{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=83543de08d5bac7e943d5caa1168ba86", "Checksum": "de37286098ba379d85298a1f866460ba"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:02", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 37a RPG, Art. 24c RPG, Art. 158 PBG f., Art. 18 Abs. 1 VRP, Art. 51 Abs. 1 VRP. Vollständige Zweckänderungen von zonenfremden Gewerbebetrieben in Wohnbauten in der Landwirtschaftszone fallen nicht unter die Regelung von Art. 37a RPG (Erw. 4). Umnutzungen von Schweinestallungen zu Wohn- und Aufenthaltsräumen ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Arbeitstätigkeit übersteigen zudem das zulässige Mass einer bloss teilweisen Zweckänderung. Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. 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Eine nachträgliche Baubewilligung konnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden (Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich als rechtmässig (Erw. 9). \r\nEs läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor allem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren Bewilligung besteht. Es wurde daher ein Nutzungsverbot erlassen und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Erw. 12).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 2/21\naufgefordert. Zudem wurde ein Verbot der baulichen Nutzungserweiterung zulasten des Grundstücks Nr. 001 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angeordnet.\n\ng) Am 6. Juli 2016 erging eine weitere Baueinstellungsverfügung\nwegen unbewilligter Bautätigkeiten auf Grundstück Nr. 001.\n\nh) Anlässlich einer Baukontrolle vom 28. Juli 2016 wurde festgestellt, dass der Wiederaufbau des Wohnhauses nicht nach den bewilligten Plänen erfolgt war. Die Grundeigentümerin wurde aufgefordert,\nfür die nicht bewilligten Änderungen ein nachträgliches Baugesuch\neinzureichen.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 30. November 2016 beantragte die\nA.___AG beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Umnutzung und den Umbau der Schweineställe (Vers.-Nrn. 003 und 004)\nsamt Umgebungsgestaltung.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 9. bis 22. Dezember 2016 erhoben\nD.___, die B.___ sowie die C.___, vertreten durch die E.___, Einsprache gegen das Bauvorhaben.\n\nc) Der Gemeinderat Z.___ eröffnete der A.___AG die Teilverfügung des AREG vom 12. September 2017 mit Verfügung vom 29. Januar 2018 und beschloss:\n\n1. Das Baugesuch Umnutzung Schweinestall Assek.\nNr. 004 in Lagerräume und Schweinestall Assek.\nNr. 003 in Betriebskantine, Aufenthalts- und Lagerräume sowie Neugestaltung Umgebung sowie Parkplätze für Lastwagen wird abgelehnt.\n\nDie Verfügung des Amtes für Raumentwicklung und\nGeoinformation vom 12. September 2017 bildet einen\nintegrierten Bestandteil dieser Verfügung.\n\n2. Die A.___AG wird verpflichtet, den rechtmässigen Zustand auf Grundstück Nr. 001 wiederherzustellen.\n\nDer Rückbau ist wie folgt vorzunehmen:\n\n- Entfernung des Recyclingmaterials auf den Vorplätzen, fachgerechte Entsorgung des Materials\nund Einbau von sauberem Kiesmaterial oder Erbringen des Qualitätsnachweises des Recyclingmaterials und des Nachweises, dass das Recyclingmaterial mindestens zwei Meter über dem\nGrundwasserspiegel eingebaut wurde gemäss\nZiff. 2.4, Abs. 3, der Erwägungen. Wiederherstellung der Grünflächen gemäss Orthofoto aus dem\nJahre 1995 durch Entfernung des Recyclingmaterials, dessen fachgerechte Entsorgung und anschliessender Renaturierung.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 3/21\n- Entfernung der Mauern westlich entlang des\nGrundstücks und fachgerechte Entsorgung des\nMaterials. Anschliessend Renaturierung der Fläche und Wiederherstellung der Böschung;\n\n- Entfernung der Mauer südöstlich beim Wohnhaus\nund fachgerechte Entsorgung des Materials. Anschliessend Wiederherstellung der Löffelsteinmauer und der Böschung;\n\n- Einbau der Küche im Erdgeschoss des Wohnhauses Assek.-Nr. 002;\n\n- Entfernung von Küche, Ess- und Aufenthaltsräumen im Erdgeschoss sowie der Dusch- und\nWaschräume und der Zwischenwände im Obergeschoss des Zwischenbaus Assek-Nr. 003.\n\n- Entfernung der eingebauten Fenster an der südwestlichen Fassade des Zwischenbaus Assek.-\nNr. 003, deren fachgerechte Entsorgung und Wiederherstellung der ursprünglichen Fassade;\n\n- Entfernung des Lagermaterials im Schweinestall\nAssek-Nr. 004 und im Zwischenbau Assek.-\nNr. 003;\n\n3. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird eine Frist von 4 Monaten nach Rechtskraft\ndes vorliegenden Beschlusses angesetzt. Der Vollzug\nder Wiederherstellung ist der Bauverwaltung zu melden.\n\n4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 und\n3 des vorliegenden Beschlusses wird die Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB angedroht. Diese Bestimmung lautet:\n\n\"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem\nzuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung\nnicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.\"\n\n5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffern 2 und\n3 des vorliegenden Beschlusses wird zur Beseitigung\ndes rechtswidrigen Zustands die Ersatzvornahme angedroht.\n\n"}