{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=e2c8549c0c8953a0052a8c0e92253fae", "Checksum": "f33b083e48e26161d09fcc71cdadfd20"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:08", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:08", "Checksum": "5feb1fbffb2358a97a4bd9f15ffbc4e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078\nRegeste:\nArt. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.).\n\n3.3.6 Die vorliegend geplante Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens durch einen auf der Nordostseite des\nGebäudes leicht versetzt angebrachten zweigeschossigen Anbau mit\neiner Grundfläche von rund 34,6 m2 stellt eine (zusätzliche) wesentliche Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds des ursprünglichen Wohnhauses – eines alten, zweistöckigen Holzhauses mit Satteldach, einer Laube und einer viereckigen Grundfläche von rund\n75 m2 (inkl. Schopfanbau) – dar. Wie erwähnt (vgl. Erw. 3.3.2) setzt\nArt. 24c Abs. 4 RPG für solche Veränderungen voraus, dass sie für\neine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung\nnotwendig sind, wobei als notwendig nur das objektiv Erforderliche\nbetrachtet wird (MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 46). Eine solche Notwendigkeit ist hier bereits im Grundsatz nicht gegeben, worauf auch das\nAREG in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 hinweist. So\nsind für eine zeitgemässe Wohnnutzung beispielsweise eine Anpassung der Raumhöhen oder der Befensterung oder ein Anbau für eine\nKüche oder Sanitärräume denkbar (u.a. Urteil des Bundesgerichtes\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 11/16\n1C_312/2016 vom 3. April 2017 Erw. 3.2, mit Verweis auf den Bericht\nder Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats vom 22. August 2011, BBl 2011 7090). Entsprechende Anpassungen wurden aber bereits mit dem Ersatzbau im Jahr 1995\nrealisiert. Das bestehende Wohnhaus ist damit ohne Weiteres zeitgemäss bewohnbar. Dass zum heutigen Zeitpunkt ein Bedürfnis besteht, zwei Wohneinheiten zu realisieren und hierfür die bestehende\nWohnfläche zu erweitern, mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein;\naus objektiver Sicht ist diese Änderung bzw. flächen- und volumenmässige Erweiterung gegenüber dem ursprünglichen Wohnhaus\naber nicht notwendig im Sinn von Art. 24c Abs. 4 RPG. Dass sie zu\neiner verbesserten Einpassung der Baute in die Landschaft führt –\nwas nach Art. 24c Abs. 4 RPG ein weiterer Grund für eine Vergrösserung ausserhalb des ursprünglichen Volumens sein kann –, ist\nvorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.\n\n3.3.7 Sind die Voraussetzungen für eine Erweiterung ausserhalb des\nbestehenden Gebäudevolumens nach Art. 24c Abs. 4 RPG nicht\nerfüllt und die Erweiterung bereits aus diesem Grund nicht zulässig,\nso muss die Wahrung der Identität nicht mehr geprüft werden\n(MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 36). Tatsächlich aber wäre auch diese zu\nverneinen, erhält doch das Wohnhaus mit dem Anbau ein gegenüber\ndem ursprünglichen Haus wesentlich verändertes Erscheinungsbild,\nzu welchem mit der Einrichtung einer zweiten Wohneinheit überdies\neine wesentliche Nutzungsänderung hinzutritt. Insgesamt dürfte damit das zulässige Mass der Veränderung, dessen Beurteilung sich\nam ursprünglichen Wohnhaus im Zustand am 1. Juli 1972 zu orientieren hat, überschritten sein.\n\n3.3.8 Der Rekurrent weist im Weiteren auf die Beurteilung in der\nraumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom 13. Juli 2017 (Ziff. 12.c)\nhin, wonach mit dem Baugesuch ein zu grosses Volumen realisiert\nwürde und auf jeden Fall entweder das Volumen oder die Fläche\nbelassen werden müssten, und macht geltend, dass diesem Einwand\nmit einer Projektanpassung hätte begegnet werden können. Eine\nVerweigerung der Baubewilligung hingegen sei unverhältnismässig.\n\nDas vorliegend zu beurteilende Baugesuch sieht eine Erweiterung\nder Wohnfläche und entsprechend die Schaffung zusätzlichen Gebäudevolumens ausserhalb des bestehenden Gebäudes vor. Wie\nausgeführt sind jedoch die Voraussetzungen für mehr als geringfügige Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild nicht erfüllt und ist\nnicht ersichtlich, inwiefern mit einer Korrektureingabe die Bewilligungsfähigkeit erreicht werden könnte. Die Frage wiederum, ob allenfalls innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Möglichkeiten\nzur Umgestaltung der heutigen Wohnsituation vorhanden sind und\ndem Anliegen des Rekurrenten Rechnung getragen werden kann, die\nvon ihm genutzte Wohnfläche aus gesundheitlichen Gründen auf der\nErdgeschossebene zu konzentrieren, liegt ausserhalb des vorliegend\nzu beurteilenden Baugesuchs und wäre vom Rekurrenten gesondert\nabzuklären. Da wie ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. 3.3.7) auch die\n\n"}