{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=e2c8549c0c8953a0052a8c0e92253fae", "Checksum": "f33b083e48e26161d09fcc71cdadfd20"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:08", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:08", "Checksum": "5feb1fbffb2358a97a4bd9f15ffbc4e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078\nRegeste:\nArt. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 12/16\nblosse Aufteilung auf zwei Wohneinheiten eine Nutzungsänderung\ndarstellt, wäre ein entsprechendes Vorhaben auf jeden Fall bewilligungspflichtig und die Wahrung der Identität vorab bzw. unabhängig\nvom vorliegenden Rekursverfahren vom AREG zu prüfen.\n\n3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für das\nvorliegend umstrittene Bauvorhaben weder eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 16a RPG noch eine Ausnahmebewilligung nach\nArt. 24c RPG erteilt werden kann. Die anderen Ausnahmegründe\nnach Art. 24 ff. RPG kommen von vornherein nicht in Frage. Das\nBauvorhaben erscheint folglich auch unabhängig und ohne Berücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück Nr. 002 realisierten baulichen Massnahmen als nicht bewilligungsfähig. Der Rekurs ist folglich\nbereits aus diesem Grund abzuweisen.\n\n4.\nWie vorstehend (Erw. 3) erwähnt wird im Rekurs vorab auf die vom\nAREG zur Begründung der Bewilligungsverweigerung in erster Linie\nangeführte Mitberücksichtigung der auf Grundstück Nr. 002 bereits\nrealisierten Erweiterungen Bezug genommen und dies als ungerecht\nund willkürlich gerügt. Dazu wird im Folgenden, in Ergänzung der\nvorstehenden Ausführungen, Stellung genommen.\n\n4.1 Der Rekurrent macht geltend, dass die vorinstanzlichen Behörden mehrere Sachverhalte und Parteiinteressen miteinander in unzulässiger Weise vermischt hätten. Dreh- und Angelpunkt sei offensichtlich die offenbar illegale Wohnbaute Vers.-Nr. 008 auf dem\nNachbargrundstück Nr. 002. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb\neine ohne sein Zutun erstellte unrechtmässige Baute auf dem Nachbargrundstück zu einer Verweigerung seines eigenen Bauvorhabens\nführen sollte. Dadurch werde begünstigt, wer sich um keine baulichen Vorschriften schere, sofern nur so viel Zeit verstrichen sei, dass\neine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig erscheine. Dem unbeteiligten Nachbarn würde dadurch nicht\nnur die Möglichkeit der Baueinsprache im Vorfeld der Errichtung der\nwiderrechtlichen Baute genommen; er müsste auch die sich aus der\nBaute ergebenden juristischen Nachteile (wie unterschrittener Gebäudeabstand, Übernutzung usw.) hinnehmen. Damit aber werde\nzum einen willkürlich gehandelt, indem ein offensichtlicher Missbrauch geduldet werde. Zum andern verletze die Duldung zu Lasten\ndes rechtskonformen Bauvorhabens des Nachbarn die Rechtsgleichheit.\n\n4.2 Art. 8 Abs. 1 BV hält unter dem Titel der Rechtsgleichheit fest,\ndass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Aus dem Anspruch\nauf Gleichbehandlung ergibt sich, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Das\nRechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer\nentscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft,\nfür die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen\nnicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 13/16\nsich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist\nverletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich\noder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich\nbehandelt wird. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den\nGleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne\nsachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. u.a. BGE 138 I 321\nErw. 3.2; 136 II 120 Erw. 3.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.Gallen 2016, 7. Auflage, N 572 f.,\n587).\n\n"}