{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=83543de08d5bac7e943d5caa1168ba86", "Checksum": "de37286098ba379d85298a1f866460ba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:02", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 37a RPG, Art. 24c RPG, Art. 158 PBG f., Art. 18 Abs. 1 VRP, Art. 51 Abs. 1 VRP. Vollständige Zweckänderungen von zonenfremden Gewerbebetrieben in Wohnbauten in der Landwirtschaftszone fallen nicht unter die Regelung von Art. 37a RPG (Erw. 4). Umnutzungen von Schweinestallungen zu Wohn- und Aufenthaltsräumen ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Arbeitstätigkeit übersteigen zudem das zulässige Mass einer bloss teilweisen Zweckänderung. Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. 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Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. Es wurde daher ein Nutzungsverbot erlassen und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Erw. 12).\n\nAusserdem muss es sich um ein noch aktives Gewerbe handeln\n(W ALDMANN/HÄNNI, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern\n2006, N 3 zu Art. 37a). Gewerbebauten müssen einen eigenständigen\nBetrieb oder doch einen wesentlichen Betriebsteil beherbergen, um\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 8/21\ndas Privileg von Art. 37a RPG in Anspruch nehmen zu können (vgl.\nUrteil des Bundesgerichtes 1A.186/2004 vom 12. Mai 2005 Erw. 5.1;\nMUGGLI, a.a.O., N 7 zu Art. 37a; W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 3 zu\nArt. 37a). Unselbständige Lagerräume eines andernorts bestehenden\nGewerbebetriebs können nicht nach den erweiterten Möglichkeiten\ndes Art. 37a RPG in ihrem Zweck geändert bzw. erweitert werden, wobei aber für sie gegebenenfalls eine Änderung nach Art. 24c RPG offensteht (MUGGLI, a.a.O., N 7 zu Art. 37a).\n\nDer Bundesrat hat von der Regelungskompetenz, die ihm Art. 37a\nRPG gewährt, in Art. 43 RPV Gebrauch gemacht. Nach Abs. 1 dieser\nBestimmung können Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen bewilligt\nwerden, wenn die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist (Bst. a), keine wesentlichen Auswirkungen auf Raum\nund Umwelt entstehen (Bst. b) und die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (Bst. c).\n\n4.2 Im konkreten Fall handelt es sich um die Umnutzung zonenfremder gewerblicher Bauten und Anlagen. Die bisherige Nutzung der beiden altrechtlichen Bauten (Vers.-Nrn. 003 und 004) als gewerbliche\nSchweineställe wurde aufgegeben, was erste Voraussetzung für die\nAnwendbarkeit von Art. 37a RPG ist.\nIn der st.gallischen Praxis ist seit der Einführung von Art. 37a RPG\nvöllig unbestritten, dass die generelle Zulässigkeit von Zweckänderungen zonenfremd gewordener gewerblicher Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zwar dafür spricht, dass auch neue Nutzungen\neingeführt werden können. Diese Aussage darf jedoch nur für neue\ngewerbliche Zwecke Geltung beanspruchen. Sie gilt angesichts der\nNorm nicht für neu einzuführende Wohnnutzungen, weil Art. 37a RPG\nausschliesslich das Ziel verfolgt, den sich ausserhalb der Bauzonen\nbefindlichen Gewerbebetrieben jene Umstrukturierungen und Strukturbereinigungen zu ermöglichen, die zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind. Vollständige Zweckänderungen von\nGewerbebetrieben in Wohnbauten fallen deshalb nicht unter die Regelung von Art. 37a RPG. Gegen die Einführung von Wohnnutzungen\nspricht auch, dass mit der Einführung einer neuen zonenfremden Nutzungskategorie in der Regel wesentlich neue Auswirkungen auf Raum\nund Umwelt entstünden (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2000/III/36).\n\n4.3 Im Baubeschrieb vom 30. November 2016 wird ausgeführt, dass\nim Zwischenbau (Vers.-Nr. 003) im Erdgeschoss eine Betriebskantine\nund im Obergeschoss Lager- und Abstellräume eingebaut werden, die\nteilweise auch von den Asylsuchenden genutzt werden können oder\nauch vermietet würden. Es ist damit unbestritten, dass die Umnutzung\ndes ehemaligen Schweinestalls als Erweiterung der bestehenden\nAsylunterkunft im Wohnhaus angedacht ist und nicht nur die baulichen\nMassnahmen auf eine solche Nutzung hinweisen. Doch nicht nur bei\nden explizit als Aufenthaltsraum, Betriebsaufenthalt und Betriebskan-\n\n"}