{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=83543de08d5bac7e943d5caa1168ba86", "Checksum": "de37286098ba379d85298a1f866460ba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:02", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 37a RPG, Art. 24c RPG, Art. 158 PBG f., Art. 18 Abs. 1 VRP, Art. 51 Abs. 1 VRP. Vollständige Zweckänderungen von zonenfremden Gewerbebetrieben in Wohnbauten in der Landwirtschaftszone fallen nicht unter die Regelung von Art. 37a RPG (Erw. 4). Umnutzungen von Schweinestallungen zu Wohn- und Aufenthaltsräumen ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Arbeitstätigkeit übersteigen zudem das zulässige Mass einer bloss teilweisen Zweckänderung. Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. 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Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. Es wurde daher ein Nutzungsverbot erlassen und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Erw. 12).\n\n 6. Die Einsprachen von C.___, D.___, und B.___ werden\nim Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n7. (Gebühr)\n\nZur Begründung führte der Gemeinderat aus, dass die Umnutzung der\nSchweinestallungen zu Aufenthaltsräumen, Verpflegungsmöglichkei-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 4/21\nten und Waschgelegenheiten von bzw. für Menschen ohne Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit das zulässige Mass einer bloss teilweisen Zweckänderung bei weitem übersteige und die Identität der\nBauten und Anlagen sowie ihrer Umgebung nicht mehr wahre. Nachdem das Erweiterungspotenzial des Wohnhauses ausgeschöpft sei,\nsei die Erweiterung in den angebauten Schweinestall (Vers.-Nr. 003)\nebenfalls ausgeschlossen.\n\nC.\na) Gegen diesen Beschluss erhob die A.___AG, vertreten durch\nlic.iur. Bernhard Oberholzer, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben\nvom 28. Februar 2018 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom 29. Januar 2018 sei aufzuheben.\n\n2.1 Die Einsprachen von C.___, D.___ und B.___ seien\nabzuweisen.\n\n2.2 Die Baugesuche Nrn. 16-747 und 16-7282 seien zu\nbewilligen.\n\n2.3 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Eschenbach (recte: Z.___), eventuell zu Lasten der Bauherrschaft.\n\nb) Mit Schreiben vom 5. April 2018 zeigt der Rechtsvertreter an,\ndass er die Rekurrentin nicht mehr vertrete.\n\nc) Mit Rekursergänzung vom 6. April 2018 macht die Rekurrentin\ngeltend, die Bodenheizung sei bereits zur Ferkelzucht verwendet und\nlediglich neu an die Zentralheizung angeschlossen worden. Auch Duschen und Waschgelegenheiten für die Mitarbeiter der Schweinezucht\nsowie die beanstandeten Fenster seien schon immer vorhanden gewesen. Es stimme zwar, dass vor den Fenstern Fassadenteile montiert gewesen seien, welche die Fenster verdeckt hätten. Durch einen\nSturm seien die Fassadenteile abgerissen worden, weshalb die Fenster wieder zum Vorschein gekommen seien. Deshalb seien die Fenster\nerneuert worden. Die Küche sei nicht eingebaut, sondern lediglich lose\nhingestellt. Ausserdem sei es auch völlig unverhältnismässig, den Küchenraum zu schliessen und die hingestellten Geräte zu entfernen.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragt die Rekursgegnerin 1, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 5/21\nb) Mit Vernehmlassung vom 27. April 2018 beantragt die Rekursgegnerin 2, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz,\nden Rekurs abzuweisen.\n\nd) Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2018 beantragt das AREG,\nden Rekurs abzuweisen.\n\ne) Mit ergänzender Stellungnahme vom 10. Juli 2018 hält die Rekursgegnerin 2 fest, dass die Erweiterungsmöglichkeiten bereits mit\nder nachträglichen Baubewilligung vom 22. Juni 2016 ausgeschöpft\nworden seien. Zu welchem Zweck insbesondere der Zwischenbau genutzt werde, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Ebenso wenig fänden sich Hinweise, dass die von der Vorinstanz als unrechtmässig beurteilten baulichen Massnahmen an den beiden Gebäuden Vers.-\nNrn. 003 und 004 vorbestehend seien. Daher werde folgender Verfahrensantrag gestellt:\n\nEs sei die Nutzung der beiden Gebäude Vers.-\nNrn. 003 und 004, soweit diese Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs bilden, für die\nDauer des Rekursverfahrens und unter der Androhung\nder Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu untersagen.\n\nIm Weiteren werde der Antrag der Rekursgegnerin 1 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf die gewässerschutzkonforme\nEntwässerung der Liegenschaft, insbesondere in Bezug auf die Ableitung des Meteorwassers, unterstützt.\n\nE.\nDas Baudepartement führte am 24. Januar 2019 einen Augenschein\nvor Ort durch. Anlässlich des Augenscheins reichte die Vorinstanz\neine Fotodokumentation ein, in der auf Fotos vom 25. November 2016\ndeutlich zu sehen ist, dass hinter dem vorbestehenden Holzriegel eine\nneue Fassade mit einer Fensterfront aufgezogen worden ist.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n"}