{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-1078_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=167&type=1563347022&cHash=e2c8549c0c8953a0052a8c0e92253fae", "Checksum": "f33b083e48e26161d09fcc71cdadfd20"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:08", "Num": ["18-1078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:08", "Checksum": "5feb1fbffb2358a97a4bd9f15ffbc4e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 25.09.2020 18-1078\nRegeste:\nArt. 16a, 22, 24c RPG; Art. 41, 42 RPV; Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 2 VRP. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen vorab jeweils im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen (Erw. 2.2). Wurde ein rechtmässig erstelltes altrechtliches Wohnhaus ausserhalb der Bauzone bereits durch einen bewilligten Neubau ersetzt, so sind weitere Flächen- bzw. Volumenvergrösserungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch dann nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, wenn die Erweiterungsgrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV noch nicht ganz ausgeschöpft sind. Für die Beurteilung der Identität ist vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen und der damalige Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen, die mit der bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung und Nutzungsänderung insgesamt erreicht werden soll (Erw. 3.3.5 f.). Die im Rahmen der Prüfung des Bauvorhabens erfolgte Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück realisierten baulichen Massnahmen erweist sich als richtig, da für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausserhalb der Bauzone der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend ist und zu diesem Zeitpunkt beide Grundstücke einem dannzumal noch ungeteilten Drittgrundstück angehörten (Erw. 4.3 f.).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 5/16\n2.\nDer Rekurrent macht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend. Zwar sei er zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf \"Verweigerung der Baubewilligung\" eingeladen worden; seine Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 sei vom AREG in der Folge jedoch\nkomplett ignoriert worden.\n\n2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Beteiligten dar. Sein Umfang richtet sich primär nach\nkantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass\neiner Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf\nbegründeten Entscheid (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen\nVerfahrensrechts, Bern 2020, N 269 ff.).\n\nGemäss Art. 15 Abs. 2 VRP sind erheblich belastende Verfügungen\nnur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt\nkennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Das Recht auf\nStellungnahme und die entsprechende Anhörungspflicht der Behörde\nführen jedoch nicht dazu, dass diese einem Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vorab) bekannt zu geben hat, wie sie\nzu entscheiden gedenkt. Dies wäre nur der Fall, wenn der Entscheid\nsich auf eine Begründung stützen würde, die von keiner der Parteien\nangeführt wurde und mit welcher diese auch nicht rechnen mussten\n(RIZVI/RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen\n2020, Art. 15-17 N 29 und 34; VerwGE B 20007/216 vom 28. April\n2015 Erw. 2 und B 2016/229 vom 26. April 2018 Erw. 2.1; W IEDER-\nKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 327 f., 338).\n\n2.2 Gestützt auf die obigen Erläuterungen kann zum einen eine\ngrundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen jeweils vorab im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen,\nverneint werden. Auch stützt das AREG seine Teilverfügung vorliegend nicht auf neue bzw. dem Rekurrenten unbekannte Tatsachen.\nVielmehr war gemäss zugehörigem Protokoll der Zusammenhang mit\nder Bebauung auf dem Nachbargrundstück und die daraus folgende\nÜbernutzung beider Grundstücke bereits am vorinstanzlichen Augenschein vom 14. Juni 2017 thematisiert worden. Wenn das AREG\nin Kenntnis der dagegen in der rekurrentischen Stellungnahme vom\n12. Dezember 2017 erhobenen Einwände an seiner Teilverfügung\nfestgehalten hat, so liegt darin – auch wenn auf nochmalige materielle Ausführungen verzichtet wurde – keine Verletzung des rechtlichen\nGehörs, zumal das AREG die Teilverfügung – wie es auch in seiner\nVernehmlassung festhält – aus seiner Sicht ohnehin bereits verbindlich erlassen und der Vorinstanz lediglich zur Eröffnung im Rahmen\ndes Gesamtentscheids zugestellt hatte.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 6/16\n3.\nDer Rekurrent bringt weiter vor, die Verweigerung der Baubewilligung\nsei willkürlich und verletze das Gleichheitsgebot. Die Rügen beziehen sich auf den Umstand, dass das AREG die Bewilligungsfähigkeit\ndes rekurrentischen Bauvorhabens vorab unter Mitberücksichtigung\nder auf dem Nachbargrundstück Nr. 002 stehenden Bauten verneint\nhat. Die Verweigerung der Baubewilligung stützt sich jedoch nicht nur\nauf die gesamthafte Betrachtung der auf den beiden Grundstücken\nbestehenden Bebauung. Vielmehr hat das AREG die Erteilung einer\nZustimmung zum Bauvorhaben des Rekurrenten zusätzlich auch für\nden Fall verneint, da nur das rekurrentische Grundstück Nr. 001 zu\nberücksichtigen wäre (vgl. Ziff. 12.c der Teilverfügung vom 13. Juli\n2017 sowie die Vernehmlassung des AREG vom 25. Juni 2018).\nAuch im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das Bauvorhaben für\nsich allein, ohne die seitens des AREG angeführte gesamthafte\nÜbernutzung auf beiden Grundstücken, bewilligungsfähig wäre.\n\n"}