{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=e2c8549c0c8953a0052a8c0e92253fae", "Checksum": "f33b083e48e26161d09fcc71cdadfd20"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:08", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:08", "Checksum": "5feb1fbffb2358a97a4bd9f15ffbc4e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078\nRegeste:\nArt. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.).\n\nMit dem Rechtsgleichheitsgebot eng verbunden ist das in Art. 9 BV\nverankerte Willkürverbot. Nach diesem hat jede Person Anspruch\ndarauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und\nGlauben behandelt zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtes liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der\nangefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen\nunumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender\nWeise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht\nhebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere\nLösung ebenfalls als vertretbar oder zutreffender erscheint, genügt\nnicht (u.a. Urteil des Bundesgerichtes 1C_348/2019 vom 27. April\n2020 Erw. 1.2; BGE 140 III 167 Erw. 2.1; 144 I 113 Erw. 7.1; je mit\nHinweisen).\n\n4.3 Die Mitberücksichtigung des Nachbargrundstücks Nr. 002 im\nRahmen der Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens auf dem\nrekurrentischen Grundstück Nr. 001 liegt im Umstand begründet,\ndass die beiden Grundstücke ursprünglich Teil des heute umliegenden Grundstücks Nr. 003 waren und erst am 28. Dezember 1993\nabparzelliert wurden. Diese Abparzellierung hat jedoch insofern keinen Einfluss auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Bauvorhaben auf den neu geschaffenen Grundstücken, als wie ausgeführt bei der Prüfung, ob für das Bauvorhaben des Rekurrenten eine\nordentliche Baubewilligung bzw. eine Ausnahmebewilligung nach\nArt. 24c RPG erteilt werden kann, als Vergleichsmassstab immer die\nursprünglich vorhandene Baute oder Anlage bzw. der Zustand vom\n1. Juli 1972 massgeblich ist. Im Hofbereich des damals noch ungeteilten Grundstücks Nr. 003 waren das Wohnhaus Vers.-Nr. 005, der\nSchopf Vers.-Nr. 006 und der Stall Vers.-Nr. 007 vorhanden. Dieser\nVorbestand ist insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der\nnach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV maximal zulässigen Erweiterungen\n(von 30 Prozent bzw. 100 m2) zu beachten. Würde man statt auf den\nZustand im Jahr 1972 auf die aktuellen Eigentumsverhältnisse abstellen und abparzellierte Grundstücke im Rahmen der Bewilligungsprüfung je als separate unabhängige Einheiten beurteilen, so könnten (bei gegebenen sonstigen Voraussetzungen) auf allen Grundstücken Erweiterungen von je (statt insgesamt) 100 m2 möglich sein.\nDies aber widerspricht dem raumplanerischen Ziel, die Landwirtschaftszone so weit als möglich von Überbauung freizuhalten (Art. 16\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 14/16\nAbs. 1 RPG). Zudem wäre eine rechtsgleiche Behandlung gerade\ngefährdet, wenn die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit nicht mehr\nan einen einheitlichen Zeitpunkt anknüpft, sondern abhängig wäre\nvon den Entscheidungen der Grundeigentümer über die Aufteilung\nihrer Grundstücke. Auch zonenkonforme Landwirtschaftsbetriebe\nmüssen sich im Übrigen die Abparzellierung von Betriebsflächen\nentgegenhalten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_227/2014\nvom 11. Mai 2016 Erw. 5.1 f.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/II/1, einsehbar unter: https://publikationen.sg.ch/weiterepublikationen). Es liegt sodann in der Verantwortung der Grundeigentümer, sich bereits im Zeitpunkt des Erwerbs – sei es durch Teilung,\nKauf, Schenkung oder Erbschaft – über die Rechtmässigkeit der bestehenden Bebauung und entsprechend möglicher künftiger Massnahmen auf den jeweiligen Grundstücken kundig zu machen.\n\n"}