{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=83543de08d5bac7e943d5caa1168ba86", "Checksum": "de37286098ba379d85298a1f866460ba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:02", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 37a RPG, Art. 24c RPG, Art. 158 PBG f., Art. 18 Abs. 1 VRP, Art. 51 Abs. 1 VRP. Vollständige Zweckänderungen von zonenfremden Gewerbebetrieben in Wohnbauten in der Landwirtschaftszone fallen nicht unter die Regelung von Art. 37a RPG (Erw. 4). Umnutzungen von Schweinestallungen zu Wohn- und Aufenthaltsräumen ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Arbeitstätigkeit übersteigen zudem das zulässige Mass einer bloss teilweisen Zweckänderung. Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. 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Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. Es wurde daher ein Nutzungsverbot erlassen und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Erw. 12).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 6/21\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Die neuen Regelungen im PBG finden allerdings in der Regel\nauf Baugesuche erst dann Anwendung, wenn die kommunalen Rahmennutzungspläne revidiert und in Kraft gesetzt sind. Mithin sind – soweit vorliegend überhaupt relevant – weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar, mit Ausnahme der gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im\nPBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärten Bestimmungen.\n\n3.\nDie Rekurrentin macht geltend, dass die Bodenheizung, die Duschen\nund Waschgelegenheiten sowie die beanstandeten Fenster schon immer vorhanden gewesen seien.\n\n3.1 Den gesamten Vorakten ist nirgends zu entnehmen, dass die\nBodenheizung, Duschen und Waschgelegenheiten sowie die strittigen\nFenster bereits vorbestanden gewesen bzw. rechtmässig bewilligt\nworden wären.\n\n3.2 Das AREG erteilte am 28. November 2011 nachträglich die Zustimmung für die in den Jahren 1973 bis 1977 erteilten kommunalen\nBewilligungen für die Erstellung eines Jauchesilos und einer Laderampe mit Abstellraum, die Erweiterung des Schweinestalls (Vers.-\nNr. 003) sowie die Umnutzung der Räume im Wohnhaus. Weder Duschen noch die Waschgelegenheiten waren jemals Gegenstand eines\nBaubewilligungsverfahrens. Dies zeigt auch der Plan \"Bestand\nSchweinestall Assek.-Nr. 004 und 003\" (ohne Datum; Vorakten\nact. 38), wonach der Personal-Duschen- und Waschraum im ehemaligen Ferkelstall eingebaut werden soll. Die Rechtsvorgängerin der Rekurrentin betrieb auf Grundstück Nr. 001 einen Schweineaufzucht- und\nmaststall mit insgesamt 814 Schweinen (120 GVE). Dieser Betrieb erforderte einen Arbeitsaufwand von 2,441 Standardarbeitskräften\n(raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom 28. November\n2011, S. 1). Auch aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, dass\ndie Duschen und Waschgelegenheiten in dieser Grössenordnung im\nZwischenbau schon immer vorhanden gewesen sein sollten, wenn für\nden Betrieb lediglich zwei bis drei Standardarbeitskräfte erforderlich\ngewesen waren.\n\n3.3 Im Weiteren ist es nicht plausibel, dass die Fenster an der Südfassade der Zwischenbaute (Vers.-Nr. 003) vorbestanden gewesen\nwaren. Einerseits befinden sich die Fenster hinter dem alten Holzriegel, wie dies ein Foto aus dem Jahr 2016 belegt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 7/21\nAnderseits ist dem Bauplan 1:50 vom Mai 1988 (Flachdach-Überdach-\nung) zu entnehmen, dass die Südfassade ursprünglich aus einem\nHolzriegel, verkleidet mit Welleternit und transluziden Kunstharzplatten (Skobalit) konstruiert war. Anschliessende Baubewilligungen für\nFassadenänderungen sind nicht aktenkundig. Die deutet darauf hin,\ndass eine komplett neue Südfassade aufgezogen wurde.\n\n3.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass der Dusch- und Waschraum\nsowie die Fenster an der Südfassade nie rechtmässig bewilligt worden\nsind und damit formell unrechtmässig sind. Auch das an der Westseite\ndes Zwischenbaus festgestellte Fenster im ersten Obergeschoss\nwurde ohne Bewilligung eingebaut und ist formell rechtswidrig.\n\n4.\nZunächst ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben bzw. die ohne Baubewilligung ausgeführten baulichen Massnahmen nach Art. 37a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) in Verbindung mit Art. 43 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung\n(SR 700.1; abgekürzt RPV) nachträglich bewilligt werden können.\n\n4.1 Gemäss Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen\nVoraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten\nund Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden\noder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Art. 37a RPG ist ausschliesslich auf gewerbliche\nBauten und Anlagen anwendbar, worunter kleine und mittlere (produzierende) Betriebe zu verstehen sind. Das blosse Vermieten von Wohnungen als blosses entgeltliches Überlassen von Räumen, ohne gewerbliche, d.h. dem Erwerb dienende berufliche Tätigkeit, stellt deshalb kein Gewerbe im Sinn des Art. 37a RPG dar (R. MUGGLI, in:\nAemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:\nBauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, N 7 und 10 zu Art. 37a;\nBGE 140 II 509 Erw. 3).\n\n"}