{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=83543de08d5bac7e943d5caa1168ba86", "Checksum": "de37286098ba379d85298a1f866460ba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:02", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 37a RPG, Art. 24c RPG, Art. 158 PBG f., Art. 18 Abs. 1 VRP, Art. 51 Abs. 1 VRP. Vollständige Zweckänderungen von zonenfremden Gewerbebetrieben in Wohnbauten in der Landwirtschaftszone fallen nicht unter die Regelung von Art. 37a RPG (Erw. 4). Umnutzungen von Schweinestallungen zu Wohn- und Aufenthaltsräumen ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Arbeitstätigkeit übersteigen zudem das zulässige Mass einer bloss teilweisen Zweckänderung. Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. 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Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. Es wurde daher ein Nutzungsverbot erlassen und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Erw. 12).\n\nDer ehemalige Schweinestall (Vers.-Nr. 004) soll teilweise umgebaut\nund als Lagerraum für Materialien und Maschinen aus der allgemeinen\nTierhaltung und Milchverarbeitung an die F.___SA vermietet werden.\nGemäss einer im Baubewilligungsverfahren am 22. Februar 2017 eingereichten Lagerliste würden folgende Güter im Gebäude Vers.-\nNr. 004 gelagert: verschiedene Futtermittel, Leergut (Paletten usw.),\nStalleinrichtungen (Absperrgitter usw.), Käsereieinrichtungen, diverse\nElektrogeräte (Handmaschinen usw.), Haushaltgegenstände und Möbel sowie verschiedene Baumaterialien (Latten, Bretter, Platten usw.).\nDie Möglichkeit einer Lagerhaltung von Materialien und Maschinen\naus allgemeiner Tierhaltung und Milchverarbeitung scheint nicht ausgeschlossen, doch fehlt hier ein rechtsgenüglicher Nachweis. Auch\nlassen die geplanten baulichen Massnahmen nicht vermuten, dass die\nangegebene Mieterin F.___SA einer gewerblichen Tätigkeit im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nachgehen wird. Im Weiteren ist eine Lagernutzung im Hinblick auf die Baupläne nicht plausibel. So ist nicht\nersichtlich, warum die gesamte Fensterfront ausgewechselt werden\nmusste. Zudem ist die Erschliessung zu den hintereinander angeordneten Lagerräumen nur 1,5 m breit, und es besteht keine direkte Anlieferungsmöglichkeit. Die Türen zu den drei Lagerräumen weisen nur\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 12/21\ngerade eine Breite von 0,9 m auf. Ausserdem liegt nicht einmal ein\nMietvertrag mit F.___SA vor, die im Übrigen von der gleichen Person\nmit Einzelunterschrift vertreten wird und über die gleiche Domiziladresse verfügt wie die Rekurrentin. Jedenfalls liegt auch hier die\nVermutung nahe, dass auch diese Räumlichkeiten zu Aufenthaltszwecken und nicht zu den angegebenen Lagerzwecken verwendet werden\nsollen, insbesondere weil auch hier die – immerhin vorbestandenen –\nFenster mit etwas grösseren Isolierfenstern ersetzt worden waren.\n\n5.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die baulichen Massnahmen\nund die neue Zweckbestimmung den Identitätsgrundsatz verletzen\nund damit gewichtigen Interessen der Raumplanung widersprechen.\n\n6.\nIm Weiteren ist zu prüfen, ob die beiden geplanten Sitzplätze beim\nWohnhaus von 22 m2 bzw. 45 m2 bewilligungsfähig sind.\n\nDie geplanten Sitzplätze sind aufgrund ihrer Grösse als Bruttonebenfläche anrechenbar. Wie bereits ausgeführt, besteht auf dem Grundstück jedoch kein Erweiterungspotenzial mehr. Damit sprengen die geplanten Sitzplätze den zulässigen Rahmen der Identität nach Art. 24c\nRPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 RPV. Die Bewilligung für deren\nErstellung wurde demnach zu Recht verweigert.\n\n7.\nAbschliessend ist zu prüfen, ob der befestigte Platz im gesamten westlichen Bereich bis zur Grenze des Grundstücks Nr. 001 (inkl. LKW-\nAbstellplätze) sowie die geplanten PW-Abstellplätze südlich des\nWohnhauses allenfalls nachträglich bewilligungsfähig wären.\n\n7.1 Grundsätzlich können Erweiterungen befestigter Aussenflächen, wie Vorplätze, Zufahrten oder Parkplätze als teilweise Änderung\nbestehender Aussenflächen zugelassen werden, soweit dies mit der\nIdentität der Umgebung vereinbar ist. Als Vergleichsmassstab gilt\nauch hier der Zeitpunkt in welchem das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts wurde, vorliegend somit der 1. Juli 1972. Bei der Prüfung der Frage, ob noch eine\nteilweise Änderung vorliegt, wird nicht auf ein festes, höchstzulässiges\nErweiterungsmass abgestellt. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entscheidend, ob die Identität der Umgebung noch gewahrt ist (vgl. BDE 16/2012 vom 4. Juni 2012 Erw. 2.3; BDE 46/2016\nvom 30. August 2016 Erw. 2.3.1).\n\n7.2 Der Referenzzeitpunkt vom 1. Juli 1972 ist für dieses Grundstück nicht dokumentiert. Das älteste Luftbild stammt aus dem Jahr\n1984. Die Situation im Jahr 1984 war vergleichbar mit derjenigen im\nJahr 1995. Die Vorinstanz hat das Jahr 1995 als Referenzzeitpunkt\nherangezogen. Zum Vergleich zwischen den Umgebungsflächen aus\ndem Jahr 1995 und der aktuellen Situation dienen folgende Luftbilder:\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 13/21\nOrthofoto 1995 Luftbild von 2017\n(Geoportal) (www.map.geo.admin.ch)\n\n"}