{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=e2c8549c0c8953a0052a8c0e92253fae", "Checksum": "f33b083e48e26161d09fcc71cdadfd20"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:08", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:08", "Checksum": "5feb1fbffb2358a97a4bd9f15ffbc4e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078\nRegeste:\nArt. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.).\n\n3.3.2 Der räumlichen Erweiterung einer Baute sind sodann – unabhängig von der Frage der Identität – auch zahlenmässige Grenzen\ngesetzt. So ist eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens auf 60 Prozent der anrechenbaren Bruttogeschossfläche\nbegrenzt, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung\ninnerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt (Art. 42 Abs. 3\nBst. a RPV). Eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens wiederum darf sowohl bezüglich der anrechenbaren\nBruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch\n100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des Gebäudevolumens werden dabei nur zur Hälfte angerechnet (Art. 42 Abs. 3\nBst. b RPV). Die Ausnützung der maximalen Erweiterungsmasse\nsteht unter dem Vorbehalt, dass aufgrund der Gesamtwürdigung die\nIdentität nicht aus anderen Gründen verletzt erscheint. Sind umgekehrt die zahlenmässigen Vorgaben für eine Erweiterung (innerhalb\nwie ausserhalb) des bestehenden Gebäudevolumens nicht eingehalten, so ist die verlangte Identität der Baute von vornherein nicht ge-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 8/16\ngeben (MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 35). Erweiterungen ausserhalb\ndes bestehenden Gebäudevolumens sind überdies in jedem Fall nur\nunter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, d.h.\ndie entsprechenden Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild\nmüssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische\nSanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die\nLandschaft zu verbessern. Ist keine dieser drei Voraussetzungen\nerfüllt, so sind mehr als geringfügige Veränderungen am äusseren\nErscheinungsbild nach dem Wortlaut von Art. 24c Abs. 4 RPG an\nsich nicht mehr zulässig – selbst wenn die Identität gewahrt bleibt\n(MUGGLI/PFLÜGER, Bestehende Wohnbauten ausserhalb der Bauzone, in: VLP-ASPAN, Raum & Umwelt 1/2013, S. 11 ff.).\n\n3.3.3 Das AREG ist in seiner Teilverfügung vom 13. Juli 2017 von\nfolgender Berechnung ausgegangen:\n\nZustand zum Zeitpunkt der massgeblichen Rechtsänderung\nBestand: 1. Juli 1972 m2\n\nAnrechenbare Brutto-Geschossfläche (aBGF) 0067\n\n- EG: 80 m²\n- OG: 57 m²\n\nBrutto-Nebenfläche (BNF) 161\n- UG: 24 m²\n- OG: 28 m²\n- DG: 57 m²\n- freistehende Wohn- 52 m² = 5.05 m * 6.85 m (EG) +\nNebenbaute: 2.5 m * 6.85 m (OG,\nNutzhöhe > 1 m)\n(Wurde in der Beurteilung\ndes AFU vom 5. Dezember 1994 nicht berücksichtigt.)\n\nTotal (aBGF + BNF) 298\n\nFlächenvergleich nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV\n(ohne Erweiterung Ferienhaus Vers.-Nr. 008)\nProjekt vom 12. Dezember 2016\n(inkl. Projekt vom 30. September 1994) m2\n\nAnrechenbare Brutto-Geschossfläche (aBGF) 173\n- EG: 101 m²\n- OG: 72 m²\n\nBrutto-Nebenfläche (BNF) 185\n- UG: 85 m²\n- EG: 24 m²\n- DG: 76 m²\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 9/16\nTotal (aBGF + BNF) 358\n\nErweiterung aBGF\nanrechenbar\n(ohne Erweiterung Ferienhaus Vers.-Nr. 008)\nm2\n\nTotal Erweiterung aBGF (Max. 100 m2) [1] 36\n\nTotal Erweiterung aBGF (Max. 30 %) [1]\n(Erweiterung aBGF: Bestand aBGF) x 100 = 20 %\n\nErweiterung aBGF + BNF\nanrechenbar\n(ohne Erweiterung Ferienhaus Vers.-Nr. 008)\nm2\n\nTotal Erweiterung aBGF 36\n\n"}