{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=83543de08d5bac7e943d5caa1168ba86", "Checksum": "de37286098ba379d85298a1f866460ba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:02", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 37a RPG, Art. 24c RPG, Art. 158 PBG f., Art. 18 Abs. 1 VRP, Art. 51 Abs. 1 VRP. Vollständige Zweckänderungen von zonenfremden Gewerbebetrieben in Wohnbauten in der Landwirtschaftszone fallen nicht unter die Regelung von Art. 37a RPG (Erw. 4). Umnutzungen von Schweinestallungen zu Wohn- und Aufenthaltsräumen ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Arbeitstätigkeit übersteigen zudem das zulässige Mass einer bloss teilweisen Zweckänderung. Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. 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Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. Es wurde daher ein Nutzungsverbot erlassen und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Erw. 12).\n\n14.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; vgl. dazu und zum Folgenden:\nVerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff., zusammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).\nDass ihr gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist\nungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung.\nEine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen\ndem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung\nein vernünftiges Verhältnis besteht.\n\n14.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von\nvornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.\nIhr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\n14.3 Die Rekursgegnerin 2 liess sich anwaltlich nicht vertreten und\nbringt auch keine Begründung vor, warum ihr eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden sollte. Trotz ihres Obsiegens kann der Rekursgegnerin 2 demgemäss keine ausseramtliche Entschädigung\nbzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Ihr Begehren ist\ndeshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs der A.___AG wird abgewiesen.\n\n2.\nAls vorsorgliche Massnahme wird folgendes Nutzungsverbot erlassen,\nbis der rechtmässige Zustand wiederhergestellt ist:\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 20/21\n1. Die Nutzung des Zwischenbaus (Vers.-Nr. 003) und\ndem gemäss Baueingabe östlichen Teil des ehemaligen Schweinestalls (Vers.-Nr. 004) auf Grundstück\nNr. 001, Grundbuch Z.___, für Wohn- und Aufenthaltszwecke wird per sofort untersagt.\n\n2. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Nutzungsverbots wird die Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet:\n\nWer der von einer zuständigen Behörde oder einem\nzuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung\nnicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.\n\n3. Die Politische Gemeinde Z.___ überwacht die Einhaltung des Nutzungsverbots. Die Rekurrentin ist verpflichtet, einer Gemeindevertretung jederzeit Zutritt zu\nden betreffenden Räumen zu verschaffen.\n\n3.\nEiner allfälligen Beschwerde wird in Bezug auf das in Ziffer 2 verfügte\nNutzungsverbot die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\n4.\na) Die A.___AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.\n\nb) Der am 8. März 2018 von der A.___AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n5.\na) Das Begehren der A.___AG um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten wird abgewiesen.\n\nb) Das Begehren der C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten\nwird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 21/21\n"}