{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=e2c8549c0c8953a0052a8c0e92253fae", "Checksum": "f33b083e48e26161d09fcc71cdadfd20"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:08", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:08", "Checksum": "5feb1fbffb2358a97a4bd9f15ffbc4e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078\nRegeste:\nArt. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.).\n\n Total Erweiterung BNF 24\n\nTotal Erweiterung (aBGF + BNF) (Max. 100 m2) [1] 60\n\nTotal Erweiterung aBGF + BNF (Max. 30 %)[1]\n(Erweiterung [aBGF + BNF]: [Bestand aBGF + BNF]) x 100 = 007 %\n[1] Maximale Erweiterung unter Vorbehalt der Einhaltung des Kriteriums der Identität\n\nDie anrechenbare Bruttogeschossfläche aBGF setzt sich zusammen\naus allen Geschossflächen inklusive der Mauer- und Wandquerschnitte, die dauerhaft für das Wohnen und Arbeiten genutzt werden\nkönnen, zuzüglich der zur Erschliessung der entsprechenden Wohnund Arbeitsräume dienenden Verkehrsflächen (vgl. Vollzugshandbuch des AREG, Stand August 2018, Ziff. C.3.6; Bundesamt für\nRaumentwicklung (ARE), Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen\nzur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug,\nBern 2001, Register V, \"Bewilligungen nach Artikel 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen\", Anhang 1,\nS. 21). Unter der Bruttonebenfläche BNF sind demgegenüber alle\nRäume zu verstehen, die nicht für den dauernden Aufenthalt von\nPersonen bestimmt und geeignet sind (wie Keller, Estrich, Waschküche, Heizung oder Einstellräume; vgl. Vollzugshandbuch AREG,\na.a.O., Ziff. C.3.6).\n\n3.3.4 Im Baubeschrieb vom 12. Dezember 2016, S. 7, wird vorgebracht, dass bei der Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche auch der Schopf Vers.-Nr. 006 berücksichtigt werden müsse,\nder ursprünglich im Erdgeschoss als Waschküche mit Badewanne\nund als Holzschopf und im Obergeschoss hauptsächlich als Büschelilager gedient habe. In der im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zum Ersatzbau des Wohnhauses Vers.-Nr. 005 erstellten Flächenberechnung des AFU vom 1. Dezember 1994 sei er nicht berücksichtigt worden. In der Aufstellung des AREG werden Erd- wie\nObergeschoss des Schopfes nun als BNF übernommen und miteinberechnet. Dies erscheint gerechtfertigt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 10/16\n3.3.5 Sodann wird im Baubeschrieb geltend gemacht, dass mit dem\nErsatzbau des Wohnhauses Vers.-Nr. 005 im Jahr 1994 die damals\nmögliche Erweiterung von 25 Prozent nicht ausgeschöpft worden sei\n(gemäss der im Rahmen des damaligen Baubewilligungsverfahrens\nerstellten Grundflächenberechnung des AFU vom 1. Dezember 1994\nwurde mit dem Ersatzbau 25,69 m2 anrechenbare sowie 23,35 m2\nnicht anrechenbare zusätzliche Geschossfläche realisiert, was einer\nErweiterung gegenüber der ursprünglichen Fläche von 18,84 bzw.\n21,6 Prozent entsprach). Dies hat jedoch von vornherein keinen Einfluss auf die Beurteilung der vorliegend umstrittenen neuen Erweiterung, da – wie vorstehend ausgeführt – für die Beurteilung der Identität vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen ist und der damalige\nZustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen ist, die mit den bisher realisierten\nund der neu geplanten Erweiterung insgesamt erreicht werden soll.\nWie aus der vorstehend wiedergegebenen Aufstellung des AREG\nhervorgeht, ergibt der entsprechende Vergleich, dass die in Art. 42\nAbs. 3 Bst. b RPV gesetzten Grenzen (30 Prozent der aBGF wie der\nGesamtfläche bzw. 100 m2) – soweit die Wohneinheit auf dem Nachbargrundstück Nr. 002 unberücksichtigt bleibt – mit der geplanten\nErweiterung eingehalten werden könnten bzw. diese auch mit der\nzusätzlichen Erweiterung nicht ausgeschöpft würden. Es gibt jedoch\nim Fall eines Abbruchs mit Wiederaufbau eines Gebäudes keinen\nAnspruch darauf, die Grenzen der Erweiterung ausserhalb des Gebäudevolumens ohne Weiteres voll ausschöpfen zu dürfen; eine Erweiterung der Fläche wie auch des Volumens muss vielmehr in jedem Fall die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllen (vgl.\nnachstehend Erw. 3.3.6). Das heutige Recht ist damit strenger als\nder frühere Art. 24 aRPG, nach welchem das Baugesuch für den\nErsatzbau im Jahr 1994 beurteilt worden war; auf die vorliegend geplante zusätzliche Erweiterung ist aber jedenfalls das heutige Recht\nanwendbar.\n\n"}