{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=83543de08d5bac7e943d5caa1168ba86", "Checksum": "de37286098ba379d85298a1f866460ba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:02", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 37a RPG, Art. 24c RPG, Art. 158 PBG f., Art. 18 Abs. 1 VRP, Art. 51 Abs. 1 VRP. Vollständige Zweckänderungen von zonenfremden Gewerbebetrieben in Wohnbauten in der Landwirtschaftszone fallen nicht unter die Regelung von Art. 37a RPG (Erw. 4). Umnutzungen von Schweinestallungen zu Wohn- und Aufenthaltsräumen ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Arbeitstätigkeit übersteigen zudem das zulässige Mass einer bloss teilweisen Zweckänderung. Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. 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Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. Es wurde daher ein Nutzungsverbot erlassen und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Erw. 12).\n\n12.\nDie Rekursgegnerin 2 beantragt ein Nutzungsverbot für die beiden Gebäude Vers.-Nrn. 003 und 004, soweit diese Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs bilden.\n\n12.1 Die Anordnung eines Nutzungsverbots bedeutet einen Eingriff in\ndie Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung, SR 101; abgekürzt BV). Grundrechte dürfen eingeschränkt werden, sofern eine gesetzliche Grundlage vorliegt, der Eingriff durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt\nist und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Zudem muss\nder Kerngehalt des betroffenen Grundrechts gewahrt werden (Art. 36\nBV).\n\n12.2 Die gesetzliche Grundlage ist in Art. 18 Abs. 1 VRP gegeben,\nwonach die Behörde zur Erhaltung des Zustands oder zur Sicherung\nbedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen\nkann. Vorsorgliche Massnahmen sind dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten\noder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen. Beim\nEntscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind die Interessen des Gesuchstellers gegen die Interessen der übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit abzuwägen (F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 246; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003,\nN 1107 ff.). Bei positiven Verfügungen kann die Rekursinstanz die Behebung des rechtswidrigen Zustands dadurch erwirken, dass sie einer\nallfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 51\nAbs. 1 VRP). Bei negativen Verfügungen können die Rechtsfolgen regelmässig nur durch Anordnung eines Nutzungsverbots vorläufig festgelegt werden.\n\nAn der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung besteht\ngrundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse (Urteil des Bundesgerichtes 1P.708 und 710/2006 vom 13. April 2007; VerwGE\nB 2006/42, B 2006/43, B 2006/44 vom 14. September 2006 Erw. 3c).\nEigenmächtiges Vorgehen und das Schaffen von baurechtswidrigen\nZuständen stellen eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, die möglichst frühzeitig unterbunden werden soll; ein erhebliches öffentliches\nInteresse besteht zudem in Bezug auf die grundsätzliche Gleichbehandlung aller Bürger sowie auf die Glaubwürdigkeit der Verwaltung\n(M. RUOSS FIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999,\nS. 100).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 17/21\nEin vorsorgliches Nutzungsverbot im Besonderen bezweckt die möglichst frühzeitige Unterbindung von formell widerrechtlichen Nutzungen und soll verhindern, dass der sich eigenmächtig über Vorschriften\nhinwegsetzende Bauherr aus seinem widerrechtlichen Vorgehen Vorteile ziehen und bessergestellt wird, als der sich korrekt Verhaltende\n(RUOSS FIERZ, a.a.O., S. 94). Bei Feststellung der formellen Baurechtswidrigkeit ist der Erlass eines Nutzungsverbots daher grundsätzlich geboten und erforderlich; ein solches rechtfertigt sich umso mehr,\nwenn feststeht oder zu vermuten ist, dass zusätzlich eine materielle\nRechtswidrigkeit vorliegt (RUOSS FIERZ, a.a.O., S. 99).\n\n12.3 Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie wird durch die geplante\nMassnahme offensichtlich nicht verletzt, da sich das Nutzungsverbot\nnur gegen die geplante, nicht bewilligungsfähige Umnutzung der\nSchweineställe richtet. Zu prüfen sind im Folgenden das öffentliche\nInteresse an der geplanten Massnahme und deren Verhältnismässigkeit.\n\nDas Nutzungsverbot dient der einstweiligen Sicherstellung des bedrohten öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Bauordnung.\nVorliegend betroffen ist namentlich die Durchsetzung des in Art. 75 BV\nverankerten Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet,\ndas zu den zentralen Aufgaben des Raumplanungsgesetzes gehört\n(vgl. BBl 1996, 515 und 543). Mit dem Nutzungsverbot soll sichergestellt werden, dass die zonenwidrige Nutzung des Grundstücks\nNr. 001 unterbleibt, bis der rechtmässige Zustand wiederhergestellt\nist. Es liefe den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, die fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks zu dulden, obwohl\nkeine Aussicht auf dessen Bewilligung besteht.\n\n"}