{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=e2c8549c0c8953a0052a8c0e92253fae", "Checksum": "f33b083e48e26161d09fcc71cdadfd20"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:08", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:08", "Checksum": "5feb1fbffb2358a97a4bd9f15ffbc4e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078\nRegeste:\nArt. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.).\n\n3.1 Bei der Prüfung von Baugesuchen ist in einem ersten Schritt zu\nklären, ob ein Bauvorhaben zonenkonform ist, d.h. ob es dem Zweck\nder betroffenen Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG).\nIn der Landwirtschaftszone, welcher auch das vorliegende Baugrundstück zugeteilt ist, sind allgemein Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den\nproduzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Ist dies\nnicht der Fall und kann deshalb keine ordentliche Baubewilligung\nnach Art. 16a RPG erteilt werden, so ist zu prüfen, ob allenfalls die\nVoraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG\nerfüllt sind.\n\n3.2 Vorliegend ist aus dem rekurrentischen Baubeschrieb und den\nangefochtenen Verfügungen zu schliessen, dass der als Nebenerwerb geführte Landwirtschaftsbetrieb der Eltern des Rekurrenten\netwa Mitte des Jahres 1970 aufgegeben wurde. Am 1. Juli 1972 –\nd.h. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des früheren Bundesgesetzes\nüber den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom 8. Oktober 1971 (aGSchG; AS 1972 950), mit welchem erstmals eine klare\nTrennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen und das damals noch ungeteilte Grundstück Nr. 003 der Nichtbauzone zugewiesen wurde – dienten die Bauten auf dem heutigen Grundstück\nNr. 001 somit bereits nicht mehr der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG. Sowohl das ursprüngliche Wohnhaus\nVers.-Nr. 005 bzw. der im Jahr 1995 erstellte Ersatzbau wie auch der\nSchopf Vers.-Nr. 006 gelten deshalb zwar als rechtmässig erstellt, in\nder Landwirtschaftszone aber als zonenfremd. Für das vorliegend\numstrittene Bauvorhaben kann deshalb keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 16a RPG erteilt werden. Die Beurteilung des vorliegend umstrittenen Bauvorhabens richtet sich vielmehr nach der Bestimmung von Art. 24c RPG (in Verbindung mit Art. 41 ff. RPV), in\nderen Anwendungsbereich Bauten und Anlagen fallen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grund-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 7/16\nstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts\nwurde (\"altrechtliche Bauten und Anlagen\"; Art. 41 Abs. 1 RPV).\n\n3.3 Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss\nnutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht\nmehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.\nSolche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen\nBehörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert\nworden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG).\n\n3.3.1 Eine Änderung im Sinn von Art. 24c Abs. 2 RPG gilt als \"teilweise\" und eine Erweiterung als \"massvoll\", wenn die \"Identität\" der\nBaute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen\ngewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist dabei der Zustand, in dem\nsich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet – also vorliegend wie ausgeführt am 1. Juli 1972 – befand\n(Art. 42 Abs. 1 und 2 RPV; vgl. Urteil des Bundesgerichtes\n1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 Erw. 4.1). Ob die Identität noch gewahrt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen\n(Art. 42 Abs. 3 RPV). Zu berücksichtigen sind das äussere Erscheinungsbild, die Anzahl Wohneinheiten, die Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestimmung, die Auswirkungen auf die Raumordnung und die Umwelt und wohl auch die Änderungskosten (vgl.\nR. MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf\n2017, Art. 24c N 28; Urteil des Bundesgerichtes 1C_312/2016 vom\n3. April 2017 Erw. 3.2). Erfolgen Änderungen an einer Baute in mehreren Schritten, so ist die Identität insgesamt zu wahren (u.a.\nMUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 28; Urteil des Bundesgerichtes\n1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 Erw. 4.1).\n\n"}