{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=e2c8549c0c8953a0052a8c0e92253fae", "Checksum": "f33b083e48e26161d09fcc71cdadfd20"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:08", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:08", "Checksum": "5feb1fbffb2358a97a4bd9f15ffbc4e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078\nRegeste:\nArt. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.).\n\n4.4 Die Mitberücksichtigung der auf Grundstück Nr. 002 – ob mit\noder ohne Bewilligung – realisierten baulichen Massnahmen im\nRahmen der Prüfung des vorliegenden Bauvorhabens erweist sich\nnach dem Gesagten als richtig. Entsprechend hat das AREG in der\nraumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom 13. Juli 2017 (Ziff. 8.a)\nzu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Wohnbaute Vers.-Nr. 008\nauf Grundstück Nr. 002 ausserhalb des ursprünglichen Gebäudevolumens bereits über 100 m2 Wohnfläche neu erstellt wurden, womit –\nunter Miteinbezug der zusätzlich mit dem heute bestehenden Ersatzbau auf dem rekurrentischen Grundstück gegenüber dem ursprünglichen Wohnhaus Vers.-Nr. 005 bereits realisierten Erweiterung von\nrund 49 m2 – der Rahmen einer Erweiterung nach Art. 42 Abs. 3\nBst. b RPV schon heute überschritten ist. Die Bewilligung des rekurrentischen Bauvorhabens wurde deshalb auch unter diesem Titel zu\nRecht verweigert. Nach den vorstehenden Ausführungen kann darin\nweder Willkür noch ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit erblickt\nwerden.\n\n5.\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Zustimmung\nzum Bauvorhaben des Rekurrenten auf Grundstück Nr. 001 zu Recht\nverweigert worden ist und zwar in erster Linie, weil die Voraussetzungen nach Art. 24c RPG – insbesondere die Voraussetzungen für\neine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens –\nnicht erfüllt sind. Entsprechend ist die Baubewilligung für die geplante\nErweiterung auch nicht davon abhängig, ob die Wohneinheit Vers.-\nNr. 008 auf Grundstück Nr. 002 zurückgebaut wird oder nicht, wenngleich die Bewilligung des rekurrentischen Bauvorhabens auch wegen der insgesamt auf dem ehemals noch ungeteilten Grundstück\nNr. 003 bereits realisierten baulichen Massnahmen abzulehnen ist.\nInsgesamt erweist sich der Rekurs folglich als unbegründet und ist er\nabzuweisen.\n\n6.\n6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte\ndie Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abge-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 15/16\nwiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.–\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend\nsind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.\n\n6.2 Der vom Rekurrenten am 12. März 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n7.\nDer Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und\nangemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche\nEntschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen\nund Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss\nAnwendung (Art. 98ter VRP).\n\n7.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von\nvornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.\nSein Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___ wird abgewiesen.\n\n2.\na) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.\n\nb) Der von A.___ am 12. März 2018 geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n3.\nDas Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 16/16\n"}