{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=83543de08d5bac7e943d5caa1168ba86", "Checksum": "de37286098ba379d85298a1f866460ba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:02", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 37a RPG, Art. 24c RPG, Art. 158 PBG f., Art. 18 Abs. 1 VRP, Art. 51 Abs. 1 VRP. Vollständige Zweckänderungen von zonenfremden Gewerbebetrieben in Wohnbauten in der Landwirtschaftszone fallen nicht unter die Regelung von Art. 37a RPG (Erw. 4). Umnutzungen von Schweinestallungen zu Wohn- und Aufenthaltsräumen ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Arbeitstätigkeit übersteigen zudem das zulässige Mass einer bloss teilweisen Zweckänderung. Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. 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Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. Es wurde daher ein Nutzungsverbot erlassen und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Erw. 12).\n\nAufgrund dieser Aufnahmen zeigt sich deutlich, dass die Umgebungsflächen den Rahmen des Zulässigen sprengen. Wie sich auf dem Luftbild von 2017 zeigt, wurde die gesamte Umgebungsfläche westlich\nund südlich der Gebäude bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zur Grafenaustrasse befestigt. Im Weiteren wurde in der nordöstlichen Ecke\ndes Grundstücks um das Silo herum eine weitere Fläche befestigt. Die\nvorher bestandenen Grünflächen sind bis auf einen schmalen Streifen\nentlang der östlichen Grundstücksgrenze komplett verschwunden.\nVon einer Identität der Umgebung kann nicht mehr gesprochen werden. Die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung ist somit ausgeschlossen.\n\n8.\nAls weiteres Zwischenfazit ergibt sich, dass sowohl die Umnutzung der\nSchweineställe (Vers.-Nrn. 003 und 004) als auch die baulichen Massnahmen für Betriebskantine, Aufenthalts- und Lagerräume sowie die\nNeugestaltung der Umgebung und Erstellung von Parkplätzen nicht\nnur formell, sondern auch materiell rechtswidrig sind.\n\n9.\nNachdem die materielle Rechtswidrigkeit feststeht, bleibt zu prüfen, ob\ndie von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands den gesetzlichen Anforderungen entspricht.\n\n9.1 Nach Art. 158 f. PBG verfügt die politische Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise\nein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird. Voraussetzung einer\nWiederherstellungsverfügung ist in jedem Fall die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der betreffenden baulichen Massnahme (GVP\n1983 Nr. 98).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 14/21\nKönnen Bauten und Anlagen aufgrund materieller Rechtswidrigkeit\nauch nachträglich nicht bewilligt werden, folgt daraus noch nicht notwendigerweise, dass sie abgebrochen werden müssen. Vielmehr sind\nin jedem Fall die allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien des\nBundesrechts, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismässigkeit\nund des Schutzes des guten Glaubens zu berücksichtigen (B. HEER,\nSt.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 1210;\nP. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,\n6. Aufl., Bern 2016, S. 357 f.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit\nbesagt, dass eine Abbruchverfügung nur erlassen werden darf, wenn\ndiese Massnahme bei objektiver Betrachtung als die einzig geeignete\nerscheint, um einen aktuellen baurechtswidrigen Zustand zu beheben.\nSie hat zu unterbleiben, wenn die Abweichung von den Bauvorschriften nur geringfügig ist, wenn der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, der einem Eigentümer aus dem Abbruch erwächst, nicht zu rechtfertigen vermögen (HEER, a.a.O., Rz. 1211; HÄNNI, a.a.O., S. 358). Auf\nden Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch der bösgläubige Bauherr berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der\nRechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse der\nWiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht\nbeilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile\nnicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (HEER, a.a.O.,\nRz. 1212 mit Hinweis auf BGE 123 II 255 Erw. 4a mit Hinweisen).\n\n9.2 Die Rekurrentin macht geltend, dass die Schliessung der Küche\nund die Entfernung der lose hingestellten Küchenzeile und Geräte unverhältnismässig seien, zumal die Idee den ehemaligen Ferkelstall als\nKüche für die Asylsuchenden zu nutzen von der Gemeinde stamme.\n\n"}