplan Rekurs (Nr. 18-6370) beim Baudepartement mit\nden Anträgen:\n\n1. Der Beschluss des Stadtrates Y.___ vom 19. Februar\n2018 (Beschluss Nr. 2018-87) sei in der Ziffer a) 1 aufzuheben und der Teilzonenplan K.___ sei nicht zu genehmigen bzw. aufzuheben.\n\n"}